Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106091/2/Le/Km

Linz, 11.02.1999

VwSen-106091/2/Le/Km Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des S F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.12.1998, VerkR96-1711-1997-Gr, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 49, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.12.1998 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 99 Abs.5 zweiter Satz iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

In diesem Straferkenntnis wurde der Einspruch vom 9.6.1997 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 26.5.1997, welcher sich ausdrücklich nur gegen das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet hätte, abgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 24.12.1998, zur Post gegeben am 29.12.1998, mit der der nunmehrige Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis (sowie gegen ein weiteres wegen eines gleichartigen Vergehens) Berufung erhob und schlüssig beantragte, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben. Zur Begründung führte er an, daß seine Vergehen jeweils in den Morgenstunden stattgefunden hätten und Nebel vorhanden gewesen wäre. Da er weder eine Person gefährdet noch eine Sache beschädigt habe, sehe er eine Bestrafung nicht ein. Er ersuchte nochmals, dieses Vergehen zu überdenken und von einer Bestrafung abzusehen. Zur Strafhöhe gab er an, daß man um diese Summe leicht Zusatzscheinwerfer kaufen könne. Fahrzeuglenker, welche Wert auf Sicherheit legen, sollten nicht so drastisch bestraft werden. Überdies gab er an, nur noch halbtags beschäftigt zu sein, lediglich 8.500 S netto zu verdienen und überdies noch eine Sorgepflicht für einen Sohn mit 3.000 S monatlich hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da bereits aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

3.2. Aus diesem Verwaltungsakt steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest: Mit Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.12.1996 wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, am 10.12.1996 vorschriftswidrig die Nebelscheinwerfer im Ortsgebiet von L verwendet zu haben. Nach Ausforschung des Lenkers, nämlich des nunmehrigen Berufungswerbers, wurde dieser mit Strafverfügung vom 26.5.1997 deshalb bestraft. Die Strafverfügung wurde mit dem Einspruch vom 9.6.1997 bekämpft. Der nunmehrige Berufungswerber führte darin wörtlich aus: "Aufgrund der Blendfreiheit moderner Scheinwerfer und der allgemeinen Lichtverhältnisse konnte ich den Lichtstrahl der Scheinwerfer nicht mehr erkennen. Da ich mit meinen Zusatzscheinwerfer mit Sicherheit keinen anderen Verkehrsteilnehmer geblendet oder Personen gefährdet habe, ersuche ich Sie von einer Bestrafung abzusehen. Ich empfinde die Höhe der Geldstrafe als viel zu hoch, da ich erst seit April dieses Jahres wieder eine Arbeit habe und vorher ein Jahr Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfe Empfänger war. Da es mir finanziell momentan sehr schlecht geht, bitte ich Sie nochmals dieses zu berücksichtigen." Die Erstbehörde hat diesen Einspruch als ausschließlich gegen die Strafbemessung gerichtet gewertet und demgemäß das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 14.12.1998 erlassen.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder. Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen ... Abs.2 leg.cit. bestimmt, daß das ordentliche Verfahren einzuleiten ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden.

In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. ... (Hervorhebung durch den unabhängigen Verwaltungssenat).

4.3. Wenn man nun den Einspruch des nunmehrigen Berufungswerbers vom 9.6.1997 unter dem Blickwinkel der oben zitierten Bestimmung des § 49 Abs.2 VStG betrachtet, so fällt auf, daß der Einspruchswerber im ersten Absatz dieses Einspruches Rechtfertigungsangaben im Sinne des § 40 VStG vorgenommen hat: Er hat versucht, die Verwendung der Nebelscheinwerfer zur Tatzeit zu rechtfertigen und hat keinesfalls darin nur die Strafhöhe bekämpft. Dies hat er sodann im zweiten Absatz seines Einspruches vorgenommen. Der Einspruch richtete sich somit gegen Schuld und Strafe, somit gegen die gesamte Strafverfügung und nicht bloß gegen die Strafhöhe.

Dieser Einspruch hatte somit zur Folge, daß die Strafverfügung vom 26.5.1997 gemäß § 49 Abs.2 VStG zur Gänze außer Kraft getreten ist.

Dadurch aber, daß die Erstbehörde dies nicht erkannte, sondern die Strafverfügung als weiterhin geltend ansah und nur die Strafhöhe überprüfte, hat sie dem Einspruchswerber das Recht darauf genommen, daß ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und seine Rechtfertigung geprüft wird.

4.4. Dem unabhängigen Verwaltungssenat war es verwehrt, selbst die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Nebelscheinwerfern zur Tatzeit zu überprüfen, weil "Sache" des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs.4 AVG nur die Entscheidung der Unterbehörde ist und die Berufungsbehörde diesen Rahmen nicht verlassen darf. Im angefochtenen Bescheid war aber lediglich darüber entschieden worden, ob die Strafbemessung korrekt war, wogegen jedoch die Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Nebelscheinwerfern nicht geprüft wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat konnte daher diese Frage nicht prüfen, um nicht den Berufungswerber in seinem Rechtsschutz um eine Instanz zu verkürzen und somit sein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu verletzen.

4.5. Es wird darauf hingewiesen, daß durch diese Entscheidung das Verwaltungsstrafverfahren nicht eingestellt wurde, sondern daß die Erstbehörde vielmehr im neuerlichen Rechtsgang das Außerkrafttreten der Strafverfügung vom 26.5.1997 durch den Einspruch vom 9.6.1997 zu berücksichtigen und demgemäß das Ermittlungsverfahren in der Sache einzuleiten hat.

Zu II.: Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, weil seiner Berufung Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b Beschlagwortung: Strafverfügung; Einspruch; Recht auf gesetzlichen Richter

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum