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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106095/2/Ga/Fb

Linz, 04.02.1999

VwSen-106095/2/Ga/Fb Linz, am 4. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dipl.-Ing. K M in L gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 1999, VerkR96-13561-1998-Pre, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes - FSG, zu Recht erkannt:

I. Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Berufungswerber nicht zwei einzelne Verwaltungsübertretungen, sondern die beiden in den Schuldsprüchen (1. und 2.) beschriebenen Fahrten als ein fortgesetztes Delikt zu verantworten hat. II. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die für dieses fortgesetzte Delikt zu verhängende Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird mit 10.000 S (zehn Tage), der Kostenbeitrag des Beschuldigten zum Verfahren vor der Strafbehörde wird mit 1.000 S bestimmt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 19, 51 Abs.1, 51c, 64f VStG.

Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in getrennten Schuldsprüchen der zweimaligen Verletzung des § 1 Abs.3 FSG schuldig gesprochen. Er habe einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw 1. am 22. September 1998 um ca 9.00 Uhr von seiner Wohnadresse in L auf näher angegebenen öffentlichen Straßen zu einer bestimmten Adresse in M und 2. am 22. September 1998, kurz vor 9.30 Uhr, von dort über dieselben öffentlichen Straßen wieder zurück zu seinem Wohnhaus in L gelenkt, obwohl er 1. und 2. nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse "B" gewesen sei, weil ihm diese zu den Tatzeitpunkten noch entzogen gewesen sei. Dadurch habe er 1. und 2. § 1 Abs.3 FSG verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über ihn 1. und 2. gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von je 10.000 S (je zehn Tage) je kostenpflichtig verhängt. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung trägt der Beschuldigte zu seiner aufgrund von Wechselfällen des Wirtschaftslebens derzeit sehr ungünstigen finanziellen Situation vor und begehrt ein Überdenken des Strafausmaßes und die Ermöglichung von Ratenzahlungen. Er bringt aber auch vor, "daß es sich damals um eine Notsituation" gehandelt habe. Dieses Vorbringen drückt nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates ein gegen die Schuldseite gerichtetes Begründungselement aus; das Rechtsmittel war somit als gegen Strafe und Schuld gerichtet zu werten. Darüber hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den - ohne Gegenäußerung - von der belangten Behörde vorgelegten Strafakt, erwogen:

Im Berufungsfall ist der den Schuldsprüchen zugrunde gelegte Sachverhalt unstrittig; er wird als erwiesen und maßgebend auch für diese Entscheidung festgestellt. Die vom Berufungswerber eingewendete "Notsituation" entpuppt sich zufolge eigener Angaben als bloß dringliche Wahrnehmung eines Geschäftstermines, wobei der Beschuldigte sich nur deswegen zum Lenken des Pkw veranlaßt sah, weil die für ihn sonst als Chauffeurin fungierende Lebensgefährtin wegen Krankheit für die Hin- und Rückfahrt nicht zur Verfügung stand. Damit aber macht der Berufungswerber keinen die Schuld iS § 6 VStG ausschließenden Notstand geltend. Notstand ist gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann nämlich nicht gegeben, wenn nur eine wirtschaftliche Not oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll.

Fest steht, daß beide Fahrten als Hin- und Rückfahrt in Wahrnehmung eines einzigen Geschäftstermines, nicht also aus verschiedenen Anlässen, unternommen wurden. Die Unterbrechung zwischen beiden Fahrten am Zielort der Hinfahrt dauerte nur kurz (einige Minuten); die Rückfahrt von dort erfolgte in einem Zug zum Ausgangspunkt. Gerade die stattgefundene Fahrtunterbrechung wirft im Berufungsfall das Problem der Abgrenzung zwischen zwei Einzeltaten und einem Fortsetzungsdelikt auf. Ein fortgesetztes Delikt hinsichtlich der Übertretung des § 1 Abs.3 FSG liegt dann vor, wenn die Tathandlungen eine zeitliche, örtliche und sachliche Einheit bilden und von einem Gesamtvorsatz getragen sind; dieser ist, zumindest nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, anhand des Motivs der Fahrtunterbrechung zu beurteilen. Vorliegend ist die Fahrtunterbrechung durch die einzige Zielsetzung der gesamten (aus Hin- und Rückfahrt bestehenden) Fahrt erklärt. Anders als durch eine Unterbrechung zwischen Hin- und Rückfahrt konnte der Geschäftstermin gar nicht wahrgenommen werden und verbrachte der Berufungswerber die (kurze) Unterbrechung für die - mit dem Geschäftspartner vereinbart gewesenen - Geschäftsgespräche. Einen anderen Hergang hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt bzw der Darstellung des Beschuldigten im Zuge der Berufungsvorlage nicht widersprochen. Im Ergebnis ist hier von einem fortgesetzten Delikt auszugehen, weil die beiden Fahrten in einem nahen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhang standen und die somit gegebene Tateinheit von einem Gesamtvorsatz - der Vorsatz als solcher ist unstrittig - getragen waren (vgl zu einer ähnlichen Fallkonstellation das Erk UVS Tirol vom 19.5.1998, ZUV 1998/3/UVS 55 T). Aus Anlaß der Berufung war daher unter Bestätigung des Schuldspruchs dem Grunde nach der Vorwurf von zwei Einzeltaten auf den Vorwurf eines (einzigen) fortgesetzten Deliktes richtigzustellen. Die Änderung des Schuldspruchs auf den Vorwurf eines fortgesetzten Deliktes zieht eine 'Gesamtstrafe' nach sich. Die belangte Behörde verhängte zu beiden Fakten mit je 10.000 S die gesetzliche Mindeststrafe. Ihre Ermessensentscheidung zur Strafhöhe gründete die belangte Behörde noch erkennbar auf die Kriterien des § 19 VStG. Das Vorliegen besonderer Milderungsgründe, die es unter Umständen erlaubt hätten, gemäß § 20 VStG außerordentlich zu mildern, hat der Berufungswerber nicht vorgetragen; solche Gründe waren auch vom Oö. Verwaltungssenat nicht aufzugreifen. Die nun festgesetzte (eine) Mindeststrafe sollte ausreichen, um das verpönte Verhalten tat- und schuldseitig abzugelten und auch Präventivzwecken zu genügen. Einen Anlaß, die Ersatzfreiheitsstrafe überproportional herabzusetzen konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht finden. Kostenseitig war - unter Entfall der Kostenpflicht für das Berufungsverfahren - der dem Beschuldigten auferlegte Beitrag zu den Kosten vor der Strafbehörde mit 10 % der nun verhängten Geldstrafe neu festzusetzen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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