Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106098/12/Sch/Rd

Linz, 10.05.1999

VwSen-106098/12/Sch/Rd Linz, am 10. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 22. Jänner 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 10. Dezember 1998, VerkR96-13788-1998-Ro, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 7. Mai 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 10. Dezember 1998, VerkR96-13788-1998-Ro, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 13. August 1998 um 16.30 Uhr den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen und den Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen auf der Niedertrumer Gemeindestraße in Richtung Lochen, ca 500 m nach der Ortschaft Rackersing, Gemeinde Lochen, gelenkt habe und nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Anläßlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde ein Lokalaugenschein abgeführt und vom anwesenden technischen Amtssachverständigen anhand des vorgeführten Kfz samt dem damals verwendeten Anhänger die Sichtmöglichkeiten für den Berufungswerber nach hinten durch die beiden Außenspiegel begutachtet. Dabei kam zutage, daß aufgrund der damals beförderten Ladung der Innenspiegel nicht für Wahrnehmungen hinter dem Gespann tauglich war, wohl aber die beiden Außenspiegel. Der Rechtsmittelwerber konnte demnach die überholten Radfahrer und damit auch die Unfallbeteiligte nach dem Überholvorgang im rechten Außenspiegel wahrnehmen. Damit war auch eine Wahrnehmungsmöglichkeit für einen allfälligen Sturz der Radfahrerin gegeben, allerdings nur dann, wenn der Sturz nach rechts erfolgt ist. Nach der Beweislage muß aber eher angenommen werden, daß die Genannte durch den Anstoß nach links zu Sturz gekommen und damit aus dem Blickfeld der rechten Außenspiegel verschwunden ist, zumal sie dann hinter dem Anhänger zu liegen gekommen sein muß. Zumindest kann diese Schilderung des Geschehnisablaufes nicht hinreichend widerlegt werden, da auch die Verletzung am linken Arm der Radfahrerin eher für diese Variante spricht. Die Unfallörtlichkeit konnte naturgemäß nicht mehr ganz genau ermittelt werden, sodaß auch die Möglichkeit besteht, daß der Berufungswerber durch eine im Straßenverlauf in seiner Fahrtrichtung folgendes Gefälle in seiner Sicht zurück beeinträchtigt war.

Die Möglichkeit, den Anstoß durch Stoßreaktion oder akustisch wahrnehmen zu können, wurde vom technischen Amtssachverständigen von vornherein ausgeschlossen.

Es muß daher zusammenfassend nach der hier gegebenen besonderen Lage des Falles im Zweifel noch angenommen werden, daß der Berufungswerber den Verkehrsunfall nicht bemerkt hat und auch bei dem zu verlangenden Ausmaß an Aufmerksamkeit nicht bemerken mußte.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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