Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106101/2/Wei/Bk

Linz, 02.02.2000

VwSen-106101/2/Wei/Bk Linz, am 2. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des C, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. Jänner 1999, Zl. VerkR 96-1834-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 3 lit a) iVm § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 19. StVO-Nov BGBl Nr. 518/1994) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 400,-- (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 7.3.1998 um 14.24 Uhr das Motorrad auf der Salzkammergut Bundesstraße B 145 aus Richtung B kommend in Richtung B gelenkt, wobei Sie auf Höhe des Strkm. 62,600 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 35 km/h überschritten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 52 lit a) Z 10a StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 99/3 a StVO. 1960" (gemeint Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 19. Jänner 1999 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung ohne Datumsangabe, mit der erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. Der Inhalt der handschriftlich verfassten Berufung lautet:

Erneut teile ich Ihnen meine Beweggründe, die von Ihnen angesetzte Strafe nicht zu bezahlen, mit.

Ich verharre genauso wie Hr. G bei meiner Aussage.

Es stellt sich für mich nur die Frage, ob Hr. Gr. dazu Messungen vornahm und zwar bei Strkm 62600 oder in der Lauffener Senke, Vorwarnungen anderer Fahrzeuge beobachtete. Da beides wohl nicht möglich ist, vertraue ich auf das Funktionieren unseres Rechtsstaates und rechne mit einer Straffreiheit.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Gegen die auf Grund der Anzeige vom 7. März 1998 ergangene Strafverfügung vom 16. März 1998 erhob der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 23. März 1998, in dem er behauptete, von entgegenkommenden Fahrzeugen vorgewarnt worden zu sein, weshalb er sich mit Sicherheit an die Geschwindigkeit von 80 km/h gehalten hätte. Die Strafe wäre für ihn wegen Arbeitslosigkeit existenzbedrohend, weshalb er keine Gesetzesüberschreitungen beginge. Es könnte sich nur um ein Missverständnis handeln.

In einer am 27. März 1998 eingebrachten Stellungnahme des Gendarmeriepostens Bad Ischl wurde ein Missverständnis oder eine Fehlmessung in Abrede gestellt und mitgeteilt, dass die Messung aus dem Zivilfahrzeug Opel Astra Kombi, Kz. , erfolgte.

Der Bw wurde in der Folge am 23. September 1998 als Beschuldigter einvernommen. Er gab an, dass er bereits im Bereich der Lauffener Senke von einem entgegenkommenden PKW-Lenker mittels Lichthupe gewarnt worden wäre, weshalb er auf die Fahrgeschwindigkeit geachtet hätte. In Sulbach hätte er dann auch am linken Fahrbahnrand in Richtung Bad Ischl gesehen einen weißen Opel wahrgenommen, wobei ihm sofort bewusst gewesen wäre, dass es sich um ein Zivilpatrouillenfahrzeug handelte. Daraufhin hätte er auf den Tachometer geblickt und eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h festgestellt, die er während der gesamten Beschränkung eingehalten hätte. Die Anzeige wäre ihm daher unverständlich und der Beamte müsste ein anderes Fahrzeug gemessen haben.

2.2. Die belangte Strafbehörde vernahm daraufhin am 14. Oktober 1998 Herrn GI H als Zeugen. Dieser gab an, dass die Laser-Messung gemäß den Richtlinien erfolgte und dass er das Fahrzeug des Bw an der hinteren Kennzeichentafel anvisierte. Das Messergebnis wäre eindeutig vom Bw verursacht worden. Er hielt daher seine Anzeige vom 7. März 1998 aufrecht.

Der belangten Behörde wurde der Eichschein und das Messprotokoll vorgelegt. Aus dem Eichschein vom 23. September 1996 für das verwendete Lasergerät der Type LR 90-235/P Nr. S102 OE92 geht hervor, dass die Nacheichfrist erst am 31. Dezember 1999 endete.

Die belangte Behörde brachte dem Bw die Beweisergebnisse mit Verständigung vom 10. November 1998 zur Kenntnis. Da eine Stellungnahme nicht mehr erfolgte, erging das Straferkenntnis vom 14. Jänner 1999.

2.3. Im angefochtenen Straferkenntnis stellte die belangte Strafbehörde fest, dass der Gendarmeriebeamte H zum Tatzeitpunkt Verkehrsüberwachungsdienst auf der B 145 unter Verwendung des geeichten Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LR 90-235/P Nr. S 102 OE92 bei Strkm. 62,800 versah. Um 14.24 Uhr stellte er fest, dass der Lenker des Motorrades eine Fahrgeschwindigkeit von 119 km/h einhielt. Nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze von 3% entspricht dies einer anrechenbaren Geschwindigkeit von 115 km/h.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Meldungslegers schlüssig und in sich widerspruchsfrei gewesen wären. Ein Hinweis auf einen Einsatz des Messgerätes entgegen den Verwendungsbestimmungen konnte nicht gefunden werden. Die Rechtfertigung des Bw müsste angesichts der glaubwürdigen Angaben des Meldungslegers als Überlegungsangabe gewertet werden.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zu zweifeln. Das Vorbringen des Bw war nicht geeignet, die Angaben des Meldungslegers in Frage zu stellen. Es kann nicht angenommen werden, dass dieser den Bw wissentlich falsch beschuldigte und damit eine falsche Zeugenaussage sowie einen Amtsmissbrauch begangen hätte. Für eine persönliche Feindschaft gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr sind die Angaben des Bw als Schutzbehauptungen anzusehen. Selbst wenn er in der Lauffener Senke von einem entgegenkommenden Pkw durch Lichtsignal gewarnt worden wäre, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er deshalb das Zivilfahrzeug der Gendarmerie rechtzeitig wahrgenommen und seine offenbar überhöhte Geschwindigkeit reduziert hatte. Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Bw bei Strkm. 62,600 aus einer Entfernung von 200 m (Standort des Meldungslegers bei Strkm. 62,800) anvisiert wurde. Auf diese Entfernung ist eine Messung überhaupt kein Problem. Es ist amtsbekannt, dass die Reichweite von Laser-Verkehrsgeschwindigkeits-messgeräten 500 m und die Ansprechzeit lediglich 0,3 Sekunden beträgt. Es ist daher von der Richtigkeit der Anzeige auszugehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO idFd gegenständlich anwendbaren 19. StVO-Nov begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

§ 52 lit a) Z 10a StVO regelt das Beschränkungszeichen "erlaubte Höchstgeschwindigkeit", wonach eine Überschreitung der Fahrgeschwindigkeit, die im Zeichen ziffernmäßig festgelegt ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Bei Strkm 62,600 war eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h verordnet, die der Bw nach der erfolgten Verkehrsgeschwindigkeitsmessung um 35 km/h überschritten hatte. Da er zu seiner Entlastung keine relevanten Gründe vorbringen konnte, hat er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a) iVm § 52 lit a) Z 10a StVO zu verantworten.

4.2. Bei der Strafbemessung wertete die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend. Mildernde Umstände wurden nicht bekannt. Bei seiner Einvernahme gab der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von S 12.000,-- und Sorgepflichten für 2 Kinder an.

Nach Abwägung der gegebenen Strafzumessungsgründe und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Bw kann auch der Oö. Verwaltungssenat beim anzuwendenden Strafrahmen nach § 99 Abs 3 StVO nicht finden, dass die verhängte Geldstrafe von S 2.000,-- (20 % des Strafrahmens) überhöht wäre. Die für den Fall der Uneinbringlichkeit mit 48 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe kann ebenfalls nicht beanstandet werden. Der Bw hat gegen die Strafhöhe auch nichts vorgebracht.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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