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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106104/4/Fra/Ka

Linz, 22.04.1999

VwSen-106104/4/Fra/Ka Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.1.1999, VerkR96-7407-1998-Om, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) vom 18.1.1999 gegen die Strafverfügung vom 28.12.1998, VerkR96-7407-1998, als verspätet zurückgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

2.1. Aufgrund der Aktenlage steht fest, daß die beeinspruchte Strafverfügung durch Hinterlegung beim Postamt 4632 Pichl/Wels am 31.12.1998 zugestellt wurde. Der dagegen erhobene Einspruch wurde per Telefax am 18.1.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht. Die gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen betragende Einspruchsfrist ist mit 14.1.1999 abgelaufen.

Dem Bw scheint es eine unbillige Härte zu sein, wenn man nur darauf hinweist, daß der Brief hinterlegt wurde. Eine andere Betrachtung wäre seines Erachtens gegeben, wenn er persönlich den Brief am 31.12.1998 zugestellt bekommen hätte. Er beantragt die Aufhebung des Verspätungsbescheides mit der Begründung, daß die Zustellung nicht zu eigenen Handen erfolgt ist.

2.1. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

Gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. ist, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist mit Bescheid zurückzuweisen. Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

Sache dieses Berufungsverfahrens ist der angefochtene Bescheid. Da die Unterinstanz das Rechtsmittel im gegenständlichen Fall zurückgewiesen hat, hat die Berufungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu befinden.

Kann die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs.2 leg.cit. ist von der Hinterlegung der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs.3 leg.cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Im ggstl. Fall gibt der Bw selbst an, sich zum Zeitpunkt des ersten Zustellversuches der beeinspruchten Strafverfügung (30.12.1998) und des zweiten Zustellversuches sowie der Hinterlegung (31.12.1998) an der Abgabestelle nicht aufgehalten zu haben. Da für den Zusteller offenbar kein Grund für eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Bw vorlag, war der Zustellvorgang korrekt.

Eine vorübergehende Abwesenheit von der Abgabestelle, welche die Zustellung durch Hinterlegung unzulässig machen bzw die Anwendung des dritten Satzes des § 17 Abs.3 Zustellgesetz nach sich ziehen würde, liegt nur dann vor, wenn der Empfänger dadurch gehindert ist, Zustellvorgänge im Bereich des Zustellortes wahrzunehmen (Hinweis auf VwGH 12.9.1985, Slg. 11850 A). Eine die Wirksamkeit der Zustellung hindernde Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs.3 leg.cit. liegt dann nicht vor, wenn der Zustellempfänger durchaus in der Lage war, Zustellvorgänge im Zustellort wahrzunehmen (Hinweis VwGH 15.1.1989, 89/02/0186).

Im ggstl. Fall ist davon auszugehen, daß der Bw grundsätzlich in der Lage gewesen wäre, den Zustellvorgang am Zustellort wahrzunehmen. Die Zustellung der beeinspruchten Strafverfügung durch Hinterlegung am 31.12.1998 wurde somit an diesem Tag wirksam, weil die Sendung erstmalig zur Abholung an diesem Tag bereitgehalten wurde. Dieser Tag gilt somit als Tag der Zustellung. Bei dieser Konstellation mußte der Zusteller nicht zuwarten, bis eine persönliche Zustellung möglich war. Auch darauf, daß die Post ihre Schalter am letzten Tag des Jahres 1998 nur halbtags geöffnet hatte, kommt es gegenständlich nicht an. Wenn der Bw Anfang des Jahres 1999 an die Abgabestelle zurückgekehrt ist, hat er durch die schriftliche Verständigung von der Hinterlegung der beeinspruchten Strafverfügung gewußt und er hätte bis 14.1.1999 Zeit für die Einbringung des Einspruches gehabt. Da der Einspruch jedoch erst am 18.1.1999 eingebracht wurde, ist der angefochtene Zurückweisungsbescheid rechtens, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

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