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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221191/12/Kl/Rd

Linz, 21.05.1996

VwSen-221191/12/Kl/Rd Linz, am 21. Mai 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Aus Anlaß des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.2.1996, 95/04/0183, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des JV, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.1.1995, Ge96-173-1994, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 VStG.

zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24.1.1995, Ge96-173-1994, wurde gegen den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z24 iVm § 81 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er in der Zeit vom 14.10.1994 bis 9.12.1994 eine genehmigungspflichtige Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16.2.1973, Ge-4003-1973, genehmigten Betriebsanlage, worin für die auf der Parzelle Nr. der KG, errichtete Betriebsgarage die Betriebsanlagengenehmigung und mit Bescheid vom 28.12.1976 die Betriebsbewilligung für die Errichtung bzw. den Betrieb einer Betriebsgarage erteilt worden ist, ohne Genehmigung dadurch vorgenommen und die geänderte Anlage sodann ohne Änderungsbewilligung betrieben hat, indem er auf dem Garagenvorplatz längere Zeit hindurch LKWs abgestellt hat, wobei durch den Lärm durch Starten, Warmlaufenlassen und andere Manipulationen die Nachbarn G belästigt worden sind bzw. der Lärm geeignet war, die Nachbarn zu belästigen.

Auf dem Vorplatz der Betriebsgaragen hätten ohne Änderungsbewilligung nur kurzfristig die Fahrzeuge abgestellt werden dürfen, die ansonsten in der Garage abgestellt werden, andere Fahrzeuge (Belästigung durch Fahrzeugvermehrung) jedoch auch kurzfristig nicht.

Konkret hat er den LKW auch während der Nacht in den unten stehenden Zeiten abgestellt:

Vom 14. auf den 15.10., vom 8. auf den 9.11., vom 14. bis 18.11., vom 22. bis 24.11., vom 28.11. bis 1.12., vom 5.12.

bis 7.12., vom 9.12. bis 17.12., vom 19.12. bis 21.12. sowie am 28. und 29.12.1994.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche das Straferkenntnis zur Gänze angefochten hat. Begründend wurde ausgeführt, daß die gesamte Liegenschaft des Berufungswerbers im Flächenwidmungsplan als Betriebsgrundstück gewidmet sei und daher der Vorplatz aufgrund der Einheit der Betriebsanlage zur Betriebsanlage gehöre und genehmigt sei. Auch wurde auf Spruchmängel gemäß § 44a Z1 VStG hingewiesen und ein Widerspruch des zur Last gelegten Tatvorwurfes und gemäß § 366 Abs.1 GewO und der vorgeworfenen Übertretungsnorm nach § 367 GewO aufgezeigt.

Schließlich wurde der vorgeworfene Tatzeitraum vom 14.10.1994 bis 9.12.1994 bemängelt. Auch sei für den Vorwurf "längerfristig" eine genaue Zeitangabe dem Spruch nicht zu entnehmen. Im übrigen wurde die Anwendung des § 21 VStG beantragt bzw. auf Herabsetzung der Geldstrafe plädiert, weil Erschwerungsgründe nicht vorliegen und mildernd die Unbescholtenheit zu werten gewesen wäre. Auch wurde unter Hinweis auf ein vorausgegangenes Straferkenntnis Doppelbestrafung vorgeworfen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat der Berufung mit Erkenntnis vom 25.7.1995, VwSen-221191/2/Kl/Rd, dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden herabgesetzt wurde, im übrigen das Straferkenntnis jedoch mit einer Spruchkorrektur bestätigt. Diese Entscheidung wurde mit dem in der Präambel zitierten Erkenntnis des VwGH wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Weil nunmehr eine Berufungsentscheidung nicht mehr vorliegt und im übrigen gemäß § 63 Abs.1 VwGG der O.ö.

Verwaltungssenat verpflichtet ist, unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustandes herzustellen, war die nunmehrige Entscheidung zu fällen.

5. Gemäß der bindenden Rechtsanschauung des VwGH war zu erwägen:

5.1. Nach dem eingangs zitierten Erkenntnis des VwGH wurde vom O.ö. Verwaltungssenat zutreffend erkannt, daß "die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein sogenanntes fortgesetztes Delikt darstellt, das die Anwendung des in § 22 VStG normierten Kumulationsprinzips ausschließt. Allerdings folgt aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt, daß die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen - wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen - Einzeltathandlungen umfaßt. Das bedeutet, daß ungeachtet einer im Spruch des Strafbescheides der Behörde erster Instanz angeführten Tatzeit alle Einzeltathandlungen bis zu der mit seiner Zustellung erfolgten Erlassung des Strafbescheides erster Instanz erfaßt sind und daher wegen solcher Einzeltathandlungen nicht neuerlich gegen den Täter eine Strafe verhängt werden darf".

5.2. Weil bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 3.1.1995 eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 wegen Betreibens einer näher umschriebenen Betriebsanlage nach genehmigungspflichtiger Änderung ohne die erforderliche Genehmigung in der Zeit vom 25.8.1994 bis 14.10.1994 bestraft wurde, welcher Vorwurf mit Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 25.7.1995, VwSen-221189/6/Kl/Rd, in der Schuld bestätigt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde beim VwGH mit Beschluß vom 28.11.1995, 95/04/0182, abgelehnt wurde, erfaßt dieses Straferkenntnis zufolge der oben dargelegten "Erfassungswirkung" bis zum Zeitpunkt des Erlassens des Straferkenntnisses, also bis zum 3.1.1995 bzw. dem Tag seiner Zustellung an den Beschuldigten, auch die für den Zeitraum vom 14.10.1994 bis 29.12.1994 zur Last gelegten Tathandlungen (Vorwurf des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses).

Es würde daher mit einer Bestrafung für den Zeitraum vom 14.10.1994 bis 29.12.1994 gegen das Verbot der mehrfachen Bestrafung verstoßen werden, weshalb das nunmehr angefochtene Straferkenntnis (vom 24.1.1995) aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

6. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt daher jegliche Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen (§ 66 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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