Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106114/10/Sch/Rd

Linz, 10.05.1999

VwSen-106114/10/Sch/Rd Linz, am 10. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 1. Februar 1999, vertreten durch Dr. W, gegen die Fakten 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 14. Jänner 1999, VerkR96-5067-1998/ah, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 20. April 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis in diesen Punkten bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 600 S (20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1999, VerkR96-5067-1998/ah, über Herrn D, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 und § 4 Abs.1 lit.b StVO 1960 Geldstrafe von jeweils 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einem Tag verhängt, weil er am 2. August 1998 gegen 2.30 Uhr den PKW der Marke Renault Espace mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet Schärding auf der Otterbacher Bezirksstraße bis auf Höhe des do Kreuzungsbereiches mit der Bahnhofstraße Richtung Stadtzentrum Schärding (Bereich ARBÖ-Zentrum) gelenkt habe, wobei er

•ca. bei Kilometer 13,660 der Otterbacher Bezirksstraße (Kreuzung mit Bahnhofstraße) zu weit nach rechts geraten sei und eine dort befindliche Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Wegweiser) beschädigt und es unterlassen habe, von diesem Verkehrsunfall mit Sachschaden die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ohne unnötigen Aufschub zu verständigen,

•als Lenker des Fahrzeuges nicht die erforderlichen Maßnahmen (Absicherung der Unfallstelle durch Warndreieck) getroffen habe, obwohl das Fahrzeug verkehrsbehindernd und unbeleuchtet an der Unfallstelle zurückgeblieben und dadurch weitere Schäden für Personen oder Sachen zu befürchten gewesen seien. (Fakten 2 und 3).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß der Berufungswerber vor dem Unfallzeitpunkt in einem Lokal größere Mengen Alkohol konsumiert hat, weshalb seinerseits das Ergebnis der durchgeführten Alkomatuntersuchung nicht in Frage gestellt wurde. Auch die Tatsache, daß mit seinem Fahrzeug ein Verkehrsunfall verursacht und dieses später von Gendarmeriebeamten am Unfallort beschädigt aufgefunden wurde, steht außer Streit. Zum Zeitpunkt der Auffindung des Fahrzeuges befanden sich weder der Berufungswerber noch sonst eine Person an der Unfallstelle. Als die Gendarmerie gerade die Abschleppung des verunfallten Fahrzeuges veranlaßte, kam der Berufungswerber hinzu. Nach dem Fahrzeuglenker befragt gab er an, seine Lebensgefährtin, die in der Folge zeugenschaftlich einvernommene R, habe den PKW gelenkt. Dabei sei er ihr als Beifahrer aufgrund seiner Alkoholisierung in die rechte Hand gefallen, wodurch es zu einer unbeabsichtigten Lenkbewegung und zum Verkehrsunfall gekommen sei. Diese Angaben zur Lenkerin hielten allerdings einer anschließenden Überprüfung durch die Gendarmerie nicht stand, die Lebensgefährtin des Berufungswerbers gab vielmehr über Befragen hin an, die ganze Nacht zu Hause gewesen zu sein und das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.

Nach der Aktenlage hat der Berufungswerber - im Rahmen des ebenfalls anhängigen Entzugsverfahrens für die Lenkberechtigung - etwa einen Monat später erstmals behauptet, nicht seine Lebensgefährtin, sondern Frau B sei Lenkerin zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er verwies, wie im übrigen auch bei der Berufungsverhandlung, darauf, schon vorher Versuche unternommen zu haben, dies der Gendarmerie mitzuteilen, da er aber den zuständigen Beamten nicht gleich erreicht und er von ihm in der Folge die Auskunft erhalten habe, es würde seitens der Bezirkshauptmannschaft Schärding eine Lenkererhebung durchgeführt werden, habe es sich ergeben, daß er die Frage, wer Lenkerin des Fahrzeuges war, nicht schon früher in diesem Sinne geklärt habe.

Wie der Rechtsmittelwerber anläßlich der Berufungsverhandlung angegeben hat, wollte er nicht, daß seine Lebensgefährtin davon erfahre, daß er mit Frau B unterwegs gewesen sei. Dazu ist allerdings zu bemerken, daß es nach dieser Erklärung nicht nachvollziehbar ist, weshalb er gerade seine Lebensgefährtin vorerst als Lenkerin angegeben hat. Geht man davon aus, daß es im Sinne des Berufungswerbers gelegen war, daß seine Lebensgefährtin über den Vorfall - und besonders hinsichtlich der angeblichen Lenkerin - wenig bzw nichts erfahren sollte, ist es nicht logisch, warum der Rechtsmittelwerber gerade sie in die Angelegenheit "hineingezogen" hat. Erst dadurch wurde sie in das Verfahren involviert und mußte für den Berufungswerber die Erwartung bestehen, daß sie an der Kenntnis des tatsächlichen Lenkers Interesse bekunden würde.

Fest steht aufgrund dieses Verhaltens des Rechtsmittelwerbers zur Lenkerfrage, daß er hier einmal objektiv die Unwahrheit gesagt hat.

Wie bereits eingangs erwähnt, hat die zeugenschaftlich einvernommene Frau Eva B sowohl vor der Strafbehörde als auch bei der Berufungsverhandlung in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelwerber angegeben, sie sei die Lenkerin seines Fahrzeuges zum Vorfallszeitpunkt gewesen. Er habe sich mit ihr in einem Lokal verabredet, um Probleme mit seiner Lebensgefährtin zu bereden. Dabei habe er einiges an alkoholischen Getränken konsumiert. Etwa gegen 2.00 Uhr früh habe er sie ersucht, ihn mit seinem Fahrzeug nach Hause zu fahren. Es sei vorgesehen gewesen, daß sie dann die etwa 10 Minuten Fußweg wieder zurück in das Lokal gehen würde. Auf der Fahrt sei ihr der Berufungswerber in den Arm gefallen und erkläre sich daraus der Unfall. Danach sei eine Meldung des Unfalles unterblieben, da der Berufungswerber erklärt habe, er würde sich um die Sache kümmern. Ihm sei es insbesondere darum gegangen, daß seine Lebensgefährtin nichts davon erfahre, daß er mit ihr unterwegs gewesen sei. Gerade aber dies läßt es nicht schlüssig erscheinen, warum er sich von ihr nach Hause fahren lassen wollte, mußte er doch damit rechnen, daß seine Lebensgefährtin die Ankunft der beiden und damit auch Frau B wahrnehmen könnte. Kann man noch zubilligen, daß Frau B als Folge des Freundschaftsdienstes alleine einen etwa zehnminütigen nächtlichen Fußmarsch zurück zum Lokal auf sich genommen hätte, so kann dies bei der Frage, warum sie als - angebliche - Lenkerin die Verpflichtungen nach § 4 StVO 1960 nicht eingehalten hat, nicht mehr gelten. Jedenfalls ist es lebensfremd, nach einem Verkehrsunfall, bei dem das Fahrzeug verkehrsbehindernd zur Nachtzeit zum Stillstand kommt, sich auf die Angaben eines offensichtlich alkoholisierten Mitfahrers zu verlassen, er werde die Angelegenheit regeln. Wäre die Zeugin Fahrzeuglenkerin gewesen, so hätte sie nach der Meldung des Verkehrsunfalles - vorausgesetzt, sie war nicht selbst alkoholisiert - mit keinerlei verwaltungsstrafrechtlichen Folgen zu rechnen gehabt (vgl. § 99 Abs.6 lit.a StVO 1960). Stattdessen wurde die Unfallstelle verlassen und hat die Zeugin darauf gewartet, wann sie Mitteilung vom Berufungswerber erhalten würde, sich als Lenkerin zu deklarieren.

Im übrigen verweist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich auf das wegen desselben Vorfalles schon zum Vorwurf der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 ergangene Erkenntnis vom 7. Mai 1999, VwSen-106113/12/Sch/Rd, welches auch eine ausführliche Beweiswürdigung zur Frage der Lenkereigenschaft des Berufungswerbers enthält.

Nach den Angaben des Meldungslegers in der Anzeige besteht für die Berufungsbehörde keinerlei Zweifel daran, daß das Fahrzeug verkehrsbehindernd abgestellt war und dies noch dazu zur Nachtzeit. Deshalb ist es nicht lebensfremd anzunehmen, daß dadurch weitere Schäden für andere Verkehrsteilnehmer zu erwarten bzw befürchten waren. Der Berufungswerber hätte daher geeignete Absicherungsmaßnahmen der Unfallstelle treffen müssen.

Im übrigen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die ausführliche Begründung des in Berufung gezogenen Straferkenntnisses verwiesen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Strafbemessung, zu welcher Frage aber das Rechtsmittel ohnedies keinerlei Ausführungen enthält.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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