Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106119/14/Wei/Bk

Linz, 17.03.2000

VwSen-106119/14/Wei/Bk Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des D gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. Jänner 1999, Zl. CSt.-20.038/98, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs 1 lit i) iVm § 99 Abs 3 lit a) Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 15. März 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Folgende Verwaltungsübertretung wird Ihnen zur Last gelegt:

Tatzeit : von 1.4.1998 um 23.30 Uhr bis 2.4.1998 um 00.12 Uhr

Tatort : L

Fahrzeug : Kfz, Kz.

Sie haben das Fahrzeug in der Fußgängerzone abgestellt, ohne eine erlaubte Ladetätigkeit durchzuführen und ohne ein bevorzugter Benützer der Fußgängerzone gem. § 76a Abs. 5 StVO zu sein."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 24 Abs 1 lit i) StVO als übertretene Rechtsvorschrift und § 99 Abs 3 lit a) StVO als Strafnorm und verhängte eine Geldstrafe von S 500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 50,-- vorgeschrieben.

Im Straferkenntnis wird begründend auf einen Bericht des Meldungslegers verwiesen, wonach die Funkwagenbesatzung im angeführten Tatzeitraum dauernd anwesend gewesen wäre und keine Ladetätigkeit hätte feststellen können. Die Ausnahmeregelung in der Fußgängerzone für die Durchführung einer Ladetätigkeit in der Zeit von 18.30 Uhr bis 10.30 Uhr wurde als amtsbekannt festgestellt. Unbestritten blieb auch, dass der Bw nicht zu den gemäß § 76a Abs 5 StVO bevorzugten Benützern der Fußgängerzone gehört. Die belangte Strafbehörde hatte keine Zweifel an der Richtigkeit des vom Meldungsleger, einem geschulten Beamten der Überwachung des Straßenverkehrs, angezeigten Sachverhaltes und erkannte den Bw einer Übertretung des Halte- und Parkverbots in Fußgängerzonen gemäß § 24 Abs 1 lit i) StVO schuldig.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 12. Jänner 1999 zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 26. Jänner 1999, die am 27. Jänner 1999 bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung beantragt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die Milderung der Strafe.

2.1. Die Berufung rügt zunächst, dass im erstbehördlichen Strafverfahren zum Bericht des Meldungslegers kein Parteiengehör gewährt worden ist und dass überdies ein solcher Bericht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers nicht ersetzen könnte. In der Sache wird vorgebracht, dass der Tatort unrichtig bezeichnet worden sei. Das Fahrzeug habe sich nicht vor dem Haus S, sondern Nr. befunden. Tatsächlich wäre eine Ladetätigkeit durchgeführt worden, wobei nicht erforderlich sei, dass sich ständig jemand beim Fahrzeug aufhält. Ladetätigkeit beinhalte naturgemäß auch, dass der zu transportierende Gegenstand erst zum Fahrzeug herbeigeschafft werden muss. Deshalb hätte es durchaus vorkommen können, dass der Meldungsleger beim Fahrzeug keine Person wahrgenommen habe.

2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hat dem Bw mit Schreiben vom 3. Februar 2000 eine Ablichtung des Berichtes des Meldungslegers vom 31. Dezember 1998 übermittelt und ihm eine Stellungnahme binnen 2 Wochen freigestellt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 21. Februar 2000 wurde zum Beweis für die bisherige Verantwortung die Einvernahme des Zeugen D, beantragt. Der Oö. Verwaltungssenat hat daraufhin für 15. März 2000 eine Berufungsverhandlung anberaumt und versucht diesen Zeugen zu laden. Da ein Postfehlbericht mit dem Vermerk des Zustellers "Einst verzogen" einlangte und eine telefonisch von der belangten Behörde eingeholte Meldeauskunft ergab, dass D, gemeldet p.A. R, seit 3. November 1999 unbekannt verzogen ist, wurde der Bw aufgefordert, eine ladungsfähige Adresse bekannt zu geben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 15. März 2000 gab der Bw bekannt, dass der Zeuge mittlerweile mit seiner Familie in Djerba in Tunesien lebe, wobei eine genaue Adresse aber nicht bekannt wäre.

3.1. Auf Grund der durchgeführten Berufungsverhandlung, in der Beweis aufgenommen wurde durch die Darstellung des Verfahrensganges sowie die Einvernahme des Bw und des Zeugen RI N ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t :

Der Bw hatte nach seiner Darstellung das Fahrzeug in der Nacht vom 1. auf den 2. April 1998 etwa im Bereich von zwei eingegrenzten Bäumchen, die sich auf Höhe des Hauses S befinden, abgestellt. Das Fahrzeug befand sich dabei zwar parallel zum Straßenrand, aber in der Mitte der S. Gegenüber dem Haus S befindet sich der Eingang zur Arkade. Der oben beschriebene Abstellort ist mehr als 10 m weiter in Richtung L gelegen. Der Zeuge RI P, der angab sich nicht konkret erinnern zu können, konnte zu der vom Bw angefertigten Handskizze nichts sagen. Er vermutete, dass sich die Arkade gegenüber dem Haus S befindet. Dies ist allerdings unrichtig. Wie sich das erkennende Mitglied selbst überzeugt hat, befindet sich dieses Haus am Beginn der S auf der rechten Seite in Richtung stadteinwärts gesehen. Die Angaben des Bw zur Örtlichkeit, der diese noch am Tag vor der Berufungsverhandlung besichtigte, treffen im Großen und Ganzen zu.

Zur Ladetätigkeit hat der Bw konkretisierend vorgebracht, dass er gegen Mitternacht etwa vier bis fünf schwere metallene Sektschalen im Durchmesser von ca. einem halben Meter, die jeweils zum Einkühlen mehrerer Sektflaschen geeignet waren und ihm leihweise übergeben werden sollten, vom Lokal des D in der Arkade zu seinem Fahrzeug zu transportieren hatte. Da ein Teil der Schalen noch gewaschen werden musste, hätte der Ladevorgang einige Zeit in Anspruch genommen. Dass innerhalb von 42 Minuten keinerlei Ladetätigkeit bemerkbar gewesen wäre, wie es im Bericht des Meldungslegers vom 31. Dezember 1998 vermerkt ist, konnte sich der Bw nicht vorstellen. Er schätze die Zeit bis er wieder zu seinem Auto kam etwa auf die Hälfte. Wegen einer Veranstaltung in der Arkade wären auch andere Fahrzeuge abgestellt gewesen und es hätte reger Personenverkehr geherrscht. Der Bw geht davon aus, dass sein Fahrzeug dem Meldungsleger nicht besonders aufgefallen sein konnte. Der Zeuge RI P konnte in der Berufungsverhandlung dazu keine konkreten Angaben mehr machen. Er meinte nur, dass das Ausstellen von sog. BOM´s - bargeldlose Organmandate - einige Zeit in Anspruch nehme und dass man ohnehin eine Viertelstunde warten müsse, um allfällige Ladetätigkeiten festzustellen.

3.2. Das erkennende Mitglied folgt zumindest im Zweifel den nach so langer Zeit offensichtlich nicht mehr widerlegbaren Angaben des Bw, die in der Berufungsverhandlung plausibel vorgetragen wurden. Der Zeuge und Meldungsleger RI P konnte sich überhaupt nicht mehr erinnern. Seine Vermutung zur Lage des Arkadeneingangs war noch dazu so deutlich unrichtig, dass auch Zweifel angebracht sind, ob seinerzeit mit S der richtige Abstellort notiert worden war. Der von der belangten Strafbehörde angenommene Sachverhalt konnte jedenfalls im Hinblick darauf, dass gemäß § 51i VStG nur die in der Berufungsverhandlung vorgekommenen Beweise verwertet werden dürfen, nicht erwiesen werden.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit i) ist das Halten und Parken in Fußgängerzonen grundsätzlich verboten. Während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, ist das Halten für die Dauer einer solchen Ladetätigkeit erlaubt.

Im gegenständlichen Fall ist schon davon auszugehen, dass der Abstellort des Fahrzeuges unrichtig angezeigt und vorgeworfen wurde. Schon mangels korrekter Tatortbeschreibung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist war das angefochtene Straferkenntnis daher aufzuheben. Im Übrigen ist auch die vom Bw vorgebrachte Ladetätigkeit betreffend einige große Sektschalen von erheblichem Gewicht und Durchmesser nicht von der Hand zu weisen, zumal es sich dabei eher nicht um eine bloß geringfügige Ladung nach Ausmaß und Gewicht handelte, die jedermann leicht zu bewerkstelligen vermochte (vgl zur Ladetätigkeit iSd § 62 Abs 1 StVO jüngst VwGH 30.9.1999, 98/02/0057, 0058).

Mangels Schuldbeweises war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

5. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht  181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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