Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106125/9/Fra/Ka

Linz, 19.03.1999

VwSen-106125/9/Fra/Ka Linz, am 19. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn M C, vertreten durch die Rechtsanwälte Herrn Dr. K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 15.1.1999, VerkR96-4295-1998 Di, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.3.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) unter Punkt 1. wegen Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (EFS 18 Tage) verhängt, weil er am 19.5.1998 um 21.30 Uhr den Kombi auf der B1 Wienerstraße bei km 199,740 im Gemeindegebiet Marchtrenk Richtung Osten gelenkt hat, wobei er sich, obwohl er aus dem Mund leicht nach Alkohol roch, leicht gerötete Augenbindehäute hatte und somit vermutet werden konnte, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand, am 20.5.1998 um 00.40 Uhr auf dem GPK Marchtrenk nach Aufforderung durch ein von der Behörde hiezu ermächtigtes und besonders geschultes Gendarmerieorgan geweigert hat, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im ggstl. Spruchpunkt eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der Bw bringt im wesentlichen vor:

Er habe sich unmittelbar an der Unfallstelle um ca. 21.30 Uhr bzw 21.40 Uhr bereit erklärt, sich einer Alkoholprobe zu unterziehen. Von einer Verweigerung des Alkotests könne keine Rede sein. Er sei nach dem Unfall in ambulante Behandlung in das Krankenhaus gebracht worden, wo ihm auch Medikamente verabreicht worden sind. Er habe von 21.40 Uhr des Tattages bis 00.40 Uhr des Folgetages kein Fahrzeug gelenkt. Nachdem er von der ambulanten Erstversorgung nach Hause gekommen ist, habe er zu Hause drei Flaschen Bier getrunken. Der um 00.40 Uhr sodann begehrte Alkotest stehe in keinem zeitlichen Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeuges. Er sei der Ansicht gewesen, er müsse sich jetzt, nachdem er deponiert hatte, daß er drei Flaschen Bier getrunken hat und gleichzeitig aber auch deponiert hatte, daß er kein Fahrzeug mehr seit 21.40 Uhr gelenkt hat, nicht mehr einem Alkotest unterziehen. Der Bw beantragt daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.3.1999 erwogen:

Unstrittig ist, daß der Bw am 19.5.1998 um 21.30 Uhr den Kombi, auf der B1 Wiener Straße bei km 199,740 im Gemeindegebiet Marchtrenk Richtung Osten gelenkt hat. Der Bw war an dieser Stelle an einem Verkehrsunfall ursächlich beteiligt. Aufgrund von festgestellten Alkoholsymptomen (Geruch der Atemluft nach Alkohol, gerötete Augenbindehäute) wurde der Bw am 19.5.1998 um 21.47 Uhr von Gr.Insp. S noch am Unfallsort zur Durchführung des Alkotestes aufgefordert. Der Bw stimmte dieser Aufforderung auch zu. Aufgrund erlittener Verletzungen wurde der Bw anschließend in das AKH Wels gebracht, wo er ambulant behandelt wurde. Da der Bw der Aufforderung zum Alkotest zugestimmt hat, ersuchten die den Unfall aufnehmenden Gendarmeriebeamten die Kollegen der Bundespolizeidirektion Wels, sich zum AKH Wels zu begeben, um dort den Alkoholtest mit dem Bw vorzunehmen. Diese trafen um etwa 23.00 Uhr im AKH Wels ein. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch der Bw bereits entlassen. Der Meldungsleger Gr.Insp. S wurde diesbezüglich um ca. 23.10 Uhr von den Kollegen der BPD Wels informiert. Der Meldungsleger hat sodann eine zweite Streife ersucht, in die Wohnung des Bw zu fahren, wo er auch angetroffen wurde. Dieser ist auf Ersuchen der Gendarmeriebeamten auch freiwillig zum GP Marchtrenk mitgefahren, wo mit ihm vom Meldungsleger der Sachverhalt abgeklärt wurde. Aufgrund festgestellter Alkoholsymptome hat ihn der Meldungsleger neuerlich um 00.40 Uhr zum Alkotest aufgefordert. Der Bw verweigerte jedoch diesen Alkotest mit dem Argument, daß er nach dem Verkehrsunfall zu Hause drei Flaschen Bier getrunken hat. Außerdem deponierte er, daß er seit 21.40 Uhr bis zum Zeitpunkt dieser Amtshandlung kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Der Bw war sowohl zum Zeitpunkt der Aufforderung am 19.5.1998 um 21.40 Uhr als auch zum Zeitpunkt der Aufforderung am 20.5.1998 um 00.40 Uhr ansprechbar und voll orientiert. Der oa dargestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den eigenen Angaben des Bw sowie aus den zeugenschaftlichen Angaben des Meldungslegers Gr.Insp. S, GP Marchtrenk.

Rechtliche Beurteilung:

Der Bw wurde bei dem gegenständlichen Verkehrsunfall verletzt. Dem Meldungsleger waren die Verletzungen des Bw an der Unfallstelle nicht bekannt. Es war daher vordringlich, daß dieser vorerst ärztlich versorgt wird. Da der Bw der Aufforderung des Meldungslegers an der Unfallstelle, sich einem Alkotest zu unterziehen, zustimmte, mußte dieser die Kollegen der BPD Wels ersuchen, den Alkotest mit dem Bw durchzuführen, da aufgrund der Lage des Krankenhauses Wels, in welches der Bw eingeliefert wurde, die Organe der BPD Wels örtlich zuständig wurden. Die Polizeibeamten der BPD Wels trafen jedoch im AKH Wels erst zu einem Zeitpunkt ein, als der Bw bereits entlassen war. Es stellt sich daher als einheitliches Tatgeschehen dar, wenn nach entsprechender Rückmeldung der Polizeibeamten der BPD Wels an die Gendarmeriebeamten des GP Marchtrenk diese in die Wohnung des Bw fuhren, wo er auch angetroffen werden konnte und ersucht wurde, zum GP Marchtrenk mitzukommen, und dort aufgrund festgestellter Alkoholsymptome neuerlich zum Alkoholtest aufgefordert wurde. Wenn der Bw schließlich am 20.5.1998 um 00.40 Uhr am GPK Marchtrenk den Alkotest mit der Begründung verweigerte, daß er in der Zwischenzeit drei Flaschen Bier konsumiert hat und seit dem Unfallszeitpunkt kein Fahrzeug mehr gelenkt hat, hat er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß mit der Begründung, nach Beendigung des Lenkens Alkohol zu sich genommen zu haben, die Vornahme des Alkotests nicht verweigert werden darf. Ein sogenannter Nachtrunk - also Konsumation von Alkohol nach Beendigung der Lenkertätigkeit, aber vor Aufforderung der Ablegung zur Atemluftprobe - befreit nicht von der Verpflichtung zur letzteren. Sonstige Anhaltspunkte für eine allenfalls aus medizinischen Gründen gegebene physische Unmöglichkeit, die verlangte Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durchzuführen, wurden weder behauptet noch liegen sie vor. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol so lange verlangt werden kann, als noch tatsächliche Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für eine solche Annahme keiner besonderen Begründung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 30.4.1992, Zl.92/02/0128, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die erste Aufforderung zum Alkotest erfolgte am 19.5.1998 um 21.47 Uhr, die gegenständliche Aufforderung erfolgte am 20.5.1998 um 00.40 Uhr. Der hier relevante Zeitraum wurde somit nicht überschritten, dh es kann - ohne daß es einer besonderen Begründung bedarf - davon ausgegangen werden, daß der Alkotest noch ein verwertbares Ergebnis erbracht hätte. Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Neben dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, den Erschwerungs- und Milderungsgründen und deren Abwägung sind die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Der Bw verdient laut Aktenlage 14.500 S netto monatlich, ist vermögenslos und hat für Gattin und zwei Kinder zu sorgen. Strafmildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als straferschwerend ist eine mit 16.500 S Geldstrafe sanktionierte einschlägige Vormerkung zu werten. Nunmehr wurde bei einem gesetzlichen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S eine Geldstrafe von 18.000 S verhängt. Diese Strafe ist somit unter Berücksichtigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw tat- und schuldangemessen festgesetzt. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist nicht zu konstatieren. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Herabsetzung der Strafe nicht vertretbar. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. K l e m p t

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