Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106129/3/Wei/Bk

Linz, 08.02.2000

VwSen-106129/3/Wei/Bk Linz, am 8. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 1999, Zl. III/S-16659/98-4, wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 145/1998) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 7) aufgehoben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung gegen die Spruchpunkte 1) bis 6) in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die StVO in der Fassung der 19. Novelle anzuwenden war.

II. Im Strafausspruch werden die zu den Spruchpunkten 1) bis 6) verhängten Geldstrafen bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird im Spruchpunkt 1) auf 3,5 Stunden, in den Spruchpunkten 2) und 3) auf je 10,5 Stunden und in den Spruchpunkten 4), 5) und 6) auf je 7 Stunden herabgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren zu den Spruchpunkten 1) bis 6) keine weiteren Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten. Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 7) entfällt jegliche Verpflichtung zur Leistung von Kostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 65, 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben, wie am 9.5.1998 um 21.20 Uhr in L festgestellt werden konnte, ein Rennfahrrad, BASSO, bei Dunkelheit gelenkt,

1) das nicht mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen ausgerüstet war,

2) das nicht mit einer vorschriftsmäßigen Lampe ausgerüstet war,

3) das nicht mit einem vorschriftsmäßigen roten Rücklicht ausgestattet war,

4) das nicht mit einem vorschriftsmäßigen roten Rückstrahler ausgerüstet war,

5) das nicht mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen ausgerüstet war,

6) das nicht mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammen-hängend weiß oder gelb rückstrahlend sind oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war,

7) Sie haben das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt."

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu 1) § 66/2/2 StVO, zu 2) § 66/2/3 StVO, zu 3) § 66/2/4 StVO, zu 4) § 66/2/5 StVO, zu 5) § 66/2/6 StVO, zu 6) § 66/2/7 StVO und zu 7) § 97/5 StVO als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1) bis 6) gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO und zu 7) gemäß § 99 Abs 3 lit j) StVO Geldstrafen zu 1) von S 100,--, zu 2) und 3) von je S 300,--, zu 4) bis 6) von je S 200,-- und zu 7) von S 800,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) bis 6) von je 12 Stunden und zu 7) von 24 Stunden.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 27. Jänner 1999 zu eigenen Handen zugestellt wurde, richtet sich die am 3. Februar 1999 rechtzeitig eingebrachte Berufung gleichen Datums. Ihr Inhalt lautet wie folgt:

"Zum Tatzeitpunkt am 9.5.1998 fand gerade das Feuerwerk am Urfahranermarkt statt. Die R, in der ich mit dem Rennrad Richtung Linke Brückenstraße fuhr, war zu diesem Zeitpunkt mit PKW bis auf den letzten Platz zugeparkt. Der Verkehr bewegte sich daher, da alle Kfz-Lenker wegen des Feuerwerkes noch einen Parkplatz suchten, sehr zögernd. Die Auto, die fast alle das Licht eingeschaltet hatten, fuhren wegen der Verkehrsverstopfung in der Reindlstraße zu diesem Zeitpunkt nur im Schrittempo. Der Himmel war an diesem Tag sternenklar und die angehende Nacht durch den bevorstehenden Vollmond (Vollmond am 11.5.1998), das Feuerwerk, die eingeschaltete Straßenbeleuchtung und durch die vielen mit Licht fahrenden Auto taghell erleuchtet. Es war somit Tageslicht und gute Sicht vorhanden. Dieser Umstand wurde weder in der Strafverfügung noch im Straferkenntnis erwähnt. Das Wort Dunkelheit kam in der Strafverfügung zu Recht auch nicht vor. Außerdem entspricht bzw. entsprach das Rennrad, mit dem ich zum Tatzeitpunkt gefahren bin den Bestimmungen des § 66 (2a) StVO.

Die Behauptung des Meldungslegers RI M, daß er aus dem Streifenwagen mit dem beleuchteten Anhaltestab ein entsprechendes Haltezeichen gegeben hätte, ist eine reine Schutzbehauptung. Angehalten bin ich vom Fahrer des Streifenwagens geworden, als ich an diesem mit dem Rennrad vorbeifahren wollte. Falls ich sein Haltezeichen, welches unvorschriftsmäßig gegeben wurde - Winken mit der bloßen Hand aus dem Streifenwagen - nicht befolgt hätte, hätte ich nicht angehalten. Folglich hätte auch diese Amtshandlung von den Organen der Straßenaufsicht nicht vorgenommen werden können.

Auch die Uhrzeit des Tatzeitpunktes am 9.5.1998 ist falsch angegeben worden. Um 21 Uhr 20 war die Amtshandlung bereits beendet, angehalten bin ich um 21 Uhr 05 worden.

Zum Ladungstermin am 4.12.1998 bin ich sehr wohl pünktlich erschienen, aber leider stand ich vor einem Zimmer, bei dem zwar die Tür sperrangelweit offen war, aber in dem kein Vernehmungsorgan anwesend war. Den zwei schräg vis-à-vis von Zimmer 313 anwesenden im Zimmer sitzenden Blondinen sagte ich, daß sie der Sachbearbeiterin Frau K ausrichten sollen, daß ich zum Ladungstermin pünktlich erschienen bin aber sie leider nicht anwesend ist Es ist eine Frechheit eine unschuldige Person vorzuladen, die dann auf 'Ihre Majestät' die Beamtin noch zu warten hat. Bitte, wir befinden uns in einer bereits gefestigten Demokratie an der Schwelle des 3. Jahrtausend n. Chr. G.

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes gehen die Anschuldigungen somit ins Leere.

Antrag: Ich beantrage daher, das Strafverfahren gegen mich einzustellen und das Strafausmaß nicht willkürlich mit S 2.320.-- (€ = 168.60) festzusetzen."

1.3. Die belangte Behörde legte ihre Verwaltungsakten mit Schreiben vom 8. Februar 1999 zur Berufungsentscheidung vor und teilt mit, dass eine Berufungs- vorentscheidung nach Plausibilitätsprüfung nicht in Erwägung gezogen wurde. Mit der am 6. April 1999 beim Oö. Verwaltungssenat eingelangten weiteren Eingabe des Bw vom 26. März 1999, beantragte dieser zusätzlich wie folgt:

"Falls das rechtswidrige Straferkenntnis des Bundespolizeidirektion Linz vom 26.1.1999 nicht aufgehoben werden sollte, beantrage ich eine mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat."

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Nach der Anzeige vom 17. Mai 1998 fuhren RI L und RI M am 9. Mai 1998 um 21.20 Uhr während ihres motorisierten Streifendienstes mit dem Funkwagen NORD 3 auf der R in Richtung L. Brückenstraße. Ab Höhe R fuhr der Bw mit seinem Rennrad bei Dunkelheit ohne Beleuchtungseinrichtungen vor dem Funkwagen. Der Bw wäre links am Funkwagen vorbeigefahren, als ihn RI M mittels Haltezeichen mit dem beleuchteten Anhaltestab zum Anhalten auffordern wollte. Erst beim Haus R hätte der Bw dann zu einer Lenker- und Fahrradkontrolle angehalten werden können, bei der die Ausrüstungsmängel hätten festgestellt werden können.

Der Bw hätte sich wie folgt gerechtfertigt: "Ich brauche kein Licht, keine Glocke und keine Rückstrahler, denn die anderen sehen mich sowieso. Auch lasse ich mich nicht von Leuten, die auf der Stufe von Jäger und Sammlern stehen, kontrollieren." Die Zahlung einer Organmandatsstrafe hätte er strikt abgelehnt.

2.2. Gegen die von der belangten Behörde zunächst erlassene Strafverfügung vom 12. August 1998 erhob der Bw den Einspruch vom 19. August 1998, in dem er begründend vorbrachte, dass er mit einem Rennrad gefahren wäre, das den Bestimmungen der StVO entspräche. Zum Punkt 7 stellte er fest, dass das Organ der Straßenaufsicht lüge, wenn es ihm vorwerfe, er hätte sein Handzeichen nicht befolgt.

2.3. Der Meldungsleger gab zum Einspruch des Bw die schriftliche Stellungnahme vom 17. September 1998 ab, in der er bestätigte, dass der Bw zur angeführten Tatzeit mit einem Rennrad gefahren war, wobei es aber bei Dunkelheit ohne entsprechende Beleuchtungseinrichtungen gelenkt worden wäre. Eine Ausnahmeregelung bestünde nur bei Tageslicht. Das mit dem beleuchteten Anhaltestab gegebene Haltezeichen hätte der Bw nicht beachtet. Er hätte erst durch Vorfahren mit dem Funkwagen angehalten werden können. Die Anzeige werde zur Gänze aufrecht erhalten.

2.4. Nach der Aktenlage soll der Bw zu Ladungsterminen am 22. Oktober 1998 und am 4. Dezember 1998 unentschuldigt nicht erschienen sein. Die belangte Behörde hat jedenfalls dann das angefochtene Straferkenntnis vom 26. Jänner 1999 erlassen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass das Straferkenntnis im Punkt 7) schon nach der Aktenlage aufzuheben ist und dass im Übrigen der von der belangten Behörde zugrunde gelegte wesentliche Sachverhalt nicht substanziell bestritten wurde. Der Bw ist nur der rechtsirrigen Meinung, dass er wegen der hellen Nacht mit dem Rennrad fahren durfte. Da im Übrigen keine den Betrag von S 3.000,-- übersteigenden Strafen verhängt wurden und der Bw nicht rechtzeitig in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte gemäß § 51d Abs 3 VStG idF BGBl I Nr. 158/1998 von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Vorauszuschicken ist, dass auf den gegenständlichen Fall der § 66 StVO in der Fassung bis zur 19. StVO-Nov anzuwenden ist, weil nach der Übergangsbestimmung des § 104 Abs 8 StVO bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des BMWV im Einvernehmen mit dem BMFV gemäß § 8 Produktsicherheitsgesetz 1994 die §§ 65 Abs 3, 66 und 67 idF BGBl Nr. 518/1994 anzuwenden sind. Eine solche Verordnung ist bislang nicht erlassen worden. Außerdem findet die StVO idFd 19. StVO-Nov. auch nach der gegenständlichen Tatzeit Anwendung, zumal die 20. StVO-Nov erst am 21. Juli 1998 kundgemacht wurde.

§ 66 Abs 2 StVO schreibt für jedes einspurige Fahrrad, sofern sich aus Abs 2a nichts anderes ergibt, vor, dass es ausgerüstet sein muss:

  1. mit zwei voneinander unabhängigen, sicher wirkenden Bremsvorrichtungen,
  2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen,
  3. mit einer hellleuchtenden mit dem Fahrrad fest verbundenen Lampe mit weißem oder gelblichem nicht blendendem Licht, das die Fahrbahn mindestens 15 m, jedoch nicht mehr als 20 m weit nach vorne ausreichend beleuchtet,
  4. mit einem roten Rücklicht, dessen Wirksamkeit vom Fahrer während der Fahrt überwacht werden kann, ohne dass dieser in der sicheren Führung des Fahrrades beeinträchtigt ist,
  5. mit einem roten Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2, der nicht höher als 60 cm über der Fahrbahn angebracht sein darf und bei Dunkelheit und klarem Wetter im Lichte eines Scheinwerfers auf 150 m sichtbar ist; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht (Z. 4) verbunden sein,
  6. mit gelben Rückstrahlern an den Pedalen,
  7. mit Reifen oder Felgen, deren Seitenwände ringförmig zusammenhängend weiß oder gelb rückstrahlend sind, oder an jedem Rad mit mindestens zwei nach beiden Seiten wirksamen gelben Rückstrahlern mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2.

Gemäß § 66 Abs 2a Satz 1 StVO kann bei Rennfahrrädern, die nur bei Tageslicht und guter Sicht verwendet werden, die im § 66 Abs 2 Z 2 bis 7 genannte Ausrüstung entfallen.

Gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO idFd 19. StVO-Nov begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

4.2. Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass der Bw noch nach 21.00 Uhr sein Rennfahrrad Basso in der R gelenkt hatte, obwohl es nicht gemäß § 66 Abs 2 Z 2 bis Z 7 StVO ausgerüstet war. Dass zu dieser Zeit schon eine wenn auch sehr helle, sternenklare Nacht begonnen hatte, bestreitet der Bw nicht. Aus seinen Ausführungen folgt nur sinngemäß, dass die durch Straßenbeleuchtung, zahlreiche Autoscheinwerfer und Vollmond hellerleuchtete Nacht eine so gute Sicht vermittelte, dass sie mit Tageslicht hätte verglichen werden können. Die Dunkelheit will er daher nicht gelten lassen, weshalb er sich auf die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs 2a StVO berufen zu können glaubt.

In Wahrheit kann eine nächtliche Situation selbst bei aufwendigster Beleuchtung nie so hell sein wie das von der Sonne gespendete Tageslicht. Die Ausnahme für Rennfahrräder nach § 66 Abs 2a StVO gilt jedenfalls für Tageslicht und darüber hinaus auch nur für gute Sicht. Am 9. Mai 1998 nach 21.00 Uhr konnte sicher nicht mehr Tageslicht herrschen. Das zeigen schon der vom Bw selbst erwähnte sternenklare Himmel und das Feuerwerk, welche beide nur bei Nacht und nicht auch bei Tageslicht denkbar sind. Die Einlassung des Bw grenzt daher zumindest an eine Schutzbehauptung. Soweit er der Auffassung war, dass er mit dem Rennrad fahren durfte, weil es für ihn so hell schien wie am Tage, unterlag er einem Rechtsirrtum, der vermeidbar bei einigermaßen sorgfältigem Verhalten vermeidbar gewesen wäre.

Gemäß § 5 Abs 1 Satz 2 VStG ist die Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall eines Ungehorsamsdelikts wäre es Aufgabe des Bw gewesen, sich durch ein geeignetes Vorbringen und das Anbot entsprechender Beweismittel zu entlasten. Dies ist ihm auch nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates mit seiner Einlassung nicht gelungen. Die Spruchpunkte 1) bis 6) waren daher zu bestätigen.

4.3. Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle oder anderer Amtshandlungen zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

Gemäß § 99 Abs 3 lit j) StVO idF bis zur 19. StVO-Nov begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Nach Ausweis der Akten hat die belangte Behörde dem Bw lediglich ganz allgemein vorgeworfen, dass er das Haltezeichen eines Organs der Straßenaufsicht nicht befolgt hätte. Mit dieser Formulierung hat sie keinerlei fallbezogene Konkretisierung vorgenommen und damit die Anforderungen des § 44a Z 1 VStG verfehlt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den Sprucherfordernissen nach § 44a Z 1 VStG ist die Tat so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (stRsp seit verst Sen VwSlg 11466 A/1984 und VwSlg 11894 A/1985). Im Spruch sind alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind. Eine Umschreibung bloß in der Begründung reicht im Verwaltungsstrafrecht nicht aus (vgl mwN Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 971).

Die Anlastung hätte das deutlich sichtbare Zeichen anführen müssen und die Tat so umschreiben müssen, dass der Bw erkennbar einer individuellen Weisung zum Anhalten nicht Folge geleistet hat. Da dies unterblieben und dem vorgelegten Akt auch keine taugliche Verfolgungshandlung zu entnehmen ist, war das angefochtene Straferkenntnis im Spruchpunkt 7) aufzuheben und das Strafverfahren insofern gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG einzustellen, ohne dass es einer weiteren Beweisaufnahme zu den Behauptungen des Bw bedurfte.

4.4. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von keinem relevanten Vermögen, keinen Sorgepflichten und einem monatlichen Nettoeinkommen von mindestens S 10.000,-- aus. Das genaue Einkommen des Bw spielt allerdings bei den niedrigen Geldstrafen in Spruchpunkten 1) bis 6) keine wesentliche Rolle. Es liegen auch weder erschwerende, noch mildernde Umstände vor. Beim gegebenen Strafrahmen bis S 10.000,-- bestehen gegen die verhängten Geldstrafen von S 100,-- (Spruchpunkt 1) , S 200,-- (Spruchpunkte 4, 5 und 6) und S 300,-- (Spruchpunkte 2 und 3) keine Bedenken. Auch die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Abstufung nach dem Unrechtsgehalt hält der erkennende Verwaltungssenat für angemessen. Im Hinblick auf die niedrigen Einzelstrafen im Bereich von lediglich 1 % bis 3 % des Strafrahmens ist erkennbar, dass die belangte Behörde auch den Umstand, dass eine helle Nacht herrschte, unrechtsmindernd berücksichtigt hat. Von willkürlicher Straffestsetzung kann entgegen der Meinung des Bw überhaupt keine Rede sein.

Für die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen stand ein Strafrahmen von 2 Wochen zur Verfügung. Die belangte Behörde hat undifferenziert je 12 Stunden zu den Spruchpunkten 1) bis 6) bestimmt, obwohl sie bei den Geldstrafen verschiedene Beträge festsetzte und die Ersatzfreiheitsstrafe grundsätzlich im angemessenen Verhältnis zur Geldstrafe zu bemessen gewesen wäre, wenn nicht besondere Gründe für Abweichungen sprechen. Dies war gegenständlich offenbar nicht der Fall. Möglicherweise war die belangte Behörde im Hinblick auf § 12 Abs 1 Satz 1 VStG, wonach die Mindestdauer der Freiheitsstrafe 12 Stunden beträgt, der irrigen Meinung, dass dies auch für die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 16 VStG gelte. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich daher veranlasst, eine angemessene Relation herzustellen und die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 1) mit 3,5 Stunden, zu den Spruchpunkten 2) und 3) mit je 10,5 und zu den Spruchpunkten 4), 5) und 6) mit je 7 Stunden neu festzusetzen.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel zu Spruchpunkt 7) gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens und zu den Spruchpunkten 1) bis 6) gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung von weiteren Beiträgen im Berufungsverfahren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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