Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106145/7/Sch/Rd

Linz, 14.04.1999

VwSen-106145/7/Sch/Rd Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des R vom 10. Februar 1999, vertreten durch P, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. Jänner 1999, St.S 507/99 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung durch Verkündung am 8. April 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 7.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf sechs Tage herabgesetzt werden.

II.Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 700 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 19 und 20 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 26. Jänner 1999, St. S 507/99 1, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 1. Jänner 1999 um 4.50 Uhr in Linz, Freistädterstraße gegenüber Nr., Richtung stadtauswärts, das Mofa mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben, die anläßlich der Berufungsverhandlung auf das Strafausmaß eingeschränkt wurde. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Beim Berufungswerber wurde unmittelbar nach der Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,79 mg/l festgestellt. Ein solcher Wert bedingt zweifellos eine beträchtliche Alkoholisierung.

Im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG war bei der Strafbemessung aber nicht nur auf diesen Umstand abzustellen. Der Berufungswerber ist zum einen noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten, sodaß in spezialpräventiver Hinsicht die Annahme gerechtfertigt ist, daß er in Hinkunft die Alkoholbestimmungen wiederum einhalten wird. Zum anderen hat er nur ein einspuriges KFZ, nämlich ein Motorfahrrad, gelenkt, das üblicherweise für andere Verkehrsteilnehmer ein geringeres Gefahrenpotential darstellt. Dazu kommt noch, daß sich der Vorfall zu einer äußerst verkehrsarmen Zeit zugetragen hat.

Der wesentlichste Grund für die Herabsetzung der Geld- und damit auch der Ersatzfreiheitsstrafe lag aber darin:

Gemäß § 20 VStG muß die Mindeststrafe jedenfalls dann bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn der Beschuldigte Jugendlicher ist.

Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt noch nicht 19 Jahre alt und somit Jugendlicher (vgl. § 4 Abs.2 VStG). Bei einem Jugendlichen kommt die außerordentliche Milderung der Strafe unabhängig davon in Betracht, ob die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (VwGH 24.5.1989, 89/03/0048). Ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" ist der Behörde hinsichtlich der Anwendung des § 20 VStG kein Ermessen eingeräumt (VwGH 31.1.1990, 89/03/0027). Am angefochtenen Straferkenntnis (verfaßt unter Verwendung eines "Bescheidschimmels") fällt auf, daß die erwähnte Bestimmung nicht zitiert ist und auch sonst mit keinem Wort erwähnt wird, daß der Berufungswerber Jugendlicher war. Es ist daher nicht nur aus diesem Grund die Annahme gerechtfertigt, daß die Strafbehörde bei Erlassung des Straferkenntnisses auf diesen wichtigen Umstand nicht Bedacht genommen hat. Dafür spricht auch die Höhe der verhängten Geldstrafe, nämlich 13.000 S, also um 1.000 S mehr als die im § 99 Abs.1a StVO 1960 vorgesehene Mindeststrafe. Der Vertreter der Strafbehörde hat nämlich bei der Berufungsverhandlung vorgebracht, die Strafe sei nur geringfügig über der Mindeststrafe, welche 12.000 S betrage, festgesetzt worden. Erst nach Hinweis durch den Vorsitzenden der erkennenden Kammer des Oö. Verwaltungssenates auf die anzuwenden gewesene Bestimmung des § 20 VStG hat der Behördenvertreter eingewendet, auf diese Bestimmung sei doch Bedacht genommen worden; für diese Behauptung findet sich aber im vorgelegten Verwaltungsstrafakt nicht einmal ansatzweise ein Hinweis, sodaß nur von einer Verkennung der einschlägigen Rechtslage durch die Strafbehörde ausgegangen werden kann.

Im Hinblick auf die zutreffende Mindeststrafe, nämlich 6.000 S, entspricht die verhängte Geldstrafe von 7.000 S den obigen Erwägungen und auch der Intention der Strafbehörde, eine nicht weit über der gesetzlichen Mindeststrafe liegende Geldstrafe zu verhängen.

Die persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers, insbesondere sein monatliches Nettoeinkommen von 7.900 S, werden es ihm ermöglichen, die Strafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, zu begleichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

 

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