Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106147/2/Sch/Rd

Linz, 01.03.1999

VwSen-106147/2/Sch/Rd Linz, am 1. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des B vom 15. Februar 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Jänner 1999, VerkR96-17128-1998-Pc, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das Straferkenntnis im angefochtenen Umfang bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Jänner 1999, über Herrn B, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 und § 37 Abs.1 FSG eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 6. November 1998 gegen 13.05 Uhr im Ortsgebiet von E von der Bundesstraße 1 in die L (Anhaltung L, Zufahrt zum Einkaufszentrum M, A) das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B gewesen sei. Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf das Strafausmaß beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung von 5.000 S bis 30.000 S. Die Erstbehörde hat die Mindeststrafe verhängt, sodaß sich diesbezüglich weitere Erörterungen von vornherein erübrigen, da die Mindeststrafe, wie der Name schon besagt, vom Gesetz vorgegeben ist und eine Behörde diese bei der Strafbemessung als Untergrenze anzusetzen hat.

Es stellt sich allein die Frage, ob die ausnahmsweise Unterschreitung derselben unter Anwendung des § 20 VStG im konkreten Fall zu erfolgen gehabt hätte. Gemäß dieser Bestimmung kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Letztere Rechtswohltat kommt für den Berufungswerber von vornherein nicht mehr in Betracht, sodaß alleine zu überprüfen ist, ob im vorliegenden Fall die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen. Solche Erwägungen setzen voraus, daß Milderungsgründe überhaupt gegeben sind. Ein wesentlicher Milderungsgrund wäre zweifellos jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, der aber dem Berufungswerber nicht mehr zugutekommt; er wurde vielmehr bereits mehrmals wegen Übertretungen von verkehrs- bzw kraftfahrrechtlichen Vorschriften belangt. Wenn der Rechtsmittelwerber immer wieder darauf verweist, er sei der Meinung gewesen, in Österreich von seinem slowenischen Führerschein Gebrauch machen zu dürfen, so stellt diese Ansicht keinen Milderungsgrund dar. Zum einen hatte er nach eigenen Angaben den Führerschein gar nicht zur Verfügung, da sich dieser angeblich zum Zwecke des Umschreibens bei der Behörde befand. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich aber zum anderen ohnedies, da die Frage der Anerkennung slowenischer Lenkberechtigungen bzw allfälliger Umschreibungen auf österreichische Führerscheine in einem Berufungsverfahren, wo es lediglich um die Strafhöhe geht, nicht zu prüfen sind. Im übrigen geht die Berufungsbehörde auch nicht davon aus, daß die Erstbehörde den Rechtsmittelwerber nicht schon längst einen österreichischen Führerschein ausgestellt hätte, wenn dies rechtlich zulässig bzw geboten wäre. Es geht auch nicht an, daß sich jemand darauf verläßt, so lange im Recht zu sein, so lange er nicht ausdrücklich auf das Gegenteil hingewiesen wird. Wenn der Berufungswerber also behauptet, bisher nicht beanstandet worden zu sein, so kann ihn dieser Umstand alleine naturgemäß nicht entschuldigen, vielmehr hängt die Frage des aufrechten Bestandes einer Lenkberechtigung nicht davon ab, wie lange man unbeanstandet ohne eine solche ein Fahrzeug lenken kann. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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