Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106149/2/Sch/Rd

Linz, 01.03.1999

VwSen-106149/2/Sch/Rd Linz, am 1. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau S vom 4. Februar 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 21. Jänner 1999, VerkR96-2959-1996-Br, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 1999, VerkR96-2959-1996-Br, über Frau S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.600 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 38 Stunden verhängt, weil sie als Halterin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Freistadt auf schriftliches Verlangen vom 12. September 1996, gl. Zahl, nachweisbar zugestellt am 19. September 1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung keine entsprechende Auskunft darüber erteilt habe, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 15. Juni 1996 um 8.36 Uhr gelenkt habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die nunmehrige Berufungswerberin wurde von der Erstbehörde mit Schreiben vom 12. September 1996 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 als Halterin (gemeint wohl Zulassungsbesitzerin) eines näher umschriebenen Kraftfahrzeuges zur Erteilung der Auskunft aufgefordert, wer dieses Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt habe. In der Folge wurde kein Lenker bekanntgegeben, vielmehr um Übermittlung einer "Fotografie" ersucht. Die Erstbehörde hat daraufhin vorerst eine Strafverfügung wegen Übertretung der erwähnten Bestimmung erlassen und nach Beeinspruchung derselben ein Verwaltungsstrafverfahren abgeführt, welches mit der Erlassung des nunmehr verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisses abgeschlossen wurde.

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Diese Bestimmung ermöglicht es einer Behörde, einen Zulassungsbesitzer grundsätzlich jederzeit und auch ohne akuten Anlaß nach dem Lenker zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befragen. Der Zulassungsbesitzer ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet und hat kein Recht darauf, daß er von der Behörde noch nähere Informationen hinsichtlich des möglichen Lenkers, etwa in Form eines Radarfotos, auf dem ein Lenker erkennbar ist, erhält. In der genannten Bestimmung ist auch weiters vorgesehen, daß der Zulassungsbesitzer für den Fall, daß er selbst die Auskunft nicht erteilen kann, eine Person zu benennen hat, die dazu in der Lage ist. Erforderlichenfalls hat er auch entsprechende schriftliche Aufzeichnungen zu führen, wobei es nicht einer vorangegangenen behördlichen Anordnung hiezu, etwa zur Führung eines Fahrtenbuches, bedarf. Wenn die Berufungswerberin daher ohne Aufzeichnungen offenkundig nicht in der Lage war, eine konkrete Person zu benennen, so wird dadurch ihre Verpflichtung nicht obsolet, vielmehr hätte sie schon vorher entsprechend vorsorgen müssen.

Zur ebenfalls im Rechtsmittel aufgeworfenen Frage der Verjährung ist zu bemerken, daß nach der einschlägigen Rechtslage in Österreich die Behörde den Lauf der Verfolgungsverjährungsfrist durch eine sogenannte Verfolgungshandlung unterbrechen kann. Diese hat innerhalb von sechs Monaten ab dem Tatzeitpunkt (hier die innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilte Auskunft) zu erfolgen, was im vorliegenden Fall (Strafverfügung vom 3. Oktober 1996) auch geschehen ist. Dann steht für das Verwaltungsstrafverfahren ein Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.

Zur Auskunftserteilung sind im übrigen auch Zulassungsbesitzer verpflichtet, die keinen Wohnsitz im österreichischen Bundesgebiet haben. Der Verpflichtung wird nämlich erst dann entsprochen, wenn die Auskunft bei der anfragenden Behörde einlangt. Der Tatort liegt daher stets in Österreich und begründet damit die Zuständigkeit der hiesigen Behörden.

Andererseits soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß einige deutsche Bundesländer mit Billigung des deutschen Bundesministers des Inneren entgegen einem bestehenden Amts- und Rechtshilfevertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich in Angelegenheiten der Vollstreckung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des § 103 Abs.2 KFG 1967 die Vollstreckungshilfe verweigern. Dies bedeutet in der Praxis, daß die abgeführten Verwaltungsstrafverfahren zwar mit einer Verurteilung des Täters enden können, daß aber die verhängte Strafe nicht einbringlich ist; sämtliche an einem solchen Verfahren beteiligten Behörden arbeiten dann quasi nur "für den Akt".

Zur Frage der Strafbemessung läßt sich das Rechtsmittel nicht aus, sodaß die Annahme gerechtfertigt ist, die Berufungswerberin hätte in diesem Punkt nichts Essentielles vorzubringen. Unbeschadet dessen hält die Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 1.600 S nicht für überhöht (Strafrahmen bis zu 30.000 S). In diesem Zusammenhang ist im besonderen auf den Schutzzweck der übertretenen Bestimmung zu verweisen, nämlich nicht nur eine gezielte Verfolgung von Tätern im Zusammenhang mit Verkehrsdelikten zu ermöglichen, sondern auch die Ausforschung von sonstigen Straftätern, Zeugen etc zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Die Bedeutung der Bestimmung hat der Bundesverfassungsgesetzgeber dadurch unterstrichen, daß ein Teil hievon in Verfassungsrang erhoben wurde.

Die Geldstrafe ist auch dann nicht als überhöht anzusehen, wenn man vom gegebenen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin ausgeht, welcher entgegen der Aktenlage von der Erstbehörde nicht angenommen wurde. Den persönlichen Verhältnissen, wie sie im Straferkenntnis geschätzt wurden, wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten; sie werden der Berufungswerberin die Bezahlung der Geldstrafe ohne weiteres ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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