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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106150/2/GU/Pr

Linz, 25.02.1999

VwSen-106150/2/GU/Pr Linz, am 25. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des L. S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. U.B., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom , Zl.VerkR, wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Straf- und Kostenausspruch wird behoben und an deren Stelle dem Rechtsmittelwerber in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung erteilt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 Abs.1, § 51e Abs.3 Z3 VStG, § 65 leg.cit., § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 KFG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Halter des Kraftfahrzeuges mit dem deutschen Kennzeichen, der Bezirkshauptmannschaft auf schriftliches Verlangen vom 12.9.1996, zugestellt am 23.9.1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung keine entsprechende Auskunft darüber erteilt zu haben, wer das Fahrzeug am 6.6.1996 um 13.11 Uhr gelenkt habe. Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 und § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

Die erste Instanz begründet ihr Straferkenntnis unter Hinweis auf den österreichischen Anknüpfungspunkt und die auch für einen ausländischen Zulassungsbesitzer geltenden Pflichten damit, daß der Rechtsmittelwerber eine verlangte Auskunft nicht erteilt habe.

In seiner durch den rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er auf die Anfrage der Behörde ohnedies mitgeteilt habe, daß Mr. J. G. H. H., zum nachgefragten Zeitpunkt den PKW gelenkt habe bzw. ihm dieses Fahrzeug anläßlich einer Europareise von Mitte Mai bis Mitte Juni 1996 zur Verfügung gestanden sei. Er habe bereits am 15.10.1996 zweimal mit dem Referenten der Bezirkshauptmannschaft telefoniert, worauf er die Mitteilung erhalten habe, daß die Angelegenheit erledigt sei.

Im Ergebnis vertritt der Rechtsmittelwerber die Auffassung, daß er ohnedies seiner Auskunftsverpflichtung nachgekommen sei und begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Nachdem nur eine Geldstrafe unter 3.000 S ausgesprochen worden ist und im übrigen der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Aus dem Akt ergibt sich, daß der Rechtsmittelwerber auf die Anfrage der Behörde hin, wer das Fahrzeug am 6.6.1996 um 13.11 Uhr, gelenkt habe antwortete, daß das Fahrzeug zum angefragten Zeitpunkt von Herrn/Frau H.H. oder B.H., wohnhaft in gelenkt worden ist.

Anders als der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren und in der Berufung vorbringt, war daher seine Antwort nicht eindeutig, wer der tatsächliche Lenker war und hätte er, falls er dies nicht gewußt hat, im Sinne der ihm offengestandenen Alternative eine bestimmte Person benennen müssen, welche die konkrete Antwort hätte geben können.

Da dies nicht der Fall war, hat die erste Instanz im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß die vom Beschuldigten gegebene Auskunft nicht entsprechend war und deshalb ein verpöntes tatbestandsmäßiges Verhalten darstellte.

Bezüglich der übrigen Ausführungen zur Schuldfrage wird auf die Ausführungen der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses verwiesen.

Aufgrund des Akteninhaltes im Zusammenhalt mit dem glaubwürdigen Vorbringen in der Berufung hat sich aber der Beschuldigte, wenngleich er der Vorschrift des § 103 Abs.2 KFG nicht Genüge tat, nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist und innerhalb der Frist zur Verfolgung des Grunddeliktes sichtlich bemüht, den Nachforschungen der Behörde möglichst zu entsprechen.

Aus diesem Grunde kann von einem geringfügigen Verschulden des Rechtsmittelwerbers ausgegangen werden.

Nachdem die Behörde aufgrund des Einspruches eine eindeutige Auskunft über eine Person in bezug auf das Grunddelikt erhielt und die Verfolgung dieser Person nicht gehindert war und zwischenzeitig mehr als zwei Jahre verstrichen sind, war auch der Unrechtsgehalt der verletzten Norm als mindergewichtig zu betrachten.

Aus diesem Grunde konnte in Anwendung des § 21 Abs.1 VStG von der Rechtswohltat des Absehens von einer Bestrafung Gebrauch gemacht werden.

Um in Hinkunft beim Überlassen des PKW für Fahrten nach Österreich die Aufmerksamkeit zu schärfen, erschien jedoch der Ausspruch einer Ermahung geboten, um bei einer etwaigen Nachfrage einer österreichischen Behörde eine unzweideutige Antwort zu erzielen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

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