Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106156/2/Wei/Bk

Linz, 08.02.2000

VwSen-106156/2/Wei/Bk Linz, am 8. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 26. Jänner 1999, Zl. VerkR 96-1208-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 3 lit a) iVm § 20 Abs 2 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 19. StVO-Nov BGBl Nr. 518/1994) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 600,-- (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 20.2.1998 um 16.51 Uhr als Lenker des PKW auf der A 8 Innkreisautobahn bei Km 68.010 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 49 km/h überschritten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 20 Abs 2 StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960" (gemeint Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO 1960) eine Geldstrafe von S 3.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 300,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 5. Februar 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 18. Februar 1999 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung, die am 23. Februar 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit der erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t:

2.1. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Außenstelle Ried/I., vom 26. Februar 1998 hat der Bw am 20. Februar 1998 um 16.51 Uhr den PKW der Marke BMW, Kennzeichen , auf der A 8 im Gemeindegebiet von A bei Autobahnkilometer 68,010 in Fahrtrichtung Suben mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 188 km/h gelenkt, wobei sich nach Berücksichtigung von Verkehrsfehlergrenze und zusätzlichem Sicherheitsfaktor eine eindeutig zurechenbare Geschwindigkeit von 179 km/h ergab. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von BI F mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Radargerät Multanova VR 6FM Nr. 511 dienstlich festgestellt. Zu den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen wird angeführt, dass normale Verkehrsdichte herrschte und dass es sonnig war.

Das im Akt befindliche Radarfoto weist eine exakte Aufnahmezeit von 16 Uhr 51 Minuten und 22 Sekunden aus. Auf dem Foto ist außerdem erkennbar, dass der BMW auf der Überholspur gelenkt wurde. Die Lenkerfeststellung erfolgte am Grenzübergang Suben durch Insp. H. Dabei gab der Bw an, dass er nichts von einer Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen in Österreich gewusst hätte.

2.2. Auf die erste Aufforderung zur Rechtfertigung vom 5. März 1998 reagierte der Bw telefonisch. Laut Aktenvermerk vom 20. Mai 1998 telefonierte er an diesem Tag mit Herrn S von der belangten Behörde. Dabei habe er die Übertretung zugegeben, zu seinen Einkommensverhältnissen aber ausgeführt, dass er Student wäre und weder über Einkommen noch Vermögen verfügte. Gegen die daraufhin erlassene Strafverfügung vom 28. Mai 1998 erhob er mit Schreiben vom 13. Juni 1998 einen unbegründeten Einspruch.

Auf neuerliche Aufforderung zur Rechtfertigung vom 24. Juni 1998 äußerte sich der Bw mit Schreiben vom 29. Juni 1998. Er behauptete, dass er die Geschwindigkeit nur deshalb so drastisch erhöht hätte, weil hinter ihm ein weißer Mercedes in extremer Art und Weise durch Lichthupe und dichtes Auffahren gedrängelt hätte. Deshalb hätte er beschleunigen müssen, um die neben ihm befindlichen Fahrzeuge zu überholen und rechts einfädeln zu können. Da der Grenzpolizist darauf nicht eingegangen wäre, ersuchte er dies in Erwägung zu ziehen. Es gäbe auch Zeugen dafür.

2.3. Die belangte Behörde vernahm daraufhin am 1. Dezember 1998 den mit der Radarmessung vom 20. Februar 1998 befassten Gendarmeriebeamten BI F als Zeugen. Dieser berichtete von der Auswertung des Radarfilmes. Dabei ergab sich, dass um 16 Uhr 50 Minuten und 09 Sekunden ein weißer Mercedes mit 184 km/h gemessen wurde. Erst um 16 Uhr 51 Minuten und 22 Sekunden und damit um eine Minute und 13 Sekunden später wurde dann der Bw aufgenommen. Das nächste gemessene Fahrzeug war ein BMW, der um 16 Uhr 53 Minuten und 24 Sekunden mit einer Geschwindigkeit von 157 km/h unterwegs war.

Nach Angaben des Zeugen wurde der Lenker des weißen Mercedes ebenfalls an der Grenze zur Lenkererhebung angehalten. Der Bw, der ebenfalls an der Grenze angehalten wurde, müsste den Mercedes noch gesehen haben, hätte aber nichts von einer Bedrängung erwähnt.

2.4. Die belangte Behörde brachte dem Bw die Beweisergebnisse mit Verständigung vom 3. Dezember 1998 zur Kenntnis, übersendete ihm die Zeugenaussage, das Radarfoto und den Eichschein und räumte die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Da eine Stellungnahme nicht mehr erfolgte, erließ die belangte Behörde das Straferkenntnis vom 26. Jänner 1999, in der sie den geschilderten Sachverhalt feststellte.

Beweiswürdigend hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass sich nach Auswertung des Radarfilmes der vom Bw behauptete Bedrängungsvorfall mehrere Kilometer vor der Radarmessung abgespielt haben müsste. Ein vernünftiger Grund für die wesentliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit am Ort der Messung sei nicht ersichtlich. Im Übrigen müsse von einem ausgebildeten Fahrzeuglenker verlangt werden, dass er selbst bei vorschriftswidrigem Verhalten des nachfolgenden Verkehrs die Verkehrsvorschriften einhält.

2.5. In der Berufung wird nun abermals behauptet, dass ein weißer Mercedes mit Blinker und Lichthupe den Bw kurz vor der Radaranlage bedrängt hätte. Um möglichst schnell auf die rechte Fahrspur wechseln zu können, die auf seiner Höhe nicht frei gewesen wäre, hätte er beschleunigt. Außerdem wäre es eine unangenehme und irritierende Situation für einen Autofahrer, permanent mit Fernlicht geblendet zu werden. Deshalb hätte er nicht fahrlässig die Höchstgeschwindigkeit überschritten, sondern nur um sich und seine Beifahrerin zu schützen. Er wäre an der Kolonne auf der rechten Fahrspur mit überhöhter Geschwindigkeit vorbeigefahren, um die Spur wechseln zu können.

Weiter bringt der Bw nunmehr erstmals vor, dass ihn der Mercedes dennoch nicht überholt hätte, sondern sein Tempo auf der linken Fahrbahn (gemeint wohl Fahrstreifen) beibehalten hätte. Es könnte sich somit nicht um den weißen Mercedes handeln, der in der Folge geblitzt wurde. Den im Straferkenntnis angesprochenen Mercedes hätte der Bw an der Grenze bemerkt, als er gestoppt wurde. Es handelte sich um ein älteres Modell, während jener weiße Mercedes, der ihn kurz vor der Radarkontrolle bedrängte, ein neues Modell der E-Klasse gewesen wäre. Warum er zuerst bedrängt und dann doch nicht überholt wurde, könne der Bw leider nicht beantworten. Vielleicht wäre der Fahrer durch das den Bw erfassende Blitzgerät gewarnt worden oder hätte ein Radarwarngerät besessen oder hätte den Bw aus reiner Schikane geblendet. Der Bw hätte nur beschleunigt um schnell aus der Reichweite des Mercedes zu gelangen, der ihn in Gefahr gebracht hätte.

Zusätzlich müsste er noch einwenden, dass für sehr viele deutsche Autobahnen keine Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit gälte und nur die Richtgeschwindigkeit 130 km/h wäre. In einer derartigen Situation der Belästigung wäre es gerechtfertigt diese zu überschreiten. Der Bw wäre sich der Rechtswidrigkeit keinesfalls bewusst gewesen und hätte keinen Moment grob fahrlässig gehandelt. Abschließend gab der Bw noch Namen und Adresse seiner Beifahrerin bekannt, die Zeugin seines Vorbringens wäre.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten keinen Grund gefunden, an dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, der in einem mängelfreien Ermittlungsverfahren erhoben wurde, zu zweifeln. Das Vorbringen des Bw war, wie im Folgenden noch dargelegt wird, nicht geeignet, ihn vom angelasteten Tatvorwurf zu entlasten.

4. In der Sache hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs 3 lit a) StVO idFd gegenständlich anwendbaren 19. StVO-Nov begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften der StVO oder der auf Grund der StVO erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 20 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

4.2. Im vorliegenden Berufungsfall hat die belangte Strafbehörde zur Überprüfung der Rechtfertigungsangaben des Bw den Gendarmeriebeamten als Zeugen vernommen, der mit der Radarkontrolle befasst war und die Auswertung des Radarfilmes vom 20. Februar 1998 zur fraglichen Zeit vorgenommen hatte. Das Ergebnis dieser Beweisaufnahme, die die bisherige Verantwortung des Bw eindeutig widerlegte, wurde dem Bw unter Einräumung der Möglichkeit einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung unterblieb allerdings. Erst in der Berufung wurde eine neue Variante ins Spiel gebracht, wonach der Mercedesfahrer, der den Bw bedrängt hätte, nicht der am Grenzübergang zur Lenkererhebung angehaltene, sondern ein anderer mit einem neueren Modell der E-Klasse gewesen wäre. Nunmehr hat der Bw auch erstmals behauptet, dass ihn der Mercedesfahrer nicht überholt hätte, sondern auf der linken Fahrbahnhälfte mit gleichbleibendem Tempo geblieben wäre. Damit müsste er sich nach dem Wechsel des Fahrstreifens durch den Bw gleichsam auf gleicher Höhe oder knapp hinter dem Bw auf der linken Fahrspur befunden haben. Wie lange dieser Vorgang des Nebeneinanderfahrens dauerte, hat der Bw nicht angegeben.

Diese offensichtlich aus reinem Opportunismus geänderte Verantwortung des Bw vermag die Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde nicht in Frage zu stellen. Wie aus der Aktenlage hervorgeht, war von all diesen Schilderungen anlässlich der Anhaltung des Bw an der Grenze und in dem vom Bw mit der belangten Behörde geführten Telefonat vom 20. Mai 1998 noch keine Rede. Nach dem behördlichen Aktenvermerk des Herrn S über dieses Telefonat, hatte der Bw die Übertretung sogar zugegeben und nur über fehlendes Einkommen und Vermögen berichtet. Erst nach dem immer noch unbegründeten Einspruch gegen die Strafverfügung erfolgte erstmals eine schriftliche Äußerung vom 29. Juni 1998, in der der Bw von einem drängelnden weißen Mercedes berichtete, der ihn durch Lichthupe und dichtes Auffahren veranlasst hätte, sein Fahrzeug zu beschleunigen, um sich rechts einordnen zu können. Mehr gab der Bw nicht an und zur Einvernahme des Zeugen BI F nahm er überhaupt nicht Stellung. Allein der bisherige Verfahrensablauf zeigt schon, dass die von Anfang an uneinheitliche Einlassung des Bw höchstwahrscheinlich nicht wahrheitsgemäß erfolgte. Schließlich bewies die Auswertung des Radarfilmes, dass der Bw nur Schutzbehauptungen vorgebracht hatte. Die belangte Behörde hat nach Auswertung des Radarfilmes völlig richtig ausgeführt, dass sich der vom Bw behauptete Vorfall mehrere Kilometer vor der Radarmessung abgespielt haben musste, sofern er überhaupt stattgefunden hatte. Denn 1 Minute und 13 Sekunden vor dem Bw wurde ein weißer Mercedes mit 184 km/h gemessen, der dann auch an der Grenze angehalten worden war. Dies nahm auch der Bw selbst wahr, wie er in seiner Berufung zugesteht. Das nächste gemessene Fahrzeug nach dem Bw war ein BMW, der allerdings erst 2 Minuten und 2 Sekunden später aufgenommen wurde. In 1 Minute legt man bei 180 km/h immerhin 3 km zurück.

Das aktenkundige Radarfoto zeigt das Fahrzeug des Bw mit gemessenen 188 km/h auf der Überholspur. Wäre der Bw tatsächlich so intensiv, wie er das behauptet hat, bedrängt worden, hätte der weiße Mercedes zumindest einige Sekunden nach ihm vom Radargerät aufgenommen werden müssen. Das gilt in gleicher Weise für die nunmehr geänderte Verantwortung, wonach ihn der Mercedes doch nicht überholt, sondern sein Tempo am linken Fahrstreifen beibehalten hätte. Denn in jedem Fall hätte auch der Mercedesfahrer eine weit überhöhte Geschwindigkeit einhalten müssen, da er den Bw sonst nicht bedrängt haben konnte. Überdies erscheint es auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht wahrscheinlich, dass ein drängender Autofahrer nach Freigabe der Fahrspur nicht überholt. Aber selbst wenn es so gewesen wäre, hätte das Radargerät nach der Einlassung des Bw den Mercedesfahrer jedenfalls kurz nach dem Bw erfassen müssen. Tatsächlich wurde aber ein weißer Mercedes 1 Minute und 13 Sekunden vor dem Bw vom Radar erfasst. Damit steht objektiv fest, dass die Angaben des Bw nicht richtig sein können. Es erübrigte sich daher jede weitere Beweisaufnahme, da schon nach den aktenkundigen Beweisergebnissen die Einlassung des Bw als widerlegt anzusehen ist. Außerdem wäre zu erwarten gewesen, dass der Bw das Kennzeichen des Mercedes hätte feststellen und bekannt geben können, wenn dieser tatsächlich einige Zeit hinter oder auch neben dem Bw gefahren wäre. Da auch davon nie die Rede war, kann der unabhängige Verwaltungssenat nur annehmen, dass der Bw lediglich unwahre Schutzbehauptungen aufgestellt hat.

4.3. Mit seinem Einwand, wonach ihm als deutschem Staatsangehörigen die Höchstgeschwindigkeit auf österreichischen Autobahnen nicht bekannt gewesen und er sich daher der Rechtswidrigkeit nicht bewusst gewesen wäre, verkennt der Bw, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich mit den österreichischen Straßenverkehrsvorschriften hinreichend vertraut zu machen. Außerdem wird an den österreichischen Grenzen durch entsprechende Hinweistafeln auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h hingewiesen. Auch mit diesem Vorbringen ist es dem Bw daher nicht gelungen, mangelndes Verschulden darzutun. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt für die verwaltungsrechtliche Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten. Im gegenständlichen Fall der Nichtbeachtung eines Gebotes hätte der Bw nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG glaubhaft machen müssen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm mit seiner Einlassung nicht gelungen. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang dem Bw auch mit Recht entgegengehalten, dass von einem ausgebildeten Fahrzeuglenker auch bei vorschriftswidrigem Verhalten anderer erwartet werden muss, dass sie die Verkehrsvorschriften einhalten. Es war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

4.4. Der Oö. Verwaltungssenat kann auch den Erwägungen der belangten Behörde im Rahmen der Strafbemessung nicht entgegentreten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung war erheblich und gefahrenträchtig. Die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw hat die Strafbehörde bei Bemessung der Strafe ausreichend berücksichtigt, weil die verhängten S 3.000,-- sich noch im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen, obwohl die zurechenbare Überschreitung immerhin 49 km/h betrug. Da die strafbehördliche Würdigung der Strafzumessungsfaktoren auch dem erkennenden Verwaltungssenat angemessen erscheint, war auch die verhängte Strafe zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der Geldstrafe zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum