Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106159/2/BI/FB

Linz, 21.01.2000

VwSen-106159/2/BI/FB Linz, am 21. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W S, H, A, vom 22. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Februar 1999, VerkR96-19508-1997-Hu, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in allen Punkten im Schuldspruch und hinsichtlich der verhängten Geldstrafen mit der Maßgabe bestätigt, dass es sich beim Fahrzeug um einen LKW Toyota Hilux 105/110 (Pick Up) handelte, bei dem laut Typenschein nur Reifen der Dimension 205 R16 und eine Gesamtbreite von 1690 mm, nicht aber der Einbau eines Stabilisators an der Hinterachse und die Höherlegung des Fahrzeuges eingetragen waren. Die Ersatzfreiheitsstrafen werden auf je 18 Stunden herabgesetzt.

II. Der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag bleibt unverändert; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1), 2), 3) und 4) je §§ 33 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von je 500 S (24 Stunden EFS) verhängt, weil er es, wie anlässlich einer am 6. Dezember 1997 um 13.30 Uhr im Ortsgebiet von L nächst dem Haus R 27 durchgeführten Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei, als Zulassungsbesitzer des LKW, Kz, unterlassen habe, nachstehende Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann unverzüglich anzuzeigen:

1) Anbringung von Reifen der Dimension 33x12,5 R15,

2) Anbringung von Kotflügelverbreiterungen,

3) Anbringung eines Stabilisators an der Hinterachse und

4) Höherlegung des Fahrzeuges um 10 cm.

Gleichzeitig wurden ihm Verfahrenskostenbeiträge von insgesamt 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Bw vertritt die Auffassung, er sei von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, einen Einzelgenehmigungsbescheid mitzuführen. Die Behörde könne gar nicht sagen, was er mit der zuständigen Behörde vereinbart habe. Er lege sein Gespräch mit der Oö. Landesregierung so aus, dass sein Verhalten rechtskonform gewesen sei, die Auskunft der Oö. Landesregierung als kompetente Stelle richtig gewesen sei und ihm sohin jedes Unrechtsbewusstsein gefehlt habe. Der Tatzeitpunkt sei nicht fixiert, weil zwar zur angegebenen Zeit die Änderungen am LKW festgestellt worden seien, nicht aber, wann tatsächlich die Änderungen erfolgt seien und wann er bei der Behörde ansuchen hätte müssen. Im Gesetz stehe auch, "Änderungen" seien unverzüglich dem Landeshauptmann mitzuteilen, nicht "jede Änderung ist mitzuteilen". Hilfsweise berufe er sich auf § 21 VStG.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw laut Anzeige des Meldungslegers RI K am 6. Dezember 1997 um 13.30 Uhr in L, R nächst Haus Nr. 27, stadteinwärts fahrend zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten wurde, bei der festgestellt wurde, dass

1) Reifen der Dimension 33x12,5 R15 montiert gewesen seien, obwohl laut Typenschein nur solche der Dimension 205 R16 erlaubt seien,

2) Kotflügelverbreiterungen angebracht gewesen seien, die die laut Typenschein erlaubte Gesamtbreite von 1690 mm um 240 mm übersteigen,

3) Felgen der Dimension 10Jx15 montiert gewesen seien, obwohl laut Typenschein nur solche der Dimension 6Jx15 erlaubt seien,

4) an der Hinterachse ein Stabilisator zur Änderung des Fahrverhaltens im Off Road-Betrieb angebracht gewesen sei, der im Typenschein nicht enthalten gewesen sei und

5) das Fahrzeug um 10 cm höhergelegt worden sei.

Die Tatbestände seien anhand des am 8. Dezember 1997, 20.00 Uhr, vorgelegten Typenscheins festgestellt worden. Der Bw habe erklärt, er habe die Änderungen nicht der Behörde gemeldet. Für die aus Amerika stammenden Fahrzeugteile könne er keine gültige TÜV-Bescheinigung vorweisen. Es sei derzeit nicht möglich, das Fahrzeug einzelgenehmigen zu lassen. Er habe die Geländetauglichkeit des LKW verbessern wollen und es sei ihm bekannt, dass diese Änderungen das Fahrverhalten im Straßenverkehr verändern. Der Meldungsleger gestattete ihm die Weiterfahrt bis nach Hause mit der Anweisung, eine Einzelgenehmigung bzw Eintragung im Typenschein einzuholen oder den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstinstanz vom 3. Februar 1998 hat sich der Bw darauf berufen, er habe die Änderungen der Oö. Landesregierung mitgeteilt und die Auskunft erhalten, er benötige ein Gutachten eines Zivilingenieurs und andere Unterlagen; ihm sei aber die Benützung des LKW bis zur Umtypisierung nicht untersagt worden.

RI K bestätigte am 30. März 1998 zeugenschaftlich seine Angaben in der Anzeige.

Laut Stellungnahme des technischen Sachverständigen Ing. H, Abt. BauME des Amtes der Oö. Landesregierung, vom 5. Oktober 1998 seien die telefonisch gegebenen Auskünfte naturgemäß nur insoweit verbindlich, als die vom Anrufer gemachten Angaben vollständig und richtig seien. In der Praxis entsprächen nicht immer alle Angaben der Realität, was zum Teil auf Unkenntnis der Sachlage oder auf Informationsmängel zurückzuführen sei. Deshalb könnten auch die Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sein. Im Zuge einer Auskunft werde aber mitgeteilt, dass die am Fahrzeug vorgenommene Änderung unverzüglich in den Typenschein eingetragen werden müsse, weil sich das Fahrzeug sonst in einem nicht genehmigten Zustand befinde und auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nicht benützt werden dürfe.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die im Typenschein enthaltene Angaben betreffen, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

Dem Bw wurde angelastet, die bei der Beanstandung festgestellten Änderungen - mit Ausnahme der Felgen, für die keine ausreichende Verfolgungshandlung vorliegt - nicht unverzüglich dem Landeshauptmann, dh der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung, angezeigt zu haben.

Die Verwendung des Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, ohne die genannten Änderungen angezeigt zu haben oder das Nichtmitführen eines Einzelgenehmigungsbescheides ist von diesem Tatvorwurf nicht umfasst und eine Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.1 KFG 1967 wurde innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht vorgeworfen, sodass das diesbezügliche Berufungsvorbringen irrelevant ist.

Das Argument des Bw, weder bei der Amtshandlung selbst noch im erstinstanzlichen Verfahren sei festgestellt worden, wann er die genannten Änderungen vorgenommen habe, sodass sich nicht sagen lasse, wann er die Änderungen jedenfalls anzeigen hätte müssen, geht schon deshalb ins Leere, weil der Begriff "unverzüglich" großzügige Deutungen nicht zulässt, dh nach Einbau der entsprechenden Fahrzeugteile, die im Typenschein angeführte Eintragungen betreffen, sind diese Änderungen umgehend der zuständigen Fachabteilung des Amtes der Oö. Landesregierung anzuzeigen. Zweck dieser Bestimmung ist die Gewährleistung der Betriebs- und Verkehrssicherheit des betreffenden mit diesen Teilen ausgestatteten Fahrzeuges, für das gemäß § 103 Abs.1 KFG 1967 der Bw als Zulassungsbesitzer verantwortlich ist. Gerade, weil er selbst zugibt, die Fahrzeugteile in "Amerika" beschafft zu haben, ohne im Besitz einer TÜV-Bescheinigung zu sein, ist eine technische Überprüfung des umgebauten Fahrzeuges unumgänglich, um möglicherweise bestehende "Unverträglichkeiten" rechtzeitig zu finden und zu "entschärfen".

Selbstverständlich ist unter der Formulierung "Änderungen" im § 33 Abs.1 KFG 1967 jede einzelne vorgenommene Änderung, die Angaben im Typenschein betrifft, zu verstehen, sodass auch dieses Vorbringen des Bw nicht zu entlasten vermag.

Der Bw hat zugestanden, die Änderungen nicht angezeigt zu haben. Die Beibringung von Gutachten eines Zivilingenieurs ist ohne Vorführung des Fahrzeuges möglich, wobei diese Gutachten der schriftlich zu erstattenden Anzeige im Sinne des § 33 Abs.1 KFG 1967 bei der Abteilung BauME des Amtes der Oö. Landesregierung anzuschließen sind. Vereinbarungen des Bw mit der Fachabteilung über die Beibringung verschiedener Gutachten sind daher noch nicht als Anzeigeerstattung im Sinne dieser Bestimmung zu werten, sondern nur als Vorbereitungshandlungen. Auch dieses Vorbringen vermag daher den Bw nicht zu entlasten. Überdies konnte auch er sich nicht auf ein Gespräch mit einem konkreten Sachverständigen berufen, sodass für den daraufhin von ihm gezogene Schluss der Rechtskonformität seiner Handlung keinerlei Rückhalt besteht.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zur Überzeugung, dass der Bw die ihm zur Last gelegten Tatbestände in allen Punkten erfüllt hat, wobei ihm auch im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eher besteht beim Bw der Eindruck relativer Sorglosigkeit und Gleichgültigkeit. Es war daher davon auszugehen, dass der Bw sein Verhalten in Bezug auf jede einzelne nicht angezeigte Änderung als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Die Spruchergänzung erfolgte zur konkreteren Umschreibung der Tatvorwürfe.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses "wiederholte Vorstrafen" als straferschwerend und nichts als mildernd gewertet und die finanziellen Verhältnisse mit 17.000 S monatlich und dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten angenommen.

Aus dem dem Verfahrensakt angeschlossenen Verzeichnis ergibt sich eine als einschlägig - und damit straferschwerend - zu wertende Vormerkung wegen § 33 Abs.1 KFG 1967 vom November 1995, die noch nicht getilgt ist. Die Vormerkungen gemäß §§ 102 Abs.1 KFG beziehen sich auf Mängel am Fahrzeug, die dem Bw als Lenker zur Last gelegt wurden und nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates nicht als einschlägig zu beurteilen sind. Milderungsgründe vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden und wurden solche auch nicht dezidiert behauptet. Der Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse hat der Bw nicht widersprochen, sodass diese der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen war.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG waren nicht gegeben, zumal vom Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, dh vom erheblichen Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt, nicht die Rede sein kann.

Auf Grund des straferschwerenden Umstandes, dem Fehlen von Milderungsgründen und der Einkommenssituation des Bw kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die Geldstrafen liegen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, entsprechen den Kriterien des § 19 VStG und halten auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand. Eine Herabsetzung der Geldstrafen war nicht gerechtfertigt, wohl aber waren die Ersatzfreiheitsstrafen im Verhältnis herabzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

§ 33 Abs.1 KFG umfass jede Änderung am Fahrzeug, die Eintragung im Typenschein betrifft. Die Anzeige gemäß § 33 Abs.1 KFG hat schriftlich unter Anschluss der betreffenden Gutachten zu erfolgen; Vereinbarungen über die Beibringung von Gutachten sind nur Vorbereitungshandlungen -> Bestätigung, allerdings waren Ersatzfreiheitsstrafen gegenüber Geldstrafen zu hoch -> Herabsetzung.

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