Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106160/6/Sch/Rd

Linz, 21.06.1999

VwSen-106160/6/Sch/Rd Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 15. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. Jänner 1999, VerkR96-9534-1998-Pc, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Juni 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. Jänner 1999, VerkR96-9534-1998-Pc, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs.6 und § 134 Abs.1 KFG 1967 iVm § 9 VStG eine Geldstrafe von 1.500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er - wie bei einer Anhaltung am 14. Juni 1998 um 17.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn in Richtung Linz beim Parkplatz vor dem Rasthaus Ansfelden Süd bei Kilometer 171,000 festgestellt worden sei - als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ des Besitzers einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (Fa. V), den Lenkern der Omnibusse mit den Probefahrtkennzeichen (Mag. H), (J), (I), (A) und (I), keine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt an Sonn- und Feiertagen ausgestellt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 150 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

§ 45 Abs.6 KFG 1967 sieht ua vor, daß der Besitzer der Bewilligung für Probefahrten für solche an Sonn- und Feiertagen eine Bescheinigung über das Ziel und den Zweck der Probefahrt auszustellen hat.

Aufgrund des abgeführten Ermittlungsverfahrens ist davon auszugehen, daß die Angaben des Berufungswerbers dahingehend zutreffend sind, daß den Lenkern von fünf zu überstellenden und mit Probefahrtkennzeichen versehenen Omnibussen vom Berufungswerber als verantwortlichem Organ der Inhaberin der Probefahrtbewilligungen mehrere Dokumente mitgegeben worden sind. Es handelte sich hiebei neben einem CMR-Frachtbrief um einen firmeninternen Fahrtauftrag an die Lenker und um ein vom Hersteller der Fahrzeuge in französischer Sprache abgefaßtes jeweils fahrzeugbezogenes Dokument, ähnlich einem Lieferschein.

Die obige Bestimmung sieht, und hier ist dem Berufungswerber beizupflichten, keine ausdrücklichen Formvorschriften für die erwähnte Bescheinigung vor. Es kann daher auch nicht verlangt werden, daß ausdrücklich ein Dokument mitgeführt wird, das expressis verbis auf § 45 Abs.6 KFG 1967 Bezug nimmt, vielmehr kommt es darauf an, ob (ein) vom Lenker mitgeführte(s) Schriftstück(e) inhaltlich den Erfordernissen entspricht(entsprechen). Diesen wird der eingangs erwähnte CMR-Frachtbrief zum einen deshalb gerecht, da Absender und Empfänger der Fahrzeuge samt Anschriften hieraus hervorgehen. Daneben sind noch ua die Typenbezeichnungen der Fahrzeuge, die Namen der Lenker und die Probefahrtkennzeichen angeführt. Dem erwähnten Dokument - es sind überdies auch Name und Anschrift der Inhaberin der Probefahrtbewilligungen in der Rubrik "Frachtführer" enthalten - insbesondere in Verbindung mit den übrigen mitgeführten Papieren konnte ohne Schwierigkeit entnommen werden, daß hier fünf Autobusse von einer näher umschriebenen Örtlichkeit in Frankreich zum ebenfalls genau angeführten Empfänger in Tschechien überstellt werden sollten. Damit war dem Zweck der oa Bestimmung, nämlich eine mißbräuchliche Verwendung von Probefahrtbewilligungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen zu verhindern, entsprochen.

Einzig in dem Umstand, daß aus den vorgelegten Unterlagen nicht expressis verbis von einer Überstellungsfahrt die Rede ist, eine Strafbarkeit des Verhaltens des Berufungswerbers zu erblicken, erscheint der Berufungsbehörde nicht vertretbar, wo doch neben dem Ziel auch der Zweck der Fahrt ohne unvertretbarem Aufwand von kontrollierenden Straßenaufsichtsorganen aus den mitgeführten Papieren ersehen hätte werden können.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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