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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106162/2/Le/Km

Linz, 09.03.1999

VwSen-106162/2/Le/Km Linz, am 9. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des U F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9.2.1999, VerkR96-17629-1998-Pc, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.1999 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.1.1999, VerkR96-17629-1998, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.400 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 21.1.1999 dem Berufungswerber persönlich zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 27.1.1999, zur Post gegeben am 5.2.1999, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9.2.1999 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 21.1.1999 ordnungsgemäß zu eigenen Handen zugestellt worden war und in der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung auf das Recht hingewiesen worden war, gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch zu erheben. Die gemäß § 32 Abs.2 AVG zu berechnende Frist hätte daher mit Ablauf des 4.2.1999 geendet, wogegen der Einspruch erst am 5.2.1999, wie aus dem Poststempel des Postamtes 4052 Ansfelden klar ersichtlich ist, zur Post gegeben wurde. 4. Dagegen richtet sich die Berufung vom 19.2.1999, worin der Berufungswerber ausführte, daß er beruflich viel unterwegs sei und deshalb leider übersehen hätte, daß die Frist am 4.2.1999 ausgelaufen sei. Es wäre nur ein Tag Unterschied, weshalb er anfragte, ob es möglich sei, ein Auge zuzudrücken oder ob es andere Möglichkeiten gäbe. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 13.1.1999 vom Berufungswerber am 21.1.1999 eigenhändig übernommen und ihm somit ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

§ 13 Zugestellgesetz ordnet an, daß die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist.

In § 21 Zustellgesetz ist bestimmt, daß dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall wurde der Anordnung des § 48 Abs.2 VStG entsprechend die Strafverfügung vom 13.1.1999 zu eigenen Handen zugestellt. Die Zustellung erfolgte am 21.1.1999, was der nunmehrige Berufungswerber durch Unterfertigung des Rückscheines eigenhändig bestätigt hat.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben. Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden. Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 4.2.1999 seinen Einspruch zur Post geben müssen. Dadurch aber, daß er diesen Einspruch erst am 5.2.1999 (Datum des Poststempels auf dem Briefkuvert) zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. 5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, daß sie sowohl für die Behörde als auch für den Berufungswerber selbst unanfechtbar bzw. unabänderbar geworden ist. Da es sich hier um eine gesetzliche Ausschlußfrist und um kein Ermessen der Behörde handelt, war es weder der Erstbehörde noch der Berufungsbehörde möglich, "ein Auge zuzudrücken". Die Strafverfügung vom 13.1.1999 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: (verspäteter Einspruch)

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