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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106171/2/WEG/Ri

Linz, 10.03.1999

VwSen-106171/2/WEG/Ri Linz, am 10. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung der A K vom 18. Februar 1999 gegen die mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft U vom 11. Februar 1999, VerkR96-3969-1998-OJ, verhängte Strafe zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 300 S vermindert wird, die Ersatzfreiheitsstrafe reduziert sich auf 9 Stunden.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz vermindert sich auf 30 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51e Abs.3, § 64 un § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft U hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 12 Stunden verhängt, weil diese am 19. Juni 1998 um 11.44 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen U in L, Bstraße, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 50 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen bringt die Berufungswerberin in ihrer rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung unter Hinweis auf die bisherigen Schriftsätze sinngemäß vor, sie sei der verfehlten Meinung gewesen, in diesem Bereich eine Ladetätigkeit bis zu 10 Minuten vornehmen zu können. Sie habe als alleinerziehende Mutter ihre Tochter von der Wschule abzuholen gehabt und habe im Auto ihre fünfmonatige Tochter, die gerade geschlafen habe, zurückgelassen. Aus diesem Grund habe sie ihr Fahrzeug nicht allzuweit weg abstellen wollen. Ihre finanziellen Verhältnisse seien außerdem sehr schlecht, sodaß sie um eine Verminderung der Geldstrafe auf 300 S ersucht.

Das Vorbringen der Berufungswerberin ist glaubhaft. Die finanziellen Verhältnisse wurden vom Gemeindeamt A erhoben. Nach diesen Erhebungen bezieht die Berufungsweberin ein Karenzgeld von 6.200 S. Für ihre zwei Kinder erhält sie monatlich Alimente in der Höhe von 4.000 S sowie die Familienbeihilfe. Sie besitzt kein Vermögen und muß für die Miete der Wohnung monatlich 5.300 S (abzüglich Landesförderung von S 2.300) bezahlen. Sie hat geringe Bankschulden in der Höhe von 30.000 S.

Aus dem Akt ist ferner ersichtlich, daß der abgestellte PKW die Flüssigkeit des Fahrzeugverkehrs in der Bstraße stark beeinträchtigte.

Im Verwaltungsvorstrafenverzeichnis scheint eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahre 1995 auf. Über diesen Sachverhalt hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 10.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest.

Es sind vor allem zwei Gründe, die die Berufungsbehörde zur spruchgemäßen Reduzierung der Geldstrafe bewogen haben: Einerseits ist es das geringe Einkommen, verbunden mit den Sorgepflichten für zwei unversorgte Kinder, andererseits wird im Verhalten der Beschuldigten ein geringfügiges Verschulden erblickt. Das Verschulden erscheint deshalb geringfügig, weil es nur zu verständlich ist, sich von einem im Auto befindlichen schlafenden fünfmonatigen Kind nicht allzuweit zu entfernen. Die eben angeführten Gründe überwiegen den Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung, sodaß im Sinne des Antrages der Berufungswerberin spruchgemäß zu entscheiden war.

Eine Ermahnung konnte deshalb nicht ausgesprochen werden, weil diesfalls zum geringfügigen Verschulden unbedeutende Folgen der Verwaltungsübertretung hinzutreten müßten. Unbedeutende Folgen liegen jedoch wegen des verkehrsbehindernd abgestellten PKWs nicht vor.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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