Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106172/2/Sch/Rd

Linz, 04.03.1999

VwSen-106172/2/Sch/Rd Linz, am 4. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des C vom 19. Februar 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Februar 1999, VerkR96-10421-1998 Sö, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 63 Abs.3 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Februar 1999, VerkR96-10421-1998 Sö, über Herrn C, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er am 2. Juli 1998 um 18.51 Uhr den PKW (richtig wohl: das Motorrad) mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Wartberg/Krems bei Straßenkilometer 10.600 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet habe, da er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach der einschlägigen österreichischen Rechtslage (§ 63 Abs.3 AVG) hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten (siehe auch die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis).

Im vorliegenden Fall wird lediglich der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben, verbunden mit dem Ersuchen um Aktenübersendung. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur obzitierten Bestimmung ist zwar bei der Beurteilung der für ein Rechtsmittel aufgestellten Voraussetzungen eine streng formalistische Auslegung nicht vorzunehmen. Gleichwohl muß aus der Berufung zumindest erkennbar sein, aus welchen - wenn auch vielleicht nicht stichhältigen - Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH 30.1.1990, 88/18/0361 ua). Diesem Mindesterfordernis wird das verfahrensgegenständliche Rechtsmittel allerdings nicht gerecht, da nicht einmal ansatzweise Gründe angeführt wurden, die nach Ansicht des Berufungswerbers das Straferkenntnis rechtswidrig erscheinen ließen.

Die Begründung einer Berufung kann außerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr nachgebracht werden (VwGH 20.3.1991, 91/02/0018 ua). Damit ist der erwähnte Mangel nach erfolgtem Ablauf der Berufungsfrist einer Verbesserung nicht mehr zugänglich, weshalb die Berufung zurückzuweisen war, ohne daß auf allfällige Mängel des Straferkenntnisses, wie etwa die unzutreffende Bezeichnung des vom Berufungswerber laut Tatvorwurf gelenkten Kraftfahrzeuges, einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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