Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106174/2/Le/Km

Linz, 15.03.1999

VwSen-106174/2/Le/Km Linz, am 15. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.1.1999, VerkR96-3829-1996-Br, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27.1.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 103 Abs.2 Kraftfahrgesetz 1967 (im folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft F auf ihr schriftliches Verlangen vom 21.10.1996, nachweisbar zugestellt am 26.10.1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 11.11.1996, keine entsprechende Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 8.7.1996 um 11.27 Uhr gelenkt hat. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 9.2.1999, mit der schlüssig beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung stellte der nunmehrige Berufungswerber den Sachverhalt dar und verwies insbesonders auf seine Auskunft vom 4.11.1996, worin er die Behörde um Übermittlung eines Radarfotos ersucht hatte. Das ihm zugesandte Negativfoto hätte die Insassen des Pkw nicht erkennen lassen, weshalb er seiner Auskunftspflicht nicht hätte nachkommen können. Es wären mehrere Personen auf dieser Fahrt nach Tschechien in Frage gekommen, und hätte er dann seiner Auskunftspflicht nachkommen können und den Fahrer mit Name und Adresse genannt, wenn er ein "ordentliches Foto" zugesandt bekommen hätte.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Aus diesem Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt:

Am 8.7.1996 wurde der Pkw mit dem deutschen Kennzeichen auf der Bundesstraße bei Km 31,847 im Gemeindegebiet von K in Fahrtrichtung F bei einer Geschwindigkeitsübertretung beobachtet; die laut Radargerät gemessene Geschwindigkeit betrug statt der erlaubten 70 km/h 89 km/h, wobei als Geschwindigkeit zufolge Verwendungsbestimmung des Radargerätes eine Geschwindigkeit von 84 km/h angenommen wurde. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft F wurde vom KraftfahrtBundesamt am 20.8.1996 der nunmehrige Berufungswerber als Zulassungsbesitzer dieses Kraftfahrzeuges bezeichnet.

Daraufhin wurde der Zulassungsbesitzer mit Schreiben der Erstbehörde vom 21.10.1996 aufgefordert, der Bezirkshauptmannschaft F binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens darüber Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 8.7.1996 um 11.27 Uhr gelenkt hat.

Der Berufungswerber gab dazu mit Schreiben vom 4.11.1996 bekannt, daß er die verlangte Auskunft nicht erteilen könnte. In einem Begleitschreiben führte er aus, daß er sich an diesem Tage mit anderen Personen auf einer Fahrt nach T befand und sie sich beim Fahren öfter abwechselten. Er könne daher leider nicht mitteilen, wer gerade zu genannter Uhrzeit gefahren sei. Er ersuchte jedoch um Übermittlung eines eventuell gemachten Fotos.

Daraufhin erließ die Erstbehörde die Strafverfügung vom 12.11.1996, womit der Zulassungsbesitzer wegen Nichterteilung der Auskunft bestraft wurde.

Aufgrund des dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruches leitete die Erstbehörde das Ermittlungsverfahren ein und holte vom Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich die angefertigten Radarfotos ein, die dem nunmehrigen Berufungswerber sodann mit Schreiben vom 30.12.1996 vorgehalten wurden.

Dieser teilte dazu mit, daß die erbrachte Beweisaufnahme aus seiner Sicht nicht ausreichend sei, weil auf diesen Fotos nicht erkennbar sei, wer gerade das Fahrzeug lenkte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 27.1.1999 hat die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 103 Abs.2 KFG bestimmt, daß die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt .... hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer ... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Die Verfassungsbestimmung des letzten Satzes wurde vom Verfassungsgerichtshof bereits geprüft und von diesem als im Einklang mit den Baugesetzen des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie mit Artikel 6 EMRK stehend festgestellt (VfGH vom 29.9.1988, G 72/88; VfSlg. 9950/1984, 10394/1995 u.a.).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicher zu stellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann (VwGH vom 29.9.1993, 93/02/0191).

In diesen Regelungszusammenhang sind alle die österreichischen Straßen benützenden Kraftfahrzeuglenker, somit auch Staatsbürger anderer Staaten, eingebunden und müssen diese selbstverständlich die österreichischen Rechtsvorschriften befolgen; dies gilt auch für deutsche Staatsangehörige. Zur Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, daß umgekehrt auch österreichische Staatsbürger im Staatsgebiet der Bundesrepulik Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften befolgen müssen. Das bedeutet, daß der Berufungswerber zur Beantwortung der Lenkeranfrage verpflichtet gewesen wäre, weil er mit seinem Kraftfahrzeug selbst in Österreich gefahren ist oder zugelassen hat, daß sein Kraftfahrzeug auf österreichischen Straßen verwendet wird.

4.3. Es wird darauf hingewiesen, daß mit dem angefochtenen Straferkenntnis nicht die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung (hier die Geschwindigkeitsübertretung) geahndet wird, sondern die Nichterteilung der geforderten Auskunft! Der Berufungswerber war von der Erstbehörde korrekt auf schriftlichem Weg befragt worden, wer am 8.7.1996 um 11.27 Uhr sein KFZ mit dem Kennzeichen gelenkt hat. Gleichzeitig wurde er auf die Strafbarkeit der Nichterteilung der Auskunft ausdrücklich hingewiesen.

Der Berufungswerber hat aber keinen seiner in Frage kommenden Mitfahrer als Lenker benannt, sondern auf dem Formular, welches dem Schreiben der Erstbehörde vom 21.10.1996 beilag, lediglich die Rubrik: "Ich die verlangte Auskunft nicht erteilen kann. Die Auskunftspflicht trifft ..." angekreuzt, ohne jedoch eine andere Person zu benennen. Damit aber hat er die ihm abverlangte Lenkerauskunft nicht erteilt und somit die Verwaltungsübertretung begangen. 4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, daß zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Hinweis des Berufungswerbers, daß aus den angefertigten Radarfotos der Fahrer nicht erkennbar sei, bedeutet nicht, daß es ihm gelungen wäre glaubhaft zu machen, daß ihn an der angelasteten Verwaltungsübertretung der Nichterteilung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Es ist seit vielen Jahren auch in der Bundesrepulik Deutschland bekannt, daß in Österreich Radarfotos meistens von hinten angefertigt werden und diese Art der Beweisaufnahme von der österreichischen Rechtsordnung anerkannt ist. Um die geforderte Lenkerauskunft erteilen zu können, wäre es Sache des Berufungswerbers gewesen, auf der Fahrt in Österreich allenfalls schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen, wer in welchem Zeitraum das Kraftfahrzeug gelenkt hat.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Berufungswerbers geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Immerhin wurde der Berufungswerber über seine Auskunftsverpflichtung von der Erstbehörde ausdrücklich informiert und er hat sich dennoch geweigert, die gewünschte Auskunft zu erteilen. Die Folgen der Übertretung sind deshalb nicht als gering einzustufen, weil die Lenkerauskunft eben sicherstellen soll, daß die Lenker von Kraftfahrzeugen für allfällige Übertretungen gegen Straßenverkehrsvorschriften belangt werden können, um ihnen das Unerlaubte ihrer Handlungen vor Augen zu führen. Dies soll der Zulassungsbesitzer nicht verhindern. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Lenkerauskunft; deutscher Staatsbürger

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