Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221437/21/SCHI/Km

Linz, 09.07.1998

VwSen-221437/21/SCHI/Km Linz, am 9. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer aus Anlaß der Beschwerde des Dr. W S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P R, betreffend das h. Erkenntnis vom 6.3.1998, VwSen-221437/15/SCHI/Km, an den Verwaltungsgerichtshof (dort protokolliert zu Zl. 1998/04/0102), zu Recht erkannt: Das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6.3.1998, VwSen-221437/15/SCHI/Km, betreffend Übertretung der GewO 1994 wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: §§ 31, 32 Abs. 2, 45 Abs.1 Z2, 52a Abs.1 und 2 sowie 66 Abs. 1 VStG, BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis vom 17.2.1997, Ge96-116-1995/Ew, wurde über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) wegen Übertretung nach § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1994 von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eine Geldstrafe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt; gleichzeitig wurde er gemäß § 64 VStG verpflichtet, einen Strafkostenbeitrag in Höhe von 700 S zu leisten.

2. Dagegen hat der Bf mit Schriftsatz vom 13.3.1997 rechtzeitig Berufung erhoben. Aufgrund dieser Berufung wurde nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 6. März 1998 das nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Erkenntnis des O.ö. Verwaltungssenates vom 6.3.1998, VwSen-221437/15/SCHI/Km, erlassen, wobei der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der Bf einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.400 S zu leisten hat.

3. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 52a VStG kann von Amts wegen ein rechtskräftiger erstinstanzlicher Bescheid, durch den zum Nachteil des Bestraften das Gesetz offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Das gleiche steht den unabhängigen Verwaltungssenaten für die von ihnen erlassenen rechtskräftigen Erkenntnisse zu. Auf die Ausübung dieses Rechtes hat niemand einen Anspruch (Abs.1). Die Folgen der Bestrafung sind wiedergutzumachen. Soweit dies nicht möglich ist, ist gemäß dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz, BGBl.Nr. 270/1969, zu entschädigen (Abs.2).

Gemäß § 31 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2) vorgenommen worden ist (Abs.1). Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Die Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist, oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt (Abs.2). Sind seit dem in Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind (Abs.3).

Wird gemäß § 66 Abs.1 VStG ein Strafverfahren eingestellt oder eine verhängte Strafe infolge Berufung oder Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben, so sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen, falls sie aber schon gezahlt sind, zurückzuerstatten.

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde der Tatzeitraum mit "20.3.1995 bis 6.4.1995" angenommen. Wie sich aus dem gegenständlichen Akt ergibt, wurde die Zustellung des h. Erkenntnisses vom 6.3.1998 im Wege der Erstbehörde, die den gegenständlichen Akt laut Rückschein am 9. März 1998, sohin noch rechtzeitig, erhalten hat, vorgenommen; die Zustellung der Berufungsentscheidung des O.ö. Verwaltungssenates vom 6.3.1998 durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land erfolgte jedoch erst am 16.4.1998, sohin um 10 Tage verspätet, weshalb diesfalls das Gesetz (§ 32 Abs.2 VStG) offenkundig zum Nachteil des Bf verletzt worden ist. Es war daher das h. Erkenntnis vom 6.3.1998, VwSen-221437/15/SCHI/Km, gemäß § 52a Abs.1 VStG aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen. 4. Im Sinne des § 52a Abs.2 VStG sind dem Bf daher der allenfalls bezahlte Strafbetrag sowie die allenfalls bereits bezahlten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen nach Erhalt dieses Erkenntnisses zurückzuzahlen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer

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