Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106177/2/BI/FB

Linz, 12.05.1999

VwSen-106177/2/BI/FB Linz, am 12. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, F, F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M L, Z, F, vom 12. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. Februar 1999, VerkR96-4521-1996-HR, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruches und der Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt, die Geldstrafe jedoch auf 1.000 S herabgesetzt wird.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 100 S; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 idFd 19. StVO-Novelle, BGBl.Nr. 518/94

zu II.: § § 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.200 S (29 Stunden EFS) verhängt, weil er am 9. September 1996 um 20.43 Uhr mit dem PKW, Kennzeichen, als dessen Lenker auf der A - M im Gemeindegebiet E bei Strkm 19,612, Fahrtrichtung F, die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h überschritten habe. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Lasermeßgerät festgestellt worden. Die Verkehrsfehlergrenze sei bereits abgezogen.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 120 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, sein PKW habe eine Bauartgeschwindigkeit von 172 km/h. Er sei mit dem Fahrzeug keineswegs rasant unterwegs gewesen und habe die Höchstgeschwindigkeit eigentlich überhaupt nicht ausgenützt, sodaß davon auszugehen sei, daß diese nicht erreicht werden könne. Dazu bedürfe es mit seinem PKW jedenfalls einer längeren Strecke mit Vollgas und eine derartige Fahrt wäre für ihn auffällig und entspreche nicht seinem Fahrverhalten. Er könne daher mit hundertprozentiger Sicherheit ausschließen, daß er nicht mit der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeit von 162 km/h unterwegs gewesen sei (?).

Seine Geschwindigkeit sei mittels Laserpistole mit 178 km/h gemessen worden und dieses Meßergebnis sei jedenfalls falsch, weil sein Fahrzeug die Geschwindigkeit überhaupt nicht erreichen könne. Die Behörde hätte sich mit diesem Argument auseinandersetzen müssen und könne seine Angaben nicht einfach als unglaubwürdig ansehen. Selbst wenn auf die Entfernung von ca 400 m die Geschwindigkeit mit einer Laserpistole grundsätzlich festgestellt werden könne, sei das Meßergebnis dennoch zweifelhaft, weil auf der Autobahn starker Verkehr geherrscht habe und sein Fahrzeug aufgrund des Winkels, in dem die Gendarmen gestanden seien, nicht zur Gänze sichtbar gewesen, sondern durch vor ihm fahrende Fahrzeuge verdeckt gewesen sei. Darüber hinaus sei er erst einige Zeit später angehalten worden und deshalb unter den gegebenen Lichtverhältnissen eine Verwechslung des Fahrzeuges nicht auszuschließen, weshalb er beantrage, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Außerdem wurde am 12. Mai 1999 ein Ortsaugenschein auf dem betreffenden Autobahnabschnitt und dem Parkplatz bei km 19,996 der A durchgeführt.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Rechtsmittelwerber lenkte am 9. September 1996 gegen 20.43 Uhr den PKW auf der A M aus Richtung L kommend in Richtung F. Bei km 19,996, einem Autobahnparkplatz, führte zur selben Zeit Insp. P Lasergeschwindigkeitsmessungen mit dem Lasermeßgerät Nr. 7353, das zuletzt am 1. März 1995 geeicht worden war, durch. Die Messungen erfolgten vom Gendarmeriefahrzeug aus bei offenem Fenster, wobei dieses auf dem genannten Parkplatz so abgestellt war, daß der Meldungsleger die A in Richtung L auf eine Länge von etwa 600 m überblicken konnte. Laut Anzeige wurde um 20.43 Uhr die Geschwindigkeit des vom Rechtsmittelwerber gelenkten PKW auf eine Meßentfernung von ca 384 m mit 167 km/h gemessen. Im dortigen Bereich der A ist eine Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h erlaubt. Aufgrund der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung wurde die Nachfahrt aufgenommen, wobei der Meldungsleger versuchte, den Rechtsmittelwerber mittels Blaulicht und Lichthupe von hinten auf dem nächsten Autobahnparkplatz anzuhalten, was aber mißlang. Die Anhaltung erfolgte schließlich bei der Tankstelle H in U, also nach dem Ende der A.

Insp. P hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 3. März 1997 vor der Erstinstanz angegeben, die Geschwindigkeit von 167 km/h sei auf eine Entfernung von etwa 384 m gemessen worden und er habe die 3 %ige Verkehrsfehlergrenze abgezogen und eine Geschwindigkeit von 162 km/h der Anzeige zugrundegelegt. Das Verkehrsaufkommen war laut Aussage des Meldungslegers gering bzw schwach und er schloß eine Verwechslung des gemessenen PKW mit dem angehaltenen PKW insofern aus, als unmittelbar nach der Messung die Verfolgung aufgenommen worden sei. Er habe dem Beschuldigten die gemessene Geschwindigkeit von 167 km/h vorgehalten und ihm sicher kein Organmandat angeboten. Er sei für die Vornahme von solchen Geschwindigkeitsmessungen besonders geschult.

Bereits aus der Anzeige geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber sich damit verantwortet habe, sein Fahrzeug könne nicht so schnell fahren.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates entspricht die vom Meldungsleger geschilderte Vorgangsweise durchaus der üblichen Vorgangsweise bei solchen Geschwindigkeitsmessungen und ist auch nachvollziehbar, daß das Gendarmeriefahrzeug, von dem aus die Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt wurden, so auf dem Parkplatz abgestellt war, daß ausreichende Sicht auf den ankommenden Verkehr bestand.

Der Vorfall ereignete sich am 9. September 1996, einem Montag, um 20.43 Uhr, also zu einer Zeit, in der der Berufsverkehr üblicherweise schon die Autobahn verlassen hat, sodaß die Einschätzung des Meldungslegers, das Verkehrsaufkommen sei schwach bzw gering gewesen, durchaus nachvollziehbar ist. Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasermeßgerät sind auch bei Dunkelheit zulässig und durch ein Anvisieren des Bereichs zwischen den Scheinwerfern üblicherweise möglich. Es ist auch nicht unüblich, das Kennzeichen eines vorbeifahrenden Fahrzeuges von hinten abzulesen und festzustellen, ob es sich bei diesem PKW um ein Cabrio handelt. Bei unmittelbar nach der Messung angetretener Nachfahrt, die noch dazu mit Blaulicht durchgeführt wird - ein solches ist bei Dunkelheit von einem voranfahrenden PKW-Lenker jedenfalls wahrzunehmen, sodaß auch nicht auszuschließen ist, daß der Rechtsmittelwerber seine Geschwindigkeit auf die erlaubte Höchstgeschwindigkeit reduziert hat - ist nachvollziehbar, daß das verfolgte Fahrzeug von zwei Beamten so im Auge behalten wird, daß eine Verwechslung des gemessenen Fahrzeuges mit dem letztlich angehaltenen auszuschließen ist. Unter diesem Gesichtspunkt sind die Angaben des Meldungslegers schlüssig, nachvollziehbar und jedenfalls glaubwürdig.

Der Rechtsmittelwerber hat als einziges Argument dargelegt, sein PKW weise eine Bauartgeschwindigkeit von lediglich 172 km/h auf, sodaß es schon technisch nicht möglich sei, die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeit von 178 km/h eingehalten zu haben.

Zu diesem Vorbringen wurde ein Ortsaugenschein durchgeführt, der ergeben hat, daß die A etwa ab dem km 18,0 zunächst ein kurzes Stück eben verläuft und dann leicht bergab, und zwar über den als Standort des Meldungslegers genannten, etwa 1,5 km vor der Abfahrt G gelegenen Parkplatz hinaus.

Abgesehen davon, daß dem Rechtsmittelwerber die von ihm behauptete Geschwindigkeit nie zur Last gelegt wurde, ist darauf zu verweisen, daß die A auf Grund der örtlichen Gegebenheiten jede Möglichkeit bietet, mit Vollgas zu fahren, zumal auch keinerlei Steigungen zu bewältigen sind, sodaß ein Erreichen der angegebenen Bauartgeschwindigkeit - die vom Tatvorwurf umfaßte ist jedenfalls 10 km/h darunter gelegen - grundsätzlich keine Schwierigkeiten bereiten dürfte.

Der Rechtsmittelwerber hat sich verantwortet, ihm sei eine Geschwindigkeit von 178 km/h vorgeworfen worden, was aber weder der Anzeige noch der Zeugenaussage des Meldungslegers entspricht. Dieser hat vielmehr die vorgeschriebenen Toleranzabzüge, ds 3 % bei gemessenen Geschwindigkeiten über 100 km/h, im gegenständlichen Fall demnach 5 km/h, vorgenommen und der Anzeige eine tatsächliche Geschwindigkeit von 162 km/h zugrunde gelegt.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen ein PKW mit 172 km/h Bauartgeschwindigkeit - von Beifahrern oder besonderer Beladung war nie die Rede - auf dem genannten Abschnitt der A eine Geschwindigkeit von 162 km/h aus technischen Gründen nicht erreichen soll, wenn noch dazu die Straßenbedingungen und die örtlichen Gegebenheiten dem nicht im Wege stehen. Zum Argument des Rechtsmittelwerbers, wegen des starken Verkehrs und des Winkels, in dem die Gendarmen gestanden seien, sei sein Fahrzeug zum Teil verdeckt gewesen, ist zu sagen, daß laut der bereits in der Anzeige beschriebenen Km-Angabe 19,996 davon auszugehen ist, daß das Gendarmeriefahrzeug im Bereich der Ausfahrt des genannten Autobahnparkplatzes - unmittelbar daran anschließend befindet sich die Kilometrierung 20,0 - gestanden sein muß wobei zwar der Parkplatz durch Sträucher von der Richtungsfahrbahn Nord abgegrenzt ist, jedoch im Mündungstrichter genügend Sicht auf den aus Richtung L ankommenden Verkehr besteht. Dieser kommt aus einer - aus der Sicht des Meldungslegers gesehen - leichten Rechtskurve, sodaß sowohl die auf dem ersten als auch die auf dem Überholstreifen ankommenden Fahrzeuge anvisiert werden können. Ein teilweises Verdecken eines gemessenen PKW durch andere Fahrzeuge hätte überdies eine "Error-Meldung" des Laser-Meßgeräts zur Folge, da dieses bei zwei abweichenden Geschwindigkeitsmeßergebnissen keine eindeutige Zuordnung vornehmen kann. Daraus folgt, daß schon das Zustandekommen eines eindeutigen Meßergebnisses darauf hindeutet, daß von einem teilweisen Verdecken des Beschuldigten-PKW bei der Messung durch den Meldungsleger nicht die Rede sein kann.

Die Argumente des Rechtsmittelwerbers sind in diesem Zusammenhang nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Meßwertes, der durch ein geeichtes Gerät festgestellt wurde, zu wecken. Es war daher davon auszugehen, daß die Angaben des Meldungslegers der Richtigkeit entsprechen, während die Argumente des Rechtsmittelwerbers nicht stichhaltig genug sind, um diese zu widerlegen.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Auf dem genannten Abschnitt der A wurde keine abweichende Regelung getroffen, sodaß die auf Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten war.

Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Lasermessung im gegenständlichen Fall unkorrekt durchgeführt worden sein könnte, zumal die örtlichen Gegebenheiten im dortigen Autobahnabschnitt vom genannten Parkplatz aus für solche Messungen jedenfalls geeignet sind. Auch die vorgeschriebenen Abzüge vom gemessenen Geschwindigkeitswert wurden vorgenommen.

Eine Geschwindigkeit von 162 km/h liegt eindeutig und zweifelsfrei über der auf Autobahnen generell erlaubten Höchstgeschwindigkeit, wobei der Rechtsmittelwerber auch nicht in der Lage war, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Nichteinhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden trifft. Er hat daher nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates den ihm zur Last gelegten Tatbestand zweifelsfrei erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß laut Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses eine einschlägige Vormerkung als straferschwerend gewertet und Milderungsgründe nicht gefunden wurden.

Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Rechtsmittelwerber zwar einige Vormerkungen aufwies, die aber allesamt aus dem Jahr 1993 stammen und daher bereits zur Gänze getilgt sind. Es war daher von der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen, die einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt, wobei andererseits auch der oben erwähnte straferschwerende Umstand weggefallen ist. Aus diesem Grund war eine Herabsetzung der Geldstrafe sogar geboten.

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (ca 13.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für die geschiedene Gattin und zwei Kinder, kein Vermögen). Sie soll den Rechtsmittelwerber in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Zur Ersatzfreiheitsstrafe ist zu sagen, daß diese bereits von der Erstinstanz im Verhältnis zum gesetzlichen Strafrahmen - dieser reicht bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe - bemessen wurde, sodaß eine Herabsetzung nicht gerechtfertigt war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Lasermessung ohne Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Meßergebnisses und der Zuordnung zum Rechtsmittelwerber; Strafe war herabzusetzen, weil mittlerweile unbescholten und einschlägige Vormerkung getilgt.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum