Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106178/2/Ki/Shn

Linz, 09.03.1999

VwSen-106178/2/Ki/Shn Linz, am 9. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Elisabeth W, vom 12. Februar 1999 gegen das Straferkenntnis der BH Freistadt vom 5. Februar 1999, VerkR96-1587-1996-Br, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG zu II: § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 5. Februar 1999, VerkR96-1587-1996-Br, hat die BH Freistadt die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten mit dem Probefahrtkennzeichen jeweils in Zulissen 20, Gemeinde Rainbach i.M. folgenden Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem sie diesen die angeführten Probefahrtkennzeichen zu Fahrten mit dem PKW, VW Passat, verwenden ließ, die keine Probefahrten waren. Die einzelnen Tatzeitpunkte zwischen 3.2.1996 und 29.3.1996 (45 Fälle) wurden im Spruch des Straferkenntnisses aufgelistet. Es wurde ihr vorgeworfen, sie habe jeweils § 45 Abs.4 KFG 1967 iVm § 7 VStG verletzt. In 45 Fällen wurden über die Bw gemäß § 134 Abs.1 KFG Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils 12 Stunden verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 2.250 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 12. Februar 1999 Berufung. Darin strebt sie die Einstellung des gegenständlichen Strafverfahrens an.

I.3. Die BH Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung war nicht durchzuführen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, daß der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Der Bw wird vorgeworfen, daß sie anderen Personen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert hätte. Diesem Vorwurf liegt eine Anzeige eines Gendarmeriebeamten zugrunde. Zunächst wurde gegen die Bw eine Strafverfügung (VerkR96-1587-1996-Gr vom 8. Mai 1996) erlassen, nach einem Einspruch gegen diese Strafverfügung wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und letztlich erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In keiner Phase des erstinstanzlichen Verfahrens wurde der Bw ausdrücklich vorgeworfen, daß sie die gegenständliche Begehung von Verwaltungsübertretungen vorsätzlich erleichtert hätte.

Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt gemäß § 7 VStG der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Wesentlich ist, daß ein wegen Beihilfe gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis in seinem § 44a Z1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkretisierter Form zu umschreiben hat, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (vgl VwGH vom 15.9.1992, 91/04/0033 ua). Im gegenständlichen Fall wurde der Bw zwar vorgeworfen, daß sie anderen Personen die Probefahrtkennzeichen verwenden ließ, es finden sich aber keinerlei konkrete Feststellungen dahingehend, daß diese Überlassung vorsätzlich zur Erleichterung der Begehung von Verwaltungsübertretungen erfolgte. Im Hinblick auf das Fehlen dieses wesentlichen Tatbestandsmerkmales ist der Tatvorwurf im erstinstanzlichen Verfahren unzureichend geblieben und es entspricht dieser nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG.

Nachdem die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs.1 VStG längst abgelaufen ist, ist es der erkennenden Berufungsbehörde verwehrt, den Tatvorwurf hinsichtlich des Vorsatzes noch zu ergänzen.

Mangels ausreichender Konkretisierung der Tat war daher der Berufung schon aus diesem Grunde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Ein Eingehen auf die inhaltlichen Argumente der Bw bzw auf die Bestimmungen des § 31 Abs.3 VStG war daher entbehrlich. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

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