Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106195/2/Fra/Ka

Linz, 07.04.1999

VwSen-106195/2/Fra/Ka Linz, am 7. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.1.1999, VerkR96-3937-1996-Br, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Der Berufung wird im Strafausspruch insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 600 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 19 Stunden) verhängt, weil er als Halter und damit Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am Sitz 4240 Freistadt, Promenade 5, auf schriftliches Verlangen vom 22.10.1996, gl. Zahl, nachweisbar zugestellt am 30.10.1996, binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 13.11.996 keine entsprechende Auskunft darüber erteilte, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 24.8.1996 um 9.58 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Auslösend für die ggstl. Lenkeranfrage war der Verdacht einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit dem ggstl. Kraftfahrzeug am 24.8.1996 um 9.58 Uhr auf der B 125, Strkm.31,847. Der Bw hat der Bezirkshauptmannschaft Freistadt mitgeteilt, sich nicht mehr erinnern zu können, wer das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt hat. Damit hat er jedoch unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die in § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Er ist zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967. Die belangte Behörde hat eine zutreffende rechtliche Subsumtion vorgenommen und es ist ihr auch im Hinblick auf die Ausführungen zur subjektiven Tatseite zuzustimmen. Hinzuzufügen ist, daß nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013) der Zulassungsbesitzer durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen hat, daß er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann, wenn er sich ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen verlassen kann oder nicht. Der Bw behauptet nicht, daß er entsprechende Aufzeichnungen geführt hätte. Er trägt somit das Risiko, wenn er somit zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage diese nicht ordnungsgemäß beantworten kann.

Aufgrund des vom Bw nicht mitgeteilten Lenkers konnte die belangte Behörde das die ggstl. Anfrage auslösende Grunddelikt nicht ahnden. Sie hat daher zutreffend aufgrund eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens dem Bw den ggstl. Tatbestand zur Last gelegt.

Als Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung kommt der Ort in Betracht, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, also der Sitz der anfragenden Behörde, somit ist auch österreichisches Recht anzuwenden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es in Deutschland dieses Rechtsinstitut nicht gibt.

II. Im Hinblick auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit - diesen Umstand hat die Strafbehörde unzutreffenderweise nicht als mildernd gewertet - wurde eine Strafreduzierung vorgenommen. Im übrigen wird auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Strafbemessung verwiesen. Mit der nunmehr bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu 2 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung der Strafe schon aus präventiven Gründen nicht vertretbar.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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