Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106200/2/BI/FB

Linz, 10.03.1999

VwSen-106200/2/BI/FB Linz, am 10. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, C, B, vertreten durch Rechtsanwälte W & W, R, B, vom 1. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 11. Februar 1999, VerkR96-5082-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird mangels Begründung zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.800 S (76 Stunden EFS) verhängt sowie ihm einen Verfahrenskostenbeitrag von 380 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll bei der Auslegung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" kein strenger Maßstab angelegt werden, jedoch muß die Berufung aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Es muß aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis (vgl VwGH vom 21. Februar 1995, 95/05/0010, 0011). Das Erfordernis des begründeten Berufungsantrages stellt kein verbesserungsfähiges Formerfordernis iSd § 13 Abs.3 AVG dar, sondern ein im Gesetz ausdrücklich verlangtes Inhaltserfordernis. Das Fehlen einer Begründung des Berufungsantrages hat damit zwingend zu einer Zurückweisung der Berufung zu führen. Auf das Erfordernis einer Begründung des Berufungsantrages wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen, sodaß es auch einem ausländischen Rechtsmittelwerber möglich ist, die Formerfordernisse des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes zu kennen und sich darauf einzustellen. Eine eventuell nach Akteneinsicht im Rahmen des Parteiengehörs bei der Behörde einlangende Stellungnahme, die als Begründung der Berufung im nachhinein anzusehen wäre, vermag den oben angeführten Mangel nicht zu sanieren, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: unbegründeter Berufungsantrag -> Zurückweisung.

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