Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106202/20/Fra/Ka

Linz, 10.05.1999

VwSen-106202/20/Fra/Ka Linz, am 10. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn G, gegen Punkt 3 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.2.1999, Zl. III/S-18677/98 1, wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.1999, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß es anstelle der Tatzeit "31.5.1998 um 15.25 Uhr" richtig zu lauten hat: "31.5.1998 um 15.40 Uhr". Nach der Tatzeit ist der Tatort wie folgt einzufügen: "In Ihrer Wohnung Am Bindermichl 67, 4020 Linz." Anstelle der Wortfolge: "ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten" hat es zu lauten: "nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und ein von der Behörde hiezu ermächtigtes"

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16,19, 24 und 44a Z1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis unter Punkt 3 über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b leg.cit. eine Geldstrafe von 18.000 S (EFS 27 Tage) verhängt, weil er am 31.5.1998 um 15.03 Uhr in Linz, Unionstraße stadtauswärts fahrend linker Fahrstreifen, 119 m vor dem Haus Nr.99 den PKW mit Kennzeichen gelenkt hat, wobei aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wie Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, leicht veränderte Sprache die Vermutung bestand, er könnte sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und sich am 31.5.1998 um 15.25 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert hat, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der Bw bringt vor, daß er den ihm zur Last gelegten Tatbestand nicht begangen habe. Er sei im Verlaufe der gegenständlichen Amtshandlung von keinem der Polizeibeamten zur Vornahme einer Untersuchung seiner Atemluft auf deren Alkohol aufgefordert worden. Die Angaben der Polizeibeamten seien in den wesentlichen Punkten widersprüchlich. So haben die Polizeibeamten T und H anläßlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahmen am 17.8.1998 bzw am 10.9.1998 angegeben, daß er lediglich von Herrn Rev.Insp. T zur Vornahme eines Alkotestes aufgefordert worden sei. Der Zeuge BI F habe jedoch anläßlich seiner Einvernahme am 17.8.1998 ausgesagt, daß ihn sowohl Rev.Insp. T als auch er selbst zum Alkotest aufgefordert haben. Es wundere ihn auch, daß die Behörde erster Instanz keinen der drei Zeugen über die ihm im Rahmen der gegenständlichen Amtshandlung zugefügten Verletzungen befragt habe. Wenn sich die Behörde erster Instanz im Hinblick auf diese Verletzungen ausschließlich auf die Feststellung beschränke, daß die Beurteilung dieser Frage von der von ihr zu treffenden Entscheidung völlig losgelöst werden könne, so verkenne sie dabei, daß gerade die Zufügung der konkreten Verletzungen einen entscheidenden Einfluß auf den Verlauf der gegenständlichen Amtshandlung gehabt habe. Dies deshalb, weil die drei Polizeibeamten nach Sichtbarwerden seiner Verletzungen die "Amtshandlung" abgebrochen und geradezu fluchtartig seine Wohnung verlassen hätten. Die Behörde erster Instanz habe sohin in keinem Stadium des Ermittlungsverfahrens sein diesbezügliches Vorbringen entsprechend berücksichtigt, obwohl sie gemäß § 39 Abs.2 iVm § 66 AVG den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln gehabt hätte. Das erstinstanzliche Verfahren leide sohin an wesentlichen Verfahrensmängeln und sei der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben. Unabhängig von diesen Ausführungen sei die über ihn verhängte Geldstrafe auch bei weitem überhöht und nicht schuldangemessen. Wie bereits dargelegt, habe er während der hier gegenständlichen Amtshandlungen eine schwere Körperverletzung erlitten, zufolge derer er sich im Tatzeitpunkt ohne jeden Zweifel in einer für jedermann begreiflichen psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Die Behörde erster Instanz hätte somit bei der Bemessung der Geldstrafe auch die Milderungsgründe des § 34 Z8 und 19 StGB berücksichtigen müssen. Er stelle daher den Antrag, seiner Berufung vollinhaltlich Folge zu geben, die beantragten Beweisergänzungen durchzuführen und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

I.4. Aufgrund des Vorbringens des Bw hat der Oö. Verwaltungssenat Beweis aufgenommen durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.1999. Bei dieser Verhandlung wurde folgende Zeugen einvernommen: 1.) Frau P. Weiters wurde der Bw gehört.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist nach dem Ergebnis der aufgenommenen Beweise und deren Würdigung davon überzeugt, daß der Bw die ihm zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgt insoweit den Aussagen des Rev.Insp. T und des Bez.Insp. M.

Rev.Insp. T führte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schlüssig aus, wie er bei der vorangegangenen Geschwindigkeitsmessung mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser in Linz auf Höhe Unionstraße Nr. 99 den Bw als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kz.: erkannt hat. Er habe das ankommende Fahrzeug in einer Entfernung von 119 m gemessen. Die Geschwindigkeit habe 90 km/h betragen. Das Fahrzeug sei auf dem linken von zwei Fahrstreifen gefahren. Es habe sich zwischen dem gemessenen Fahrzeug und seinem Standort kein anderes Fahrzeug befunden. Er sei ungefähr einen halben Meter bis zum zweiten Fahrstreifen gegangen, habe den Arm senkrecht nach oben gehoben, habe den Arm umgelegt und auf diese Weise den Fahrstreifen gesperrt. Der Lenker habe daraufhin merklich die Geschwindigkeit reduziert. Dadurch, daß der Lenker nicht weiter verzögert hat, habe er vermutet, daß dieser nicht anhalten wird. Er habe sich daher, nachdem er sich das Kennzeichen gemerkt hat, den Lenker genauer angeschaut. Dieser sei ca. einen halben Meter an ihm vorbeigefahren. Er habe den Lenker genau im Fahrzeug sitzen gesehen. Dieser habe einen relativ kurzen Vollbart getragen. Sein Haar sei schütter gewesen. Von der Körperstatur und vom Gesicht her hatte er den Eindruck, daß er etwas fester war. Da der Lenker das Anhaltezeichen nicht beachtet hatte, sei er zum Funkwagen gegangen, habe das Geschwindigkeitsmeßgerät seinem Kollegen Bez.Insp. M gegeben und habe versucht, mit dem Funkwagen den Fahrzeuglenker einzuholen, was ihm jedoch nicht gelang. In der Folge sei er sodann wieder zum Meßstandort zurückgekehrt. In der Zwischenzeit habe sein Kollege Mitter eine Terminalanfrage durchgeführt. Die Adresse des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Kraftfahrzeuges sei daher bereits bekannt gewesen. Sie seien sodann zu dieser Adresse gefahren, haben sich im Nahebereich des Hauses umgeschaut und fanden das Fahrzeug unter einem Flugdach abgestellt an der Rückseite des Gebäudes. Die Motorhaube und der Auspuff seien noch warm gewesen. Der Bw war zu Hause. Nachdem der Bw die Wohnungstür geöffnet hatte, sei für ihn klar gewesen, daß dies der Lenker war, der kurz zuvor an der oa Stelle an ihm vorbeigefahren ist. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch die Amtshandlung geleitet, habe dem Bw die gemessene Geschwindigkeit vorgehalten. Dieser stritt jedoch ab, gefahren zu sein. Er habe dem Bw auch die Frage gestellt, wer sonst außer ihm gefahren ist. Der Bw habe jedoch darüber keine Angaben gemacht. Aufgrund von Alkoholsymptomen wie unsicheres Stehvermögen, Sprache und Geruch der Atemluft nach Alkoholgehalt habe er den Bw aufgefordert, zum Wachzimmer Neue Heimat mitzukommen, um dort mit ihm einen Alkotest durchzuführen. Dieser Aufforderung habe der Bw jedoch keine Folge geleistet mit der Begründung, er sei nicht gefahren. Er habe den Bw auch über die rechtlichen Folgen einer Verweigerung des Alkotests aufmerksam gemacht und ihn neuerlich zum Alkotest aufgefordert. Der Bw sei ihm gegenüber unbeherrscht gewesen. Er wollte sich Zigaretten holen, und um wieder etwas Ruhe einkehren zu lassen, habe er ihm dies gestattet. Als er mit der Zigarette zurückkam, habe er festgestellt, daß er an der Zehe blutet. Er habe ihn auf die blutende Zehe hingewiesen, worauf ihm der Bw vorwarf, daß er ihm auf die Zehe gestiegen sei. Dies habe er als Verleumdung gewertet, da er ihm nie auf die Zehe gestiegen sei. Aufgrund innerdienstlicher Vorschriften übernahm dann sogar Kollege M die Amtshandlung. Für ihn war diese offiziell zu Ende. Nachher sei der Bw noch einmal von Bez.Insp. M zum Alkotest aufgefordert worden. Über Befragen des Vertreters des Bw führte der Zeuge weiters aus, daß er Herrn B zwei Mal zum Alkotest konkret aufgefordert habe. Über Vorhalt des Vertreters des Bw, daß er vor der Polizei ausgesagt hat, ausschließlich er habe zum Alkotest aufgefordert, zumindest habe er nicht ausgesagt, daß Herr B auch von Herrn M zum Alkotest aufgefordert worden wäre, gab der Zeuge zur Antwort, daß er in diese Richtung nie gefragt wurde. Während der Amtshandlung habe er sich im Vorraum des Herrn B aufgehalten. Dieser habe ihn aufgefordert, den Vorraum zu verlassen. Er habe den Raum jedoch deshalb nicht verlassen, weil er die Identität des Herrn B feststellen wollte. Er habe ein Dokument von ihm gewollt. Herr B habe ihn versucht, hinauszuschubsen, worauf er wieder versuchte, Herrn B mit der Hand auf Distanz zu halten.

Der Zeuge Bez.Insp. M gab bei der Berufungsverhandlung an, bei der Messung an der Unionstraße gerade mit einem Fahrzeuglenker beschäftigt gewesen zu sein, als er bemerkt habe, daß sich sein Kollege T vom Parkplatz weg zur Fahrbahn begab. Er sei am Gehsteig gestanden und habe sowohl seinen Kollegen T als auch das herannahende Fahrzeug gesehen. Herr T habe in weiterer Folge Anhaltezeichen gegeben. Das herannahende Fahrzeug habe die Geschwindigkeit vermindert, jedoch den Bremsvorgang dann nicht weiter fortgesetzt. Im Vorbeifahren habe er gesehen, daß ein Lenker allein im Fahrzeug saß. Dieser habe den Kollegen T von der Blickrichtung her angesehen, den Kopf zu ihm gedreht und dann noch eine entschuldigende Armbewegung gemacht. Dies sei für ihn markant gewesen. Für ihn sei es feststellbar gewesen, daß es sich um eine nicht sehr große Person handelt, mit einem eher runden Gesicht, Bart und die Augen sehr weit geöffnet. Er habe freie Sicht auf das Fahrzeug gehabt. Für ihn handelte es sich bei dem Lenker eindeutig um einen Mann von etwas über 40 Jahren. Eine weitere Person habe er im Fahrzeug nicht festgestellt. Er habe das hintere Kennzeichen ablesen können und sodann dieTerminalanfrage gemacht. Im Nahebereich der Wohnung des Zulassungsbesitzers haben sie sodann das Fahrzeug an der Rückseite unter einem Flugdach abgestellt gefunden. Die Motorhaube sei noch warm gewesen, ebenso der Auspuff, worauf sie sich zur Zulassungsadresse begaben. Zur verletzten Zehe angesprochen führte der Zeuge aus, daß er die Verletzung festgestellt habe, nachdem der Beschuldigte kurz weg war. Herr B sei aufgebracht und alkoholisiert gewesen. Sie hätten versucht, die Situation zu beruhigen. Als dieser vom Bad zurückkam, habe er am Parkettboden Bluttropfen gesehen. Er habe ihn darauf angesprochen, worauf Herr B den Kollegen T beschuldigte, daß er ihm auf die Zehe gestiegen sei. Er habe ihn darauf aufmerksam gemacht, daß das strafrechtliche Konsequenzen haben kann, wenn er den Kollegen einer Körperverletzung beschuldigt. In weiterer Folge habe er die Amtshandlung übernommen und das auch Herrn B gesagt und ihn neuerlich zum Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung habe auch wieder gelautet, zum Wachzimmer Neue Heimat mitzukommen, damit dort der Alkotest vorgenommen werden soll. Er habe auch deutliche Alkoholisierungssymptome bei Herrn B festgestellt. Die Amtshandlung sei nach seiner Aufforderung zum Alkotest und deren Verweigerung abgeschlossen worden. Dies habe er Herrn B auch mitgeteilt. Er habe ihn auch gefragt, ob er alkoholische Getränke konsumiert hat. Die Aufforderung habe Herr B mit der Begründung verweigert, daß er nicht gefahren sei und auch nichts getrunken habe. Der Zeuge führte weiters aus, daß er sich sicher sei, wenn er heute - bei der Berufungsverhandlung - den Bw anschaue, daß er der Lenker war, wenn er auch keinen Vollbart mehr trägt. Er habe auch die Gattin des Bw gesehen und sei sich ganz sicher, daß diese Dame nicht die Lenkerin des Fahrzeuges war. Der Zeuge Mitter führte weiters aus, er habe den Bw auch hingewiesen, daß es notwendig sei, seine Identität festzustellen, worauf er einen Reisepaß holte. Die Amtshandlung hat sich jedoch immer mehr aufgebauscht und Herr B habe mit seinem Kollegen Tuscher keine Gesprächsbasis erzielt. Es war eher ein Streitgespräch. Sein Kollege Tuscher war im Eingangsbereich der Wohnung, er war im Türstockbereich und sein Kollege hinter ihm. Sein Kollege Tuscher hielt den Bw mit dem Arm auf Distanz, weil aus beruflicher Erfahrung gewußt wird, daß da "etwas passieren" kann. Er sei in den Räumlichkeiten des Herrn B nicht gewesen.

Der Oö. Verwaltungssenat ist davon überzeugt, daß die Aussagen der oa Polizeibeamten der Wahrheit entsprechen. Die Polizeibeamten wirkten glaubwürdig, sachlich und korrekt. Sie waren bei ihren Angaben an die Wahrheitspflicht gebunden, bei deren Verletzung sie nicht nur mit dienstrechtlichen sondern auch mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten. Ihre Angaben waren lebensnah und nachvollziehbar. Es konnte auch kein Grund gefunden werden, daß die Polizeibeamten den Beschuldigten wahrheitswidrig belasten wollen. Ebenso kamen keine konkreten Anhaltspunkte zutage, daß die Polizeibeamten ihre Wahrnehmungen aufgrund irgendwelcher Sichtbehinderungen nicht machen hätten können.

Die Gattin des Bw, Frau B hat bei ihrer förmlichen Zeugenaussage im Rahmen der Berufungsverhandlung ausgesagt, daß sie die Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges am Tatort zur Tatzeit war. Sie sei vorher beim Mc Donalds auf der Unionkreuzung einkaufen gewesen und habe am Meßort Polizisten am Fahrbahnrand stehen gesehen. Sie sei sicherlich etwas zu schnell unterwegs gewesen, habe jedoch nicht wahrgenommen, daß ein Polizist ein Anhaltezeichen gegeben hätte. Sie sei vom Gas weggegangen, als sie die Polizisten passierte. Sie habe jedoch gesehen, wie ein Polizist gerade einen Fahrzeuglenker kontrollierte und ein Lasergerät hielt. Anschließend sei sie zum Hummelhofbad gefahren. Da sie dort keinen Parkplatz gefunden habe, sei sie anschließend wieder nach Hause gefahren. Beim Abstellen des Fahrzeuges habe sie die Fenster einen Spalt offengelassen. Es ist möglich, daß die Zentralverriegelung nicht richtig funktionierte, sodaß nicht alle Türen richtig verriegelt waren. Sie sei dann mit dem Rad wieder retour zum Hummelhofbad gefahren. Sie könne nicht sagen, ob ihr Gatte zum Tatzeitpunkt in der Wohnung war, sie sei nämlich nicht in der Wohnung gewesen. Vom Bad sei sie dann ca. um 15.45 Uhr bis 16.00 Uhr zurückgekommen. Ihr Gatte habe ihr sodann erzählt, daß Polizisten in der Wohnung waren, worauf sie gleich ins Krankenhaus gefahren seien, um die verletzte Zehe behandeln zu lassen. Von einer Alkoholisierung habe sie auch nichts bemerkt. In das Krankenhaus sei sie gefahren. Die Zeugin stellt nicht in Abrede, daß ihr Gatte zur Tatzeit einen Vollbart trug.

Der Bw führte bei der Berufungsverhandlung aus, daß er zu Hause war und gegen 15.30 Uhr Polizeibeamten an der Wohnungstür läuteten. Er habe sich in der Küche aufgehalten und Semmelknödeln hergerichtet, weil am Abend Gäste erwartet wurden. Er sei erschrocken gewesen, weil plötzlich drei Polizisten vor der Wohnungstür standen. Seine erste Frage an die Polizisten war, ob etwas passiert sei, weil er wußte, daß seine Frau seit Vormittag baden war. Er habe keine Antwort bekommen. Herr M fragte ihn dann, welchen PKW er fahre, worauf er darauf antwortete, er habe einen Mazda 626 und ob etwas passiert sei. Darauf habe ihn Herr M aufgefordert, er solle ihm die Fahrzeugpapiere zeigen, worauf er wieder gefragt habe, ob etwas passiert sei. Herr T habe ihm gesagt, er solle sich nicht dumm stellen, er sei gerade ins "Radar" gefahren. Er habe darauf geantwortet, daß es sich um einen Irrtum handeln müsse, weil er sich seit kurz nach 13.00 Uhr hier aufhalte und die Wohnung seither nicht verlassen habe. Auf die neuerliche Aufforderung zu den Ausweispapieren habe er ihnen gesagt, er habe keine Lust, diese zu holen, diese befänden sich im Fahrzeug. Er habe ihnen sodann den abgelaufenen Reisepaß, der sich im Speisezimmer befand, gezeigt. Als er zurückkam vom Speisezimmer, habe er bemerkt, daß sich Herr T in seiner Wohnung aufhielt, sich mit der rechten Schulter an die WC-Tür lehnte und ihn angrinste. Die beiden anderen Herren befanden sich vor der Wohnung. Er habe Herrn T ersucht, die Wohnung zu verlassen und habe ihm gesagt, es gebe keinen Grund, sich in seiner Wohnung aufzuhalten. Insp. M habe ihn dann aufgefordert, den Paß herzuzeigen, worauf er sagte "okay, Sie kriegen den Paß und Herr T soll die Wohnung verlassen." Insp. M habe dann mit Herrn T geredet, worauf er den Reisepaß an Herrn M übergeben habe. Er habe darauf Herrn T noch mehrere Male aufgefordert, die Wohnung zu verlassen und habe auch eindeutige Handbewegungen gemacht. In dem Moment habe Herr T noch eine Abwehrbewegung gemacht, wobei er annehme, daß er ihm dabei auf die Zehe gestiegen sei. Es sei sodann erkannt worden, daß er blute, worauf Herr T augenblicklich die Wohnung verlassen habe. Er sei auch von keinem Polizeibeamten zum Alkotest aufgefordert worden, er habe auch keine Anzeichen von einer Alkoholisierung gehabt. Er hatte lediglich rote Augen, weil er eine chronische Bindehautentzündung habe. Auch sein Wunsch, die Dienstnummer vorzuzeigen, sei anfänglich nicht erfüllt worden. Erst auf den Hinweis, daß er sich mit einem Anwalt in Verbindung setze, der das sicher herauskriegt, sei die Amtshandlung geschlossen worden. Herr Mitter habe ihm auch gesagt, daß, sollte er sich in Spitalsbehandlung begeben, er ihn informieren möge. Er habe auch Herrn Dr. D angerufen. Dieser habe ihm den Rat gegeben, er solle sich sofort hinsetzen und ein Gedächtnisprotokoll erstellen. Das Verfahren wegen Körperverletzung wurde von der Staatsanwalt eingestellt. Im Gegenzug wurde jetzt gegen ihn ein Verfahren wegen Verleumdung eingeleitet.

Der Oö. Verwaltungssenat kann den Argumenten des Bw und den Aussagen seiner Gattin keinen Glauben schenken. Was die Aussage des Bw betrifft, ist zu bedenken, daß sich dieser aufgrund seiner verfahrensrechtlichen Stellung verantworten kann, wie es in seinem Belieben steht, ohne daß er deshalb Rechtsnachteile zu befürchten hat. Was die Aussage der Gattin des Bw betrifft, ist genauso wie bei den Aussagen der Polizeibeamten zu bedenken, daß sie dabei unter Wahrheitspflicht stand, bei deren Verletzung sie ebenfalls mit strafrechtlichen Sanktionen zu rechnen hat: Der Oö. Verwaltungssenat ist jedoch davon überzeugt, daß bei der Zeugin der Wille zur Wahrheit fehlte. Die bei Laien vielfach anzutreffende Meinung, ein Ehegatte könne nicht als Zeuge des anderen Ehegatten auftreten, ist vom Aspekt der Aussagepsychologie durchaus nicht abwegig. Der Wille zur Wahrheit wird wohl am ehestens geschwächt durch das Angehörigenverhältnis zu einer Partei (seelische Bindung). Bei Ehegatten treffen Bindungen vielfältigster Art zusammen. Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, gesellschaftliche oder soziale Bindungen können eine der Wahrheitsfindung hinderliche Voreingenommenheit des Zeugen hervorrufen (vgl. Schneider, Beweis und Beweiswürdigung S. 243). Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Überzeugung gelangt, daß die Zeugin die Aussage nur deshalb gemacht hat, um ihren Gatten zu entlasten. Aufgrund der Unterschiedlichkeit des Körperbaues und der Gesichtsformen (bei der Zeugin handelt es sich um eine eher zierliche, schlanke Person mit blondem Haar) kann eine Verwechslung mit dem Bw, der zur Tatzeit Vollbart trug und schütteres eher dunkles Haar aufweist, seitens der Meldungsleger vollkommen ausgeschlossen werden. Würde die Version des Bw und der Zeugin zutreffen, müßte sich bei den Aussagen der Polizeibeamten um ein völlig erfundenes Konstrukt handeln, wofür jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen.

Auch die Aussage des Zeugen M konnte den Bw nicht entlasten. Herr B argumentierte anfänglich, daß ihn der Zeuge zu Hause angerufen hat, revidierte jedoch seine Meinung dann insoferne, daß er den Zeugen M angerufen hat. Der Zeuge M bestätigte diese Version dahingehend, daß er vom Bw um ca. 15.00 Uhr plus minus 10 Minuten angerufen wurde. Von wo aus der Bw den Zeugen M angerufen hat, kann nicht verifiziert werden. Weitere Beweise waren - da der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist - nicht aufzunehmen.

Aufgrund der festgestellten Alkoholisierungssymptome sowie der eindeutigen Aufforderung zum Alkotest, die der Bw mit der Begründung verweigerte, nicht gefahren zu sein, und keine alkoholischen Getränke konsumiert zu haben, sind sohin sämtliche Tatbestandsmerkmale erwiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zur Spruchmodifizierung wird ausgeführt:

Wird nach einer erstmaligen Aufforderung zum Alkotest, der der Betroffene nicht Folge leistet, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt, sondern diese durch Stellen eines neuerlichen (auch mehrfachen) Begehrens fortgesetzt, stellt sich dies als ein einheitliches Geschehen dar. Dies bedeutet, daß der Betroffene, solange die Amtshandlung nicht abgeschlossen wurde, den Test ablegen kann, ohne sich strafbar zu machen (VwGH 17.11.1982, 82/03/0107, ZVR 1983/298). Im gegenständlichen Fall hat Rev.Insp. T, der die ersten beiden Aufforderungen zum Alkotest gestellt hat, die Amtshandlung nicht für beendet erklärt. Es ist daher die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft der Alkoholgehalt mittels Alkomat, die Bez.Insp. M um 15.40 Uhr gestellt hat, entscheidungsrelevant.

Die Weigerung des Beschuldigten, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, erfolgte in seiner Wohnung A. Diese Tatörtlichkeit fehlt im angefochtenen Schuldspruch, weshalb sie einzufügen war.

Die rechtliche Verpflichtung zur Spruchmodifizierung resultiert aus den Bestimmungen des § 66 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 44a Z1 VStG. Zulässig war diese Spruchberichtigung deshalb, weil während der Verfolgungsverjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung seitens der Strafbehörde gesetzt wurde. Die Anzeige vom 31.5.1998 enthält nämliche sämtliche entscheidungsrelevanten Tatbestandsmerkmale. Diese Anzeige wurde laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 26.6.1998, Zl. S 18.677/98-1, dem Bw zur Kenntnis gebracht.

Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 Abs.1 und 2 VStG zu bemessen. Danach sind ua die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Der Oö. Verwaltungssenat ist aufgrund der Angaben des Bw bei der Berufungsverhandlung davon ausgegangen, daß er eine monatliche Nettopension von ca. 9.000 S bezieht, für niemanden sorgepflichtig und vermögenslos ist.

Der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist als gravierend zu bewerten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. Der Verschuldensgrad ist hoch. Der Bw hat den Alkotest vorsätzlich verweigert. Auch aus spezialpräventiven Gründen ist eine Reduzierung der Strafe nicht vertretbar, zumal eine Geldstrafe in Höhe von 14.000 S den Bw nicht abhalten konnte, neuerlich einschlägig gegen die Straßenverkehrsordnung zu verstoßen. Mit der gegenständlichen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 40 % ausgeschöpft. Auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw wurde daher ausreichend Bedacht genommen. Die vom Bw in seiner Berufung behaupteten Milderungsgründe liegen nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, daß die Ursache der Verweigerung des Alkotests in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung lag (§ 34 Z8 StGB).

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K l e m p t

 

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