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VwSen-221454/2/GU/Mm

Linz, 12.06.1997

VwSen-221454/2/GU/Mm Linz, am 12. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M.P., vertreten durch RAe Dr. L. und Dr. W., gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft .. vom 11. März 1997, Zl. .., wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die Rechtsmittelwerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 51e Abs.1 2.Sachverhalt VStG, § 1 Abs.2, § 74 Abs.1 GewO 1994, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 2.Fall VStG, § 66 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft .. hat am 11.3.1997 zur Zl. .., ein Straferkenntnis erlassen, dessen Punkt 1 lautet:

"Sie haben als verantwortliche Inhaberin des Handelsgewerbes im Standort .. , zu vertreten, daß in A.Gst. Nummer 1137/5 KG R., auf Ihren Namen, Rechnung und Gefahr 1.) am 26. Juli 1994, wie von Organen der Wasserrechtsabteilung des Amtes der o.ö. Landesregierung festgestellt wurde, - von 4 Arbeitnehmern konsenslos Streichtätigkeiten an Teilen einer Hallenkonstruktion durch- geführt wurden, wobei die Arbeiten auf geschottertem Boden ohne Absicherung der Tropf- verluste erfolgten und dabei die Farbe aus einem stark beschädigten und am dortigen Gelände ungesichert abgestellten Container entnommen wurde, wodurch die Möglichkeit der Herbeifüh- rung einer nachteiligen Einwirkung auf das Grundwasser durch das Abtropfen der Farbe auf den do. lediglich geschotterten Boden und durch ein allfälliges Auslaufen der Farbe aus dem o.a. Container im Falle einer Leckage bestand; - auf dem do. Betriebsgelände konsenslos ein Stapler verwendet wurde, bei welchem zum Erhebungszeitpunkt Kühlflüssigkeit ausfloß, wodurch die Möglichkeit der Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf das Grundwasser durch das Auslaufen der Kühlflüssigkeit und die Möglichkeit einer Lärmbelästigung von Nachbarn durch den Betrieb dieses Staplers bestand; - gegenüber dem Zugang zum Grundstück konsenslos eine größere Menge Werkstättenschrott gelagert wurde, wobei sich darunter ohne besondere Absicherung mehrere Fässer mit Altöl und ähnlichen flüssigen Abfällen befanden, welche zum Teil nicht verschlossen waren, weiters stand ein rosafarbenes Gefäß mit 5 Liter Altöl ohne Abdeckung und ohne Absicherung am Schotterboden, im Bereich der aufgelassenen Tankstelle wurde eine halbvolle Batterie gelagert, wodurch die möglichkeit der Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf das Grundwasser durch ein allfälliges Auslaufen der o.a. Flüssigkeiten bestand; und somit eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage zur Durchführung von Lackierarbeiten und Lagerung von Schrott und sonstigen Abfällen im Freien ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde." Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.2 Z1, 2 und 5 GewO 1994, wurde ihr deswegen in Anwendung des § 366 Abs.1 Einleitungssatz leg.cit., eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt. In ihrer dagegen erhobenen Berufung macht die rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zu diesem Spruchpunkt des Straferkenntnisses im wesentlichen geltend, daß auf dem in Rede stehenden Grundstück von einem anderen Betrieb offenbar eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei. Eigentümerin der Liegenschaft EZ 113, Grundbuch A., zu deren Gutsbestand die Grundstücksparzelle Nr. 1137/5 als sogenanntes Überlandgrundstück gehöre, seien die Ehegatten F. und S. K.. Darauf besitze Frau M. P. ein Superädifikat. Diese wiederum habe die auf dem Grundstück stehende Halle samt Mitbenützung des Vorplatzes an die Firma G. vermietet. Das Handelsgewerbe werde von J. P. betrieben. Die P. Hallen- bau- und Handels Ges.mbH., betreibe ein Gewerbe im Bereich der Bezirkshauptmannschaft S. Die Ges.mbH. habe für den Einzelunternehmer J. P. Teile einer Halle gestrichen. Es sei daher rechtlich verfehlt gewesen, wenn ihr die im Straferkenntnis genannte Verwaltungsübertretung als Inhaberin des Handelsgewerbes zugerechnet würde.

Abgesehen davon, daß auch die Ges.mbH. für die Übertretungen nicht verantwortlich sei, sei ihr innerhalb der Verjährungsfrist keine Übertretung in der Funktion als handelsrechtliche Geschäftsführerin im Sinn des § 9 VStG angelastet worden. Gewerberechtliche Geschäftsführerin sei aber nicht sie.

Aus all diesen Gründen beantragt sie allenfalls, nach Einholung weiterer Auskünfte von der Bezirkshauptmannschaft S. und weiterer Sachverhaltsermittlungen, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Nach eingelangter Berufung hat die erste Instanz weitere Ermittlungen gepflegt und insbesonders die Zeugen, sowohl J.P. sen. als auch J. P. jun. vernommen und Auskünfte über die maßgeblichen Verhältnisse der Gewerberechte von seiten der Bezirkshauptmannschaft S. eingeholt.

Demnach ist Frau P. die für das Betriebsanlagenrecht zuständige gewerberechtliche Geschäftsführerin der P. Hallenbau- und Handels Ges.mbH., welche unter anderem die Gewerbeberechtigung für industrielle Erzeugung von Stahlhallen und Fertiggaragen aus Stahl im Standort N., S., besitzt. J. P. jun. besitzt in S., N., die Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe.

Die Schlosserei samt angeschlossenem Freilagerplatz auf dem in Rede stehenden Grundstück in A. wurde von Herrn E. G. betrieben. Auf einem weiteren Teil des Freigeländes wurden am 26.7.1994 Konstruktionsteile einer Stahlhalle vorgefunden, die von vier Mitarbeitern des Unternehmens P. Hallenbau- und Handels Ges.mbH. mit Farbe gestrichen wurden, um dann Herrn J. P. sen. überantwortet zu werden, welcher die Konstruktionsteile für ein Flugdach auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen in A. benötigte bzw. erworben hatte. Bei der Nachschau der Behörde am 16.8.1994 wurden keine Tätigkeiten von Arbeitnehmern des Unternehmens P. Hallenbau- und Handels Ges.mbH. in A. festgestellt.

Gemäß § 1 Abs.2 GewO 1994 wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Gemäß § 1 Abs.4 GewO 1994 gilt auch eine einmalige Handlung als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert.

Gemäß § 74 Abs.1 GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Gemäß § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt. Nachdem aus der im Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses erfolgten Widergabe des Lebenssachverhaltes (vorgeworfen wurde nur 1 Tattag) kein Anknüpfungspunkt ersichtlich war, der das Moment der Regelmäßigkeit der Benutzung der örtlich gebunden Einrichtung in A. umschrieben hätte, dies aber zum Tatbestand einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z2 GewO 1994 gehört, mußte mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens im Sinn des § 45 Abs.1 Z1 2.Fall VStG vorgegangen werden.

Da die Berufung im Ergebnis Erfolg hatte, ist die Rechtsmittelwerberin von der Pflicht zur Leistung von Kostenbeiträgen zum Berufungsverfahren befreit (§ 66 Abs.1 VStG). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer Beschlagwortung: Betriebsanlage Begriff, örtl. gebundene Einrichtung für regelmäßige gewerbliche Tätigkeit; Tatbestandselement Moment der Dauer

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