Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106209/12/Le/Km

Linz, 14.04.1999

VwSen-106209/12/Le/Km Linz, am 14. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 9. Kammer (Vorsitzender: Dr. Bleier, Beisitzer: Mag. Kisch, Berichter: Dr. Leitgeb) über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.2.1999, VerkR96-2697-1998-OJ, hinsichtlich Spruchabschnitt 1) wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis im Spruchabschnitt 1) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.2.1999 wurde im Spruchabschnitt 1) über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 288 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 4.7.1998 um 2.00 Uhr den Pkw Peugeot mit dem Kennzeichen auf der W-Bezirksstraße von G in Richtung W in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen der Gang des Ermittlungsverfahrens dargelegt, insbesonders auf die Anzeige des Gendarmeriepostens G und auf das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten des Amtsarztes verwiesen. Nach einer Darstellung der maßgeblichen Rechtslage legte die Behörde auch die Gründe der Strafbemessung dar.

(Im selben Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber in den Spruchabschnitten 2) bis 4) wegen weiteren Übertretungen der Straßenverkehrsordnung bestraft. Da hiefür jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen und keine Primärfreiheitsstrafe verhängt wurde, war zur Durchführung des Berufungsverfahrens das nach der Geschäftsverteilung dafür zuständige Einzelmitglied berufen; dessen Entscheidung ergeht gesondert.)

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.3.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze, in eventu teilweise, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängten Strafen in mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

Zur Begründung dafür behauptete der Berufungswerber Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Er führte dazu aus, daß die Erstbehörde den maßgebenden Sachverhalt nicht genügend ermittelt hätte. Die Stellungnahme des Amtsarztes, dessen Qualifikation er anzweifelte, basierten auf völlig ungesicherten Angaben sowie auf einem Alkomattestergebnis, welches bekanntlich mit einer erheblichen Unschärfe behaftet sei.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichne nicht die als erwiesen angenommene Tat in möglichst gedrängter deutlicher Fassung, sondern stelle bereits ihre rechtliche Würdigung dar. Es genüge nicht, die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken. Das Straferkenntnis lasse eine entsprechende Begründung bzw. eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu den Schuldsprüchen gemäß 3) und 4) gänzlich vermissen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörde zur Annahme eines tatsächlichen Blutalkoholgehaltes von 1,47 %o zur Tatzeit gelange.

Die Erstbehörde habe aber auch die Strafzumessung nicht ausreichend begründet und insbesonders Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht ausreichend dargetan. Die Begründung der Strafzumessung müsse ausdrücklich zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen Stellung nehmen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat für 14. April 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil; der Berufungswerber selbst ließ sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen. Die belangte Behörde ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

Bei der Verhandlung wurde der Meldungsleger, Herr Gr.Insp. F S, als Zeuge befragt. Den Grad der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt stellte die der mündlichen Verhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. H nach den Angaben des Berufungswerbers unter Berücksichtigung des Alkomatmeßergebnisses fest.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Herr F fuhr am 4.7.1998 gegen 2.00 Uhr mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen von G in Richtung W. Bei Strkm. 5,4 kam er rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine dort stehende Fichte, die er gänzlich umstieß. Der Pkw wurde dabei beschädigt.

Unmittelbar nach dem Unfall kam der dem Berufungswerber persönlich bekannte Feuerwehrkommandant der FF G, Herr J B, zur Unfallstelle, der mit Hilfe eines weiteren Pkw-Lenkers dem Berufungswerber behilflich war, den beschädigten Pkw von der Unfallstelle zu entfernen und zur etwa 100 m entfernten "D-Halle" zu schleppen. Dort montierte der Berufungswerber die Kennzeichentafeln vom Fahrzeug ab und ging nach Hause, wobei der Heimweg etwa 1 km lang ist.

Zuhause angekommen trank der Berufungswerber - nach eigenen Angaben (er wurde dabei nicht beobachtet) in der Zeit von etwa 02.30 Uhr bis etwa 02.45 Uhr (Angabe vor der Gendarmerie) bzw. 03.00 Uhr (Angabe in der mündlichen Verhandlung) zwei Flaschen Bier, wobei es sich dabei um ein stärkeres Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,6 Volumsprozent gehandelt haben soll.

In den frühen Morgenstunden kam Herr Gr.Insp. F S von der Sektorstreife mit dem Streifenwagen auf dem Weg zum Gendarmerieposten G an der Unfallstelle vorbei. Er sah den umgestoßenen Baum und auf der Straße Erde sowie eine Schleifspur, der er folgte und dabei bis zur "D-Halle" kam, wo er den beschädigten Pkw vorfand. Aufgrund des in die Begutachtungsplakette gestanzten Kennzeichens eruierte er über Funk den Zulassungsbesitzer, den er daraufhin sofort aufsuchte.

Nach mehrmaligem Läuten öffnete die Mutter des Berufungswerbers, die er von seinen Wahrnehmungen informierte. Diese weckte sodann den Berufungswerber und gestand dieser zu, selbst mit dem Auto gefahren zu sein und den Unfall gehabt zu haben. Der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes leistete er Folge und er fuhr gemeinsam mit dem Gendarmeriebeamten mit dem Dienstwagen zum Gendarmerieposten Gramastetten. Dort führte er zwei gültige Blasversuche durch, wobei der erste Versuch einen Wert von 0,87 mg/l und der zweite einen Wert von 0,80 mg/l Atemalkoholgehalt ergab. Gegenüber dem Gendarmeriebeamten gab er an, am 3.7.1998 zwischen 12.00 Uhr und 23.55 Uhr fünf halbe Bier getrunken zu haben; nach dem Unfall habe er in der Zeit von 02.30 Uhr bis 02.45 Uhr des 4.7.1998 zwei halbe Bier getrunken; zusätzlich habe er Schlaftropfen auf pflanzlicher Basis (Name unbekannt) eingenommen.

Den Waldbesitzer habe er noch nicht verständigt; es handle sich bei diesem um einen Freund.

Die medizinische Amtssachverständige berechnete die Blutalkoholkonzentration des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt nach folgenden Vorgaben:

Ausgehend von einem um 8.29 Uhr festgestellten Alkoholisierungsgrad von 0,80 mg/l Atemluft, welcher einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o entspricht, hatte der Berufungswerber unter Berücksichtigung des mittlerweile erfolgten Alkoholabbaues (ohne Berücksichtigung des Nachtrunkes) einen um 0,65 %o erhöhten Wert, also 2,25 %o. Dabei legte die Amtssachverständige einen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o zugrunde, weil es sich hiebei um die für den Berufungswerber günstigste Variante handelt. Bei einer Annahme einer stündlichen Abbaumenge von 0,15 %o, welche die wahrscheinlichste ist, würde der Blutalkoholwert 2,64 %o bedeuten.

Wenn nun von diesen 2,25 %o der durch den Nachtrunk eines Liters Bier mit 5,6 Volumsprozent entstande Alkoholwert von 0,9 %o abgezogen wird, errechnet sich für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 %o als Mindestwert.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 12.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen.

4.2. Bei der Alkomatmessung am 4.7.1998 um 8.29 Uhr wurde beim Berufungswerber eine Atemalkoholkonzentration von 0,80 mg/l Atemluft festgestellt. Daraus und aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers (70 kg Körpergewicht, Nachtrunk von zwei halben Bier mit 5,6 Volumsprozent) errechnete die medizinische Amtssachverständige bei der mündlichen Verhandlung eine Blutalkoholkonzentration für den Lenkzeitpunkt von mindestens 1,35 %o. Die von ihr angestellten Berechnungen sind schlüssig und nachvollziehbar; es wurden dabei alle Faktoren zugunsten des Berufungswerbers angenommen. Die ebenfalls angeblich eingenommenen Schlaftropfen auf pflanzlicher Basis konnten nach den Erfahrungen der Amtssachverständigen keine Änderung des Alkoholwertes bewirken.

Es ist daher bei der Beurteilung der angelasteten Verwaltungsübertretung von einem Blutalkoholwert zum Lenkzeitpunkt von 1,35 %o auszugehen.

4.3. Zur rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ist die StVO in der Fassung der 19. Novelle heranzuziehen; die 20. Novelle trat erst am 22.7.1998 in Kraft und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden.

§ 5 Abs.1 bestimmte, daß, wer sich in einem durch Alkohol .... beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen darf. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (oder darüber) oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99 Abs.1 StVO bestimmte, daß eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe von 8.000 S bis 50.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen ist

  1. wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens steht fest, daß der Berufungswerber in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand sein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt und damit den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

Es ist aus dem Ermittlungsverfahren kein Umstand bekannt geworden, der die subjektive Vorwerfbarkeit dieser Verwaltungsübertretung in Zweifel ziehen würde, weshalb auch ein Verschulden des Berufungswerbers an dieser Verwaltungsübertretung, zumindest in der Form der Fahrlässigkeit, anzunehmen ist (§ 5 Abs.1 VStG).

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Dabei war von einem Strafrahmen in Höhe von 8.000 S bis 50.000 S auszugehen (§ 99 Abs.1 StVO). Als erschwerend war zu berücksichtigen der relativ hohe Alkoholisierungsgrad von 1,35 %o sowie der Umstand, daß es in der Folge zu einem Verkehrsunfall insofern gekommen ist, als der Berufungswerber von der Fahrbahn abgekommen ist und einen Baum gerammt hat, wobei der Anprall so heftig war, daß dieser Baum (eine Fichte mit ca. 20 cm Stammdurchmesser) umgeknickt wurde. Damit aber hat sich die abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit, die durch alkoholbeeinträchtigte Lenker üblicherweise bewirkt wird, im Anlaßfall sogar konkret manifestiert. Die Verkehrssicherheit, die durch das gesetzliche Verbot des § 5 Abs.1 VStG geschützt werden soll, wurde hier somit in hohem Ausmaß gefährdet (§ 19 Abs.1 VStG).

Diesen Erschwerungsgründen steht als Milderungsgrund lediglich die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers gegenüber. Aber selbst unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes ist unter den gegebenen Umständen (bei einem festgestellten Monatseinkommen von 18.000 S, dem Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten) die Verhängung einer Geldstrafe von 12.000 S angesichts des bis zu 50.000 S reichenden Strafrahmens berechtigt (VwGH vom 20.12.1993, 93/02/0187).

Die Verhängung der Strafe in dieser Höhe erscheint geeignet, den Berufungswerber künftig von weiteren derartigen Übertretungen abzuhalten.

Weitere Milderungsgründe hat der Berufungswerber nicht vorgebracht, wobei auch die Milderungsgründe des § 34 StGB, soweit sie nicht schon in Form der absoluten Unbescholtenheit berücksichtigt wurden, auf den Anlaßfall keine Anwendung finden konnten.

Ein Hinweis auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes des § 20 VStG ließ sich bei dem festgestellten Sachverhalt nicht finden.

4.5. Zu den Berufungsausführungen und Anträgen, soweit sie nicht bereits durch die vorstehenden Ausführungen behandelt wurden:

Die Rüge, daß die schriftliche Stellungnahme des Amtsarztes vom 15.10.1998 kein Gutachten sei, ist nicht näher ausgeführt, im übrigen aber auch nicht zutreffend. Überdies wurde dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat eine medizinische Amtssachverständige beigezogen, die anläßlich der mündlichen Verhandlung die Frage der Alkoholbeeinträchtigung schlüssig und logisch nachvollziehbar erläuterte.

Aus welchen Gründen das Alkomattestergebnis als "mit einer erheblichen Unschärfe behaftet" angezweifelt wird, ist nicht erfindlich, hat doch der Gesetzgeber selbst die Alkomatmessung der Blutuntersuchung gleichgestellt (§ 5 StVO).

Zum Antrag des Berufungswerbers, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, ist auszuführen, daß damit die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG angesprochen wurde. Diese Regelung ist jedoch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, sondern sind die unabhängigen Verwaltungssenate aufgrund des für sie geltenden Unmittelbarkeitsprinzipes selbst verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, eventuell durch Beweisergänzung, festzustellen. Diesem Zweck diente auch die durchgeführte mündliche Verhandlung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da im vorliegenden Fall eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung: Alkoholbeeinträchtigung, Nachtrunk Strafbemessung

 

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