Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106210/10/Le/Km

Linz, 19.04.1999

VwSen-106210/10/Le/Km Linz, am 19. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des M F, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.2.1999, VerkR96-2697-1998-OJ, hinsichtlich der Spruchabschnitte 2) bis 4) wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2) richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.

Der Berufung hinsichtlich des 3. Spruchabschnittes wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt mit der Maßgabe, daß nach der Zahl "3)" die Wortfolge "es unterlassen," eingefügt wird.

Hinsichtlich des Spruchabschnittes 4) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich Spruchabschnitt 2) entfällt ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wie ein Beitrag für die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens (hinsichtlich der Spruchabschnitte 3) und 4) in Höhe von 1.000 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 19, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18.2.1999 wurden über den nunmehrigen Berufungswerber wegen

2) Übertretung des § 7 Abs.1 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden),

3) wegen Übertretung des § 4 Abs.5 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) und

4) wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 72 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 4.7.1998 um 02.00 Uhr einen näher bezeichneten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße gelenkt und habe

2) diesen bei Strkm. 5,4 nicht entsprechend dem Rechtsfahrgebot gelenkt, da er so weit rechts fuhr, daß er nach rechts von der Fahrbahn abkam, gegen einen Waldbaum stieß und diesen beschädigte;

3) es weiters unterlassen, die nächste Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl es auch mit dem Geschädigten zu keiner gegenseitigen Namens- und Anschriftsnachweisung gekommen war und

4) es unterlassen, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da er nach dem Unfall neuerlich Alkohol konsumierte.

(Im Spruchabschnitt 1) war der Berufungswerber wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand bestraft worden. Da die dafür verhängte Strafe 12.000 S betrug, war zur Entscheidung darüber die nach der Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zuständige 9. Kammer berufen; diese Entscheidung ergeht daher gesondert.)

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 5.3.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze, in eventu teilweise zu beheben und die Einstellung zu verfügen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu die verhängten Strafen in mildere umzuwandeln oder ganz nachzusehen.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß das Straferkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Mängel rechtswidrig sei.

Der Berufungswerber rügte dabei, daß die Erstbehörde keine wie immer gearteten tauglichen Beweisaufnahmen zur Frage des Vorliegens eines Schadens bzw. zur Frage der Verständigung des angeblich Geschädigten (Waldbesitzer) vorgenommen habe. Was den angeblichen Eintritt eines Schadens betreffe, so stütze sich die Behörde erster Instanz auf reine Mutmaßungen. Was seine angebliche Pflicht zur (bzw. Unterlassung der) Unfallmeldung betreffe, so bürde ihm die Behörde erster Instanz völlig zu Unrecht eine Entlastungsbeweislast auf. Die Erstbehörde hätte die entsprechenden Beweisaufnahmen vornehmen müssen, um sich ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen zu können. Dazu wurde auf alle Stellungnahmen und Anträge im erstinstanzlichen Verfahren hingewiesen.

Den Berufungsgrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes begründete der Berufungswerber damit, daß das angefochtene Straferkenntnis eine entsprechende Begründung bzw. eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu den Schuldsprüchen gemäß 3. und 4. des Straferkenntnisses gänzlich vermissen lasse. Das Straferkenntnis erscheine insgesamt vollkommen mangelhaft begründet.

Die Erstbehörde habe aber auch die Strafzumessung nicht ausreichend begründet, wobei der Berufungswerber ausdrücklich auf § 19 VStG sowie die darin bezogenen §§ 32 bis 35 StGB hinwies. Die rechtserheblichen Fragen nach der Gefährdung der Interessen im Sinne des § 19 Abs.1 VStG wären nicht beantwortet worden. Auch fehle eine Stellungnahme zur Frage des Vorliegens von Milderungsgründen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat für 14. April 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahm der Rechtsvertreter des Berufungswerbers teil; der Berufungswerber selbst ließ sich wegen beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen. Die belangte Behörde ist ohne Angabe von Gründen zur Verhandlung nicht erschienen.

Bei der Verhandlung wurde der Meldungsleger, Herr Gr.Insp. F S, als Zeuge befragt. Den Grad der Alkoholisierung zum Lenkzeitpunkt stellte die der mündlichen Verhandlung beigezogene medizinische Amtssachverständige Dr. Hasenöhrl nach den Angaben des Berufungswerbers unter Berücksichtigung des Alkomatmeßergebnisses fest.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Herr F fuhr am 4.7.1998 gegen 2.00 Uhr mit seinem Pkw mit dem Kennzeichen von G in Richtung W. Bei Strkm. 5,4 kam er rechts von der Fahrbahn ab und stieß gegen eine dort stehende Fichte, die er gänzlich umstieß. Der Pkw wurde dabei beschädigt.

Unmittelbar nach dem Unfall kam der dem Berufungswerber persönlich bekannte Feuerwehrkommandant der FF G, Herr J B, zur Unfallstelle, der mit Hilfe eines weiteren Pkw-Lenkers dem Berufungswerber behilflich war, den beschädigten Pkw von der Unfallstelle zu entfernen und zur etwa 100 m entfernten "D-Halle" zu schleppen. Dort montierte der Berufungswerber die Kennzeichentafeln vom Fahrzeug ab und ging nach Hause, wobei der Heimweg etwa 1 km lang ist.

Zuhause angekommen trank der Berufungswerber - nach eigenen Angaben (er wurde dabei nicht beobachtet) in der Zeit von etwa 02.30 Uhr bis etwa 02.45 Uhr (Angabe vor der Gendarmerie) bzw. 03.00 Uhr (Angabe in der mündlichen Verhandlung) zwei Flaschen Bier, wobei es sich dabei um ein stärkeres Bier mit einem Alkoholgehalt von 5,6 Volumsprozent gehandelt haben soll.

In den frühen Morgenstunden kam Herr Gr.Insp. F S von der Sektorstreife mit dem Streifenwagen auf dem Weg zum Gendarmerieposten G an der Unfallstelle vorbei. Er sah den umgestoßenen Baum und auf der Straße Erde sowie eine Schleifspur, der er folgte und dabei bis zur "D-Halle" kam, wo er den beschädigten Pkw vorfand. Aufgrund des in die Begutachtungsplakette gestanzten Kennzeichens eruierte er über Funk den Zulassungsbesitzer, den er daraufhin sofort aufsuchte.

Nach mehrmaligem Läuten öffnete die Mutter des Berufungswerbers, die er von seinen Wahrnehmungen informierte. Diese weckte sodann den Berufungswerber und gestand dieser zu, selbst mit dem Auto gefahren zu sein und den Unfall gehabt zu haben. Der Aufforderung zur Ablegung des Alkotestes leistete er Folge und er fuhr gemeinsam mit dem Gendarmeriebeamten mit dem Dienstwagen zum Gendarmerieposten G. Dort führte er zwei gültige Blasversuche durch, wobei der erste Versuch einen Wert von 0,87 mg/l und der zweite einen Wert von 0,80 mg/l Atemalkoholgehalt ergab. Gegenüber dem Gendarmeriebeamten gab er an, am 3.7.1998 zwischen 12.00 Uhr und 23.55 Uhr fünf halbe Bier getrunken zu haben; nach dem Unfall habe er in der Zeit von 02.30 Uhr bis 02.45 Uhr des 4.7.1998 zwei halbe Bier getrunken; zusätzlich habe er Schlaftropfen auf pflanzlicher Basis (Name unbekannt) eingenommen.

Den Waldbesitzer habe er noch nicht verständigt; es handle sich bei diesem um einen Freund.

Die medizinische Amtssachverständige berechnete die Blutalkoholkonzentration des Berufungswerbers zum Lenkzeitpunkt nach folgenden Vorgaben:

Ausgehend von einem um 8.29 Uhr festgestellten Alkoholisierungsgrad von 0,80 mg/l Atemluft, welcher einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o entspricht, hatte der Berufungswerber unter Berücksichtigung des mittlerweile erfolgten Alkoholabbaues (ohne Berücksichtigung des Nachtrunkes) einen um 0,65 %o erhöhten Wert, also 2,25 %o. Dabei legte die Amtssachverständige einen stündlichen Abbauwert von 0,1 %o zugrunde, weil es sich hiebei um die für den Berufungswerber günstigste Variante handelt. Bei einer Annahme einer stündlichen Abbaumenge von 0,15 %o, welche die wahrscheinlichste ist, würde der Blutalkoholwert 2,64 %o bedeuten.

Wenn nun von diesen 2,25 %o der durch den Nachtrunk eines Liters Bier mit 5,6 Volumsprozent entstandene Alkoholwert von 0,9 %o abgezogen wird, errechnet sich für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,35 %o als Mindestwert.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit Geldstrafen in Höhe von je nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Zum Tatvorwurf 2):

§ 7 Abs.1 StVO bestimmt, daß der Lenker eines Fahrzeuges ... so weit rechts zu fahren hat, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.

Zweck dieser Bestimmung ist es somit, Gefährdungen, Behinderungen oder Belästigungen anderer Straßenbenützer zu vermeiden. Die Wendung "ohne Beschädigung von Sachen" bezieht sich in diesem Zusammenhang auf den vom rechten Fahrbahnrand einzuhaltenden Abstand; ein Verbot der Beschädigung von Sachen auf einem rechts neben der Fahrbahn gelegenen Grundstück läßt sich daraus jedoch nicht ableiten (VwGH vom 10.10.1995, 95/02/0276).

Da diese Bestimmung somit nicht dazu dient, außerhalb der Fahrbahn gelegene Waldbäume zu schützen, war dieser Tatvorwurf aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

4.3. Zum Tatvorwurf 3):

Wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, haben die im Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs.5 StVO).

Es steht außer Zweifel, daß der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug von der Fahrbahn abkam und dabei eine neben der Fahrbahn stehende Fichte umstieß. Bei dem Anprall wurde der Baum völlig umgeknickt.

Damit hat der Berufungswerber einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem Sachschaden entstanden ist, und zwar nicht nur Sachschaden an seinem eigenen Pkw, sondern auch ein Schaden an dem besagten Baum.

Wenngleich der Berufungswerber im Recht ist mit seiner Behauptung, daß ein Schaden nur am eigenen Fahrzeug nicht zu melden ist, übersieht er jedoch im vorliegenden Fall, daß durch den Anprall auch eine Fichte beschädigt wurde. Es handelt sich bei diesem Baum jedenfalls um eine fremde Sache mit Verkehrswert. Es ist offensichtlich, daß eine Fichte mit einem Stammdurchmesser von etwa 20 cm bereits einen - wenngleich nicht sehr hohen - Verkehrswert hat.

Der Berufungswerber wäre daher verpflichtet gewesen, entweder unverzüglich den Waldbesitzer zu verständigen, der angeblich noch dazu ein Freund von ihm war, oder - wenn er dies wegen der Nachtzeit vermeiden wollte - hätte er die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen.

Dadurch aber, daß er beides unterlassen hat, hat er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu vertreten.

Die geringfügige Korrektur des Spruches war erforderlich, weil die Erstbehörde bei der schriftlichen Abfassung des Straferkenntnisses zwischen dem 2. und dem 3. Tatvorwurf den Zeilenumbruch verspätet gesetzt hat. Es handelt sich hier um einen offensichtlichen Schreibfehler, der gemäß § 62 Abs.4 AVG jederzeit von Amts wegen zu berichtigen war.

4.4. Zum 4. Tatvorwurf:

§ 4 Abs.1 StVO bestimmt, daß alle Personen, deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen,

c) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken haben.

Nach dieser Bestimmung hätte der Berufungswerber die Verpflichtung gehabt, nach der erfolgten Meldung des Verkehrsunfalles an der Unfallstelle zu verbleiben, und gemeinsam mit der Gendarmerie den Sachverhalt zu klären bzw. daran mitzuwirken.

An der Feststellung des Sachverhaltes wirkt ein Fahrzeuglenker, dessen Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, dann nicht mit, wenn er zur Verschleierung der Tatsache, daß er bereits im Zeitpunkt des Unfalls von Alkohol beeinträchtigt war, unmittelbar nach dem Unfall wieder Alkohol zu sich nimmt, um den Eindruck zu erwecken, die Alkoholbeeinträchtigung rühre erst vom Alkoholkonsum nach dem Unfall her (Messiner, StVO idF der 19. StVO-Nov. 9. Auflage, Seite 86).

Der Berufungswerber hat sohin einen verbotenen Nachtrunk getätigt. Diesen Umstand hat er selbst vor der Gendarmerie angegeben, sodaß an der Richtigkeit dieses Faktums kein Zweifel besteht.

4.5. Zum Verschulden des Berufungswerbers an diesen ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen ist zu bemerken, daß hiefür die Begehungsform der Fahrlässigkeit genügt, weil in den anzuwendenden Strafnormen des § 99 Abs.2 und Abs.3 StVO zum Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Bei den sogenannten Ungehorsamsdelikten, um welche es sich auch bei den verfahrensgegenständlichen Übertretungen handelt, ist gemäß § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen. Es ist dem Berufungswerber nicht gelungen glaubhaft zu machen, daß ihn an diesen Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft.

Seine rechtsirrige Einschätzung der Situation, daß er wegen der geringfügigen Beschädigung des fremden Eigentums (Waldbaum) keine Meldepflicht bzw. Mitwirkungspflicht gehabt hätte, vermag ihn nicht davor zu schützen und ist auch nicht als Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens zu werten. Als Autofahrer ist er verpflichtet, alle Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu kennen und sich danach zu richten.

4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Ausgehend von Strafrahmen von 500 S bis 30.000 S bzw. 0 bis 30.000 S erweisen sich die verhängten Strafen als angemessen. Dabei war zu berücksichtigen, daß es für die Sicherheit im Straßenverkehr sowie für die Regulierung von Schäden nach Verkehrsunfällen wichtig ist, daß Unfälle auch unverzüglich gemeldet und vollständig aufgeklärt werden, und zwar hinsichtlich ihrer Ursachen und ihrer Folgen, auch in Hinblick auf die allfällige Ahndung von Fehlverhalten. Wer diese Ziele vereitelt, hat die Interessen dieser gesetzlichen Regelungen gravierend verletzt. Durch das Trinken von Alkohol nach dem Verkehrsunfall (und auch durch das Abmontieren der Kennzeichentafeln von seinem beschädigten Pkw) hat der Berufungswerber deutlich zum Ausdruck gebracht, daß er die vollständige Aufklärung des Verkehrsunfalles, insbesondere des Zustandekommens und seiner persönlichen Umstände und Mitwirkungen daran verhindern wollte.

Die Erstbehörde hat zutreffend den Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit berücksichtigt. Für weitere Milderungsgründe fand sich kein Hinweis und wurde auch vom Beschuldigten konkret kein weiterer Milderungsgrund behauptet. Wenn er nun vorbringt, daß die Behörde verpflichtet gewesen wäre, Milderungsgründe aufzufinden, so muß ihm entgegengehalten werden, daß es auch seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren erfordert hätte, auf Milderungsgründe besonders hinzuweisen.

Auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden entsprechend berücksichtigt.

4.7. Zu den Berufungsargumenten ist auszuführen, daß die Erstbehörde den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Die Ermittlungen stützen sich insbesonders auf die ausführlichen, schlüssigen und glaubhaften Ermittlungen des Gendarmeriebeamten Gr.Insp. S sowie auch auf die eigenen Angaben des Berufungswerbers. Es ist offensichtlich, daß eine Fichte mit einem Stammdurchmesser von etwa 20 cm einen Verkehrswert besitzt, weshalb zwangsläufig eine Zerstörung dieses Baumes einen Schaden für den Waldbesitzer darstellt.

Welche Mängel der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nun konkret haben soll, hat der Berufungswerber nicht ausgeführt. Er hat sich auf lediglich vage Hinweise beschränkt. Eine amtswegige Überprüfung des Spruches ergab dessen Rechtmäßigkeit.

Worin der Berufungswerber eine mangelhafte Begründung des Straferkenntnisses sieht, ist nicht feststellbar, zumal die Erstbehörde in gedrängter, aber ausreichend deutlicher Form die Gründe für ihre Entscheidung in der Begründung darlegte.

Zum Antrag des Berufungswerbers, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Erstbehörde zurückzuverweisen, ist auszuführen, daß damit die Bestimmung des § 66 Abs.2 AVG angesprochen wurde. Diese Regelung ist jedoch gemäß § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden, sondern sind die unabhängigen Verwaltungssenate aufgrund des für sie geltenden Unmittelbarkeitsprinzipes selbst verpflichtet, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt, eventuell durch Beweisergänzung, festzustellen. Diesem Zweck diente auch die durchgeführte mündliche Verhandlung.

Zu II. und III.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde hinsichtlich des Tatvorwurfes 2) aufzuheben. Dafür entstanden auch keine Kosten des Berufungsverfahrens.

Hinsichtlich der Tatvorwürfe 3) und 4) ist auf § 64 Abs.1 und 2 VStG zu verweisen, wonach in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen ist, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafen zu bemessen ist.

Da Geldstrafen in Höhe von insgesamt 5.000 S für die Tatvorwürfe 3) und 4) verhängt wurden, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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