Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106214/13/ Kon/Pr

Linz, 03.05.1999

VwSen-106214/13/ Kon/Pr Linz, am 3. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn R. S., M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 14.1.1999, VerkR96-8512-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach öffentlich mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 1.200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber lt. dem im Akt erliegenden RSa-Rückschein am 19.1.1999 an der Abgabestelle M., zugestellt. Der Berufungswerber hat als Empfänger die Inempfangnahme dieses Schriftstückes mit seiner Unterschrift bestätigt. Nach dem Datum der rechtswirksamen Zustellung, ab der das Straferkenntnis als erlassen gilt, hätte demnach die mit 2 Wochen bemessene Rechtsmittelfrist gemäß den Bestimmungen des § 32 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG mit Ablauf Mittwoch, den 2. Februar 1999, geendet. Der im Akt erliegende Berufungsschriftsatz wurde aber per Fax erst am 3. März 1999 abgesendet und wäre daher zunächst als rund ein Monat verspätet eingebracht anzusehen.

Allerdings kann aus dem Wortlaut der unter Punkt 2 und 3 dieser Berufung getätigten Ausführungen erschlossen werden, daß der Berufungswerber St. die rechtzeitige Einbringung der Berufung behauptet. Offenbar wendet sich der Berufungswerber auch gegen die Einleitung des Führerscheinentzugsverfahrens durch die Bezirkshauptmannschaft St. V./G. und zwar deshalb, weil er die gegenständliche Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems aufgrund seiner dagegen erhobenen Berufung als noch nicht rechtskräftig erachtet.

Aufzuzeigen ist weiters, daß der Berufungswerber in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 22.4.1999 vor dem unabhängigen Verwaltungssenat glaubhaft dargetan hat, den Berufungsschriftsatz innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Postamt M./M. aufgegeben zu haben. Allerdings habe er vergessen, den Berufungsschriftsatz eingeschrieben aufzugeben.

Im Hinblick auf die vorangeführten Umstände einerseits und auf die glaubwürdig erscheinenden Angaben des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung andererseits, ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt, daß nicht zuletzt auch im Hinblick auf den Vorrang der meritorischen Entscheidung in Zweifelsfällen von einer rechtzeitig eingebrachten Berufung auszugehen ist.

zu I.

Zur Sachentscheidung:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben am 02.07.1998 um 19.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von W./K, Stkm. in Richtung K./K. gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" mißachtet, da Sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 52 km/h überschritten.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Ziffer 10 lit. a StVO i.V.m. § 99Abs. 3 lit. a STVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

6.000,-- 6 Tage 99 Abs. 3 lit. a

STVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

600,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 6.600,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung mittels eines stationär aufgestellten und geeichten Radargerätes festgestellt worden und dadurch wie auch aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Die Richtigkeit der Tatzeit, welche der Beschuldigte bestreite, sei durch das Radarfoto und durch die Stellungnahme eines Gendarmeriebeamten der Verkehrsabteilung, der Außenstelle K., bewiesen. So stimme auch der PKW (Ford Escort) mit dem Radarfoto überein. Die erwähnte Stellungnahme des Gendarmeriebeamten sei dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Unter Beweislage erübrige sich die Einvernahme der vom Beschuldigten angeführten Zeugen.

In bezug auf die Strafhöhe hält die belangte Behörde fest, daß Geschwindigkeitsüberschreitungen leicht vermeidbar seien und eine Nichtbeachtung der gebotenen Höchstgeschwindigkeit falle daher bei verwirklichter objektiver Tatseite dem Lenker als Fahrlässigkeitsverschulden zur Last.

Die verhängte Geldstrafe entspreche dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat sowie den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen. Diese stellen sich lt. Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt dar:

Einkommen: 8.300 S, vermögenslos, Sorgepflicht für ein uneheliches Kind.

Der Beschuldigte bekämpft das angefochtene Straferkenntnis in seiner Berufung mit dem Vorbringen, daß er zur Tatzeit 2.7.1998, 19.55 Uhr, mit seinem PKW den Tatort, A9, Kilometer , in Richtung K. nicht befahren habe. Er sei erst um 20.30 Uhr von L., weggefahren und könne Augenzeugen als Beweise dafür anbieten, daß er zur angegebenen Tatzeit nicht am Tatort gewesen sein könne.

Außerdem stimme einiges auf dem Radarfoto mit dem damaligen Aussehen seines Autos überein. So müsse der Bügel des sich seit 1.6.1998 im Auto befindlichen Kindersitzes auf der Rückbank hinter dem Fahrer darauf zu sehen sein. Auch wäre er nie allein unterwegs. Seine Freundin sei auf der Rückbank bei seinem Kind gesessen, was auch nicht zu sehen sei.

Aufgrund des Sachverhaltsbestreitens, was die Tatzeit betrifft, war die Anberaumung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Ladung der Parteien des Berufungsverfahrens und von Zeugen geboten. Diese Verhandlung wurde am 22. April d.J. durchgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses des in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Beweisverfahrens ist von der Richtigkeit des Tatvorwurfes lt. angefochtenen Straferkenntnisses auszugehen.

So war der auf dem Radarfoto abgebildete PKW als der des Beschuldigten sowohl anhand der Aktenlage als auch in der mündlichen Verhandlung eindeutig zu identifizieren. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde vorgebracht, daß bei besagter Radarstation am Vorfallstag ca. 250 Übertretungen festgestellt wurden und zwar rd. um den Zeitpunkt 19.55 Uhr. In keinem der diesbezüglich erfolgten Strafverfahren sei die Richtigkeit des Tatzeitpunktes bestritten worden. Dieses Vorbringen und vor allem der objektive Aussagewert des Radarfotos, mit dem darauf eingeblendeten Tatzeitpunkt: 2.7., 19.55,28 Uhr, läßt den unabhängigen Verwaltungssenat die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung sowohl hinsichtlich ihres Tatzeitpunktes als auch des Ausmaßes Geschwindigkeitsüberschreitung als erwiesen erachten. Das Bestreiten der Tatzeit durch den Beschuldigten, wie auch die Angaben der als Zeugin einvernommenen S. P., wonach R. St. erst frühestens um 20.15 Uhr oder um 20.30 Uhr von L. weggefahren sei, erscheinen dagegen unglaubwürdig. So ist der Beschuldigte einerseits zur Wahrheit im besonderen nicht verpflichtet und steht andererseits die Zeugin S. P. aufgrund des gemeinsamen Kindes mit jenem, welches mit zur mündlichen Verhandlung genommen wurde, durch die mit dem Beschuldigten offensichtlich bestehende Lebensgemeinschaft zu diesem in einem Naheverhältnis. Es ist eine Erfahrungstatsache, daß die Angaben einer einem Beschuldigten nahestehenden Zeugin, wie im vorliegenden Fall, ungeachtet der Erinnerung an die Wahrheitspflicht oftmals in einer nicht den Tatsachen entsprechenden Weise getätigt werden. Aufgrund der Aussagekraft des Radarfotos in bezug auf die Tatzeit erwies sich die Einvernahme der vom Beschuldigten weiters angeführten Zeugin N. F. als entbehrlich. Hiezu wird bemerkt, daß genannte Zeugin mit Schreiben vom 9. April 1999 mitteilte, daß sie mit dem Beschuldigten St. zwar von K. nach L. gefahren sei, aber nicht von Linz nach Klagenfurt. Da auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung, welches vom Beschuldigten im besonderen gar nicht bestritten wird, als feststehend zu erachten ist und der Beschuldigte auch nicht glaubhaft im Sinne des § 5 Abs.1 VStG dargelegt hat, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft, steht auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung fest. Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Was die Strafbemessung anlangt, ist folgendes zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Was die Strafhöhe betrifft, die vom Beschuldigten im besonderen nicht bekämpft wird, ist zunächst festzuhalten, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des oben angeführten § 19 VStG vorzunehmen hat. Eine solche Bedachtnahme ist seitens der belangten Behörde bei der Festsetzung des Strafausmaßes erfolgt und wird diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zur Strafhöhe ergangene Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wird festgehalten, daß keine gesetzeswidrige Ermessensausübung bei der Festsetzung des Strafausmaßes durch die belangte Behörde festgestellt wurde. Ergänzend sei noch hinzugefügt, daß in Anbetracht des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung einerseits und der Notwendigkeit einer insbesonderen wirksamen Spezialprävention andererseits eine Herabsetzung der Strafe nicht ins Auge zu fassen war.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

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