Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106216/4/Sch/Rd

Linz, 16.07.1999

VwSen-106216/4/Sch/Rd Linz, am 16. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. Juni 1999, VwSen-106216/2/Sch/R sowie über die Berufung der T, vom 19. Jänner 1999, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 4. Jänner 1999, S-7567/ST/98, über den Verfall von wegen Übertretungen des GGBG eingehobener vorläufiger Sicherheitsleistungen, zu Recht erkannt:

Das Erkenntnis wird aufgehoben, der Berufung stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 52a VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 4. Jänner 1999, S-7567/ST/98, über die Firma T, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.2 Z8 GGBG iVm Rn 2.002 Abs.3 lit.a ADR iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG und 2) § 7 Abs.2 Z8 GGBG iVm Rn 10.260 lit.d sublit. i ADR jeweils iVm § 27 Abs.1 Z1 GGBG eingehobenen Sicherheitsleistung in Höhe von je 10.000 S (Gesamtsumme 20.000 S) gemäß § 17 Abs.3 VStG für verfallen erklärt.

2. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Juni 1999, VwSen-106216/2/Sch/Rd, abgewiesen.

3. Gemäß § 37a Abs.5 VStG wird die vorläufige Sicherheit frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen drei Monaten gemäß § 37 Abs.5 der Verfall ausgesprochen wird.

Gemäß § 37 Abs.5 kann die Sicherheit für verfallen erklärt werden, sobald sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist. § 17 ist sinngemäß anzuwenden.

Dies bedeutet, daß die vorläufige Sicherheit nur dann für verfallen erklärt werden kann, wenn sich die Strafverfolgung des Beschuldigten oder der Vollzug der Strafe als unmöglich erweist, also etwa, wenn dem Beschuldigten keine Ladung zugestellt werden kann (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österr. Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, S. 948 Anm.8).

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache.

Aus dem vorgelegten Akt ist eine Verfolgungshandlung der belangten Behörde nicht ersichtlich. Es liegt daher noch keine Strafverfolgung gegen einen (bestimmten) Beschuldigten vor Erlassung des Verfallsbescheides vor.

Im Gegensatz zur Bestimmung des § 37a Abs.2 Z2 VStG über die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit, wonach die Strafverfolgung "offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird" - danach ist eine Prognose, daß ein Wohnsitz im Ausland die Strafverfolgung in Österreich wesentlich erschwert, berechtigt -, verlangt aber der Verfall als endgültige Entscheidung den Nachweis der Unmöglichkeit der Strafverfolgung bzw des Strafvollzuges ("als unmöglich erweist" in § 37 Abs.5 VStG). Eine Prognose der Behörde reicht für einen Verfallsbescheid nicht aus (vgl. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 4.9.1997, VwSen-110078/2/Kl/Rd, und vom 28.1.1999, VwSen-230700/2/Gf/Km).

4. Gemäß § 52a Abs.1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, von der Behörde aufgehoben werden.

Wenngleich im vorliegenden Fall von einem "Bestraften" im engeren Sinne nicht gesprochen werden kann, ist dennoch die Auswirkung des Verfalls für die betroffene Person gleich; die (vorläufige) Sicherheit ersetzt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen die Strafe - vgl. § 37 Abs.5 VStG. Sohin konnte einer Anwendung des § 52a Abs.1 VStG nähergetreten werden.

Das eingangs erwähnte Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates entspricht weder den oa rechtlichen Erwägungen noch der einschlägigen Judikatur desselben im Gegenstand, weshalb mit dessen Aufhebung vorzugehen war.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, daß im übrigen den Ausführungen der Erstbehörde im Verfallsbescheid bzw im Aktenvorlageschreiben beigetreten wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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