Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106218/13/BI/FB , VwSen106221/10/BI/FB

Linz, 20.04.1999

VwSen-106218/13/BI/FB , VwSen-106221/10/BI/FB Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über 1) die als "Beschwerde und Einspruch gegen den zwangsweisen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Bundespolizeidirektion Linz zu St 15024/95 ua und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu 96-6117/97 ua" bezeichnete Berufung vom 14. März 1999 (= VwSen-106218) und 2) die als "Beschwerde gegen den Beschluß zum zwangsweisen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu 9757-98 ua der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" bezeichnete Berufung vom 9. März 1999 (= VwSen-106221) des K S, N 79, T, zu Recht erkannt:

Beide Berufungen werden als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 53b VStG

Entscheidungsgründe:

1. In seinem als "Beschwerde und Einspruch gegen den zwangsweisen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe der Bundespolizeidirektion Linz zu St 15024/95 ua und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu 96-6117/97 ua" bezeichneten Rechtsmittel vom 14. März 1999 (VwSen-106218) hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, am 12. März 1999 habe seine Strafhaft geendet und er sei nun in Verwaltungsstrafhaft genommen worden wegen der oben genannten Zahlen, obwohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet worden sei. Er habe in der Haft nicht die Möglichkeit, seine Außenstände zu begleichen, jedoch sei ihm dies in Freiheit möglich in Raten entsprechender Höhe. Er könne zumindest bei einem Aufschub des Vollzugs von ca 6 Monaten alles begleichen, aber keine der oben genannten Behörden habe auf die Ratenzahlung reagiert, sondern sich völlig taub gestellt. Er ersuche um eine vernünftige Regelung, insbesondere bitte er um Aufschub.

2. In seinem als "Beschwerde gegen den Beschluß zum zwangsweisen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu 9757-98 ua der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land" bezeichneten Rechtsmittel vom 9. März 1999 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, er verbüße derzeit eine Haftstrafe in der Justizanstalt Asten, wobei seine Enthaftung mit 12. März 1999 datiert sei. Mit Beschluß des OLG Linz sei er zu diesem Datum bedingt entlassen worden, wofür seine psychische und physische enorme Belastung ein ausschlaggebender Faktor gewesen sei, da er querschnittgelähmt und ständig auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sei.

Bei einigen Fakten zu 9757/98 ua sei die gesetzliche Zahlungsfrist noch nicht abgelaufen und ihm sei bis dato eine vernünftige bzw erschwingliche Teilzahlung verweigert worden, sodaß der zwangsweise Vollzug der Ersatzarreststrafen verfassungs- und verwaltungswidrig sei, zumal die gesetzlich vorgeschriebenen Richtlinien zur Hereinbringung von Verwaltungsstrafen nicht eingehalten worden seien. In Freiheit verfüge er über einen monatlichen Geldbetrag von ca 19.000 S, sodaß es ihm ohne Einschränkungen möglich sei, diesen aushaftenden Betrag in absehbarer Zeit zu begleichen, zumal auch die Gefahr des Verfalls der Geldbeträge nicht gegeben sei. Er beantrage daher einen Aufschub des Vollzuges, um eine Regelung herbeiführen zu können.

3. Beide Rechtsmittel wurden beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht. Dessen Zuständigkeit gründet sich auf der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl Beschluß vom 6. Oktober 1997, B 1148/96, Erk v 6. Oktober 1997, G 1393/95, ua). Bei der jeweiligen Erstinstanz wurde erhoben, daß es sich ausschließlich um Verkehrsstrafsachen mit Strafen unter 10.000 S handelt, weshalb durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden war.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Erhebungen sowohl bei der Bundespolizeidirektion Linz als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Hinblick auf die jeweiligen Rechtsmittelvorbringen.

4.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Stellungnahme vom 24. März 1999 ausgeführt, mit dem Rechtsmittelwerber sei hinsichtlich der ausstehenden Verwaltungsstrafen zu Ka96-316-97, VR96-9757-98, VR96-864-98, VR96-8341-98, VR96-7743-98, VR96-7427-98, VR96-5653-98, VR96-4728-98, VR96-3958-98, VR96-1218-98, VR96-19867-97, VR96-19503-97, VR96-16164-97, VR96-16162-97, VR96-11187-97, VR96-11183-97-VR96-9776-97 und VR96-6117-97/G/Pe, eine Ratenvereinbarung getroffen worden, die ihn ab Jänner 1999 zu einer Zahlung von monatlich 2.000 S und ab Mai 1999 von monatlich 3.000 S verpflichtete. Aufgrund der Ratenvereinbarung vom 21. Dezember 1998 sei an diesem Tag die Vorführung zum Strafantritt (Anschlußhaft) bei der Justizanstalt Linz-Asten widerrufen worden. Die Ratenzahlung sei aber kein einziges Mal eingehalten worden, sodaß am 5. März 1999 neuerlich die Vorführung zum Strafantritt (Anschlußhaft) erlassen worden sei. Der Akt VerkR96-6499/1998 habe sich damals noch nicht in Rechtskraft befunden und werde daher später eingefordert.

Aus Sicht der Behörde würde gegen eine neuerliche Zahlungsvereinbarung nichts sprechen, wobei der Beschuldigte selbst am 21. Dezember 1998 vorgeschlagen habe, er könne die Raten auch aus der Haft heraus, also durch Dritte, bezahlen lassen. Die Behörde habe daher sehr wohl auf sein Ersuchen um Ratenzahlung reagiert und sei ihm sogar entgegengekommen, indem aufgrund der besonderen Situation die Vereinbarung unbürokratisch ohne eigenes schriftliches Ansuchen rasch erledigt worden sei. Es sei auch sehr wohl versucht worden, Strafbeträge einzutreiben, jedoch werde dazu auf die erfolglose Exekution vom 21. Jänner 1998 verwiesen.

Der Rechtsmittelwerber hat dazu erklärt, er habe bereits ein neuerliches Ersuchen um Ratenzahlung eingebracht und es wurde auch in Erfahrung gebracht, daß er am 10. April 1999 aus der Anschlußhaft entlassen wurde. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wird dem neuerlichen Antrag auf Ratenzahlung Folge gegeben.

4.2. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Stellungnahme vom 30. März 1999 zu den Zahlen S-17762/96, S-21453/97, S-28546/96, S-29035/96, S-29395/96, S-29879/96, S-37895/96, S-3626/97, S-12229/97, S-12563/97, S-12877/97 und S-12983/97 Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 28 Tagen und 18 Stunden aufgelistet und ausgeführt, daß mit Schreiben vom 2. Dezember 1998 die Justizanstalt Linz-Asten um Vollzug der Anschlußhaft ersucht wurde, zumal aufgrund ständiger Vorfälle amtsbekannt sei, daß über den Rechtsmittelwerber verhängte Geldstrafen uneinbringlich seien und diesbezügliche Vereinbarungen von ihm nicht eingehalten würden. Er versuche auch sonst stets, sich dem Vollzug zu entziehen und es seien bereits zahlreiche Verwaltungsakte vollstreckungsverjährt.

Einem Antrag auf Ratenzahlung vom 5. August 1998 sei mit do Bescheid vom 13. August 1998 aufgrund dieser Umstände nicht stattgegeben worden. Hinsichtlich des vom Rechtsmittelwerber angeführten Verfahrens St-15024/95 wurde ausgeführt, daß dieser Akt bereits vollstreckungsverjährt sei, wobei am 27. Juli 1998 bereits ein Ersuchen an die Justizanstalt Linz um Vollzug der Anschlußhaft gestellt worden sei, zu dem es aber deswegen nicht gekommen sei, weil der Rechtsmittelwerber aus der Justizanstalt geflüchtet sei.

Der Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 18. August 1998, CSt-15024/95 ua, betreffend das Ratengesuch vom 5. August 1998, ist seit August 1998 in Rechtskraft erwachsen, zumal dagegen offenbar keine Berufung erhoben wurde. Der Rechtsmittelwerber befand sich bis 12. März 1999 in der Justizanstalt Linz-Asten in Strafhaft und die oben angeführten Ersatzarreststrafen im Ausmaß von 28 Tagen und 18 Stunden wurden bis 10. April 1999 vollstreckt.

4.3. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Die Veranlassung der zwangsweisen Vorführung nach der Nichtbefolgung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53b VStG stellt keinen Bescheid im Sinne des § 56 AVG iVm § 24 VStG dar, gegen den mit dem Rechtsmittel der Berufung vorzugehen wäre.

Das diesbezügliche Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. März 1999 an den Rechtsmittelwerber unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Justiz-Vollzugsanstalt Asten stellt lediglich eine Benachrichtigung vom Eintritt bereits gesetzlich vorgegebener Rechtsfolgen dar. Ebenso ist die Veranlassung der Anschlußhaft durch die Bundespolizeidirektion Linz zu sehen.

Ein Rechtsmittel gegen diese Anordnung - dessen Bezeichnung als Beschwerde, Einspruch oder Berufung ist hier nicht von Bedeutung - ist daher nicht zulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Veranlassung der Anschlußhaft nach Nichtbefolgung der Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe ist kein Bescheid -> Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

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