Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106224/2/Sch/Rd

Linz, 25.03.1999

VwSen-106224/2/Sch/Rd Linz, am 25. März 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Alfons D vom 9. November 1998, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20. Oktober 1998, III/S-20988/98-3, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 20. Oktober 1998, III/S-20988/98-3, über Herrn Alfons D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 800 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er als vom Zulassungsbesitzer des KFZ (richtig) bekanntgegebene Auskunftsperson auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Kärntnerstraße 16, 4021 Linz, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung â€" zugestellt am 16. Februar 1998 bis zum 2. März 1998 â€" dem Gesetz entsprechend Auskunft (falsche) darüber erteilt habe, wer dieses KFZ am 14. September 1997 um 7.29 Uhr auf der A1 Westautobahn, Gemeinde Ansfelden, bei Kilometer 168.525 in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 80 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung - etwa zwei Monate nach Ablauf der Frist des § 64a Abs.1 AVG - vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt bzw vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen mit Schreiben vom 20. November 1997 nach dem Lenker dieses Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt befragt. Dieser hat hierauf bekanntgegeben, dem nunmehrigen Berufungswerber das Fahrzeug "überlassen" zu haben.

Die obgenannte Behörde hat hierauf diesen zur Auskunftserteilung aufgefordert, und zwar ausgehend davon, daß er vom Zulassungsbesitzer als Auskunftsperson bekanntgegeben worden sei.

Die eingangs zitierte Bestimmung ermächtigt die Behörde, nach dem Lenker eines Fahrzeuges zu einem bestimmten Zeitpunkt anzufragen. Der Zulassungsbesitzer hat hierauf die Möglichkeit, entweder den Lenker zu benennen oder jene Person, die die Auskunft erteilen kann, welche dann die Auskunftspflicht trifft.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Mitteilung des Zulassungsbesitzers, er habe das Fahrzeug einer bestimmten weiteren Person "überlassen", die Frage nach dem Lenker nicht explizit beantwortet.

Mit "Überlassen" dürfte der Zulassungsbesitzer aber wohl doch die Lenkereigenschaft des Berufungswerbers und ihn nicht als Auskunftsperson gemeint haben, zumal auf diese Möglichkeit im Anfrageformular der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land nicht eingegangen wird.

Der Berufungswerber hat dennoch - in der Berufung wird die Eigenschaft als Auskunftsperson bestritten - auf die oben erwähnte Anfrage hin einen Herrn Maximilian M als Lenker namhaft gemacht, welcher allerdings die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt hat. Der Letztgenannte war vorerst Beschuldigter (Strafverfügung vom 3. März 1998) und ist in der Folge als Zeuge (Einvernahme vom 10. September 1998) einvernommen worden. Bemerkenswert ist, daß die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land lediglich den Einspruch des Genannten samt einer telefonischen Mitteilung, nicht der Lenker gewesen zu sein, als hinreichenden Beweis für dieses Vorbringen gewertet und nach der Aktenlage keine weiteren Ermittlungen gegen den Genannten als Beschuldigten durchgeführt hat (vgl § 103 Abs.2 drittletzter Satz). In der erwähnten Zeugeneinvernahme (diese Ermittlungen im Rechtshilfewege wurden bereits von der zwischenzeitig zuständig gewordenen Tatortbehörde, sohin der Bundespolizeidirektion Linz, getätigt) hat er wiederum vorgebracht, nicht der Lenker gewesen zu sein, allenfalls käme dafür einer seiner Angestellten in Frage.

Unbeschadet der eingängigen Erwägungen vermag sohin auch die - in der Begründung des Straferkenntnisses im übrigen ohnedies nur rudimentäre - Beweiswürdigung der Erstbehörde nicht zu überzeugen. Nach den Angaben des Zeugen M in der erwähnten Niederschrift kommt er offenkundig aufgrund seiner Geschäftsbeziehung zum Berufungswerber grundsätzlich als Lenker schon in Frage. Dies bedeutet, daß nicht irgendeine als Lenker von vornherein fragliche Person benannt wurde. Des weiteren hätte sich die Beweiswürdigung auch dahingehend auslassen müssen, warum diesem Zeugen mehr geglaubt wurde als dem Beschuldigten, wo es doch wohl nur naheliegend ist, daß jemand, der vorerst Beschuldigter war und dann im Verfahren gegen eine andere Person als Zeuge einvernommen wird, nicht unterschiedliche Angaben macht. Der übliche "Standard"-Hinweis auf die Wahrheitspflicht eines Zeugen vermag bei einer solchen Sachverhaltslage nicht auszureichen.

Die Berufungsbehörde sieht daher auch einen Grund zur Stattgebung der Berufung darin, daß nach der Beweislage der hinreichende Nachweis einer falsch erteilten Auskunft durch den Berufungswerber nicht erbracht werden kann.

Der - bemerkenswerte - Mangel im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wäre entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift allerdings nicht entscheidungsrelevant, da er aufgrund fristgerechter Verfolgungshandlungen einer Behebung durch die Rechtsmittelbehörde zugänglich wäre.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

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