Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106228/2/Le/Km

Linz, 21.06.1999

VwSen-106228/2/Le/Km Linz, am 21. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des E F, vertreten durch Rechtsanwalt K-R R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.2.1999, VerkR96-11919-1998-Pc, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 320 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23.2.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 48 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, am 26.7.1998 gegen 11.17 Uhr im Gemeindegebiet von A auf der A1 Westautobahn an einer näher bezeichneten Straßenstelle das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen mit einer Fahrgeschwindigkeit von 137 km/h gelenkt und dadurch die an dieser Stelle erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 37 km/h überschritten zu haben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.3.1999, die folgenden Wortlaut hat:

"In der Strafverfügungssache gegen E F, AZ: VerkR96-11919-1998-Pc, lege ich namens und im Auftrag des Mandanten gegen das am 04.03.1999 zugestellte Straferkenntnis Berufung ein mit dem Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, was nach Aktenlage berechtigt ist."

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, konnte eine solche gemäß § 51e Abs.3 VStG entfallen.

3.2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, daß der nunmehrige Berufungswerber am 26.7.1998 gegen 11.17 Uhr mit einem blauen BMW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn Richtung Salzburg fuhr, wobei er im Gemeindegebiet von A anläßlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem Lasermeßgerät gemessen wurde. Das Meßgerät war ordnungsgemäß geeicht und der Gendarmeriebeamte mit der Funktion und der Handhabung des Gerätes vertraut und darin geschult. Die Messung ergab eine Geschwindigkeit von 142 km/h, wovon zufolge der Verwendungsbestimmungen 5 km/h abgezogen wurden, weshalb ein Wert von 137 km/h dem Berufungswerber vorgeworfen wurde. Der Anzeige zufolge wurde der Lenker und nunmehrige Berufungswerber aufgehalten und mit der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert, worauf er angab, in der Kolonne mit dem Tempomat gefahren zu sein und die Geschwindigkeit nicht überschritten zu haben.

Daraufhin wurde Anzeige erstattet und erließ die Erstbehörde die Strafverfügung vom 21.9.1998, die der nunmehrige Berufungswerber mit seinem Einspruch vom 12.10.1998 außer Kraft setzte. Zugleich ersuchte er darin um Akteneinsicht, die durch Übersendung des Verwaltungsaktes durch die Erstbehörde an das Stadtamt Ratzeburg gewährt wurde.

Trotz der im Schreiben vom 3.12.1998 versprochenen Stellungnahme erfolgte eine solche nie, worauf die Erstbehörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 23.2.1999 erließ.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

4.2. § 63 Abs.3 AVG bestimmt:

"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten."

Auf das Erfordernis des "begründeten Berufungsantrages" wurde der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Dennoch hat er es in der Berufung unterlassen anzugeben, worin seiner Ansicht nach die Unrichtigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses gelegen sein soll und welche Gründe er dazu vorbringt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Gesetzesbestimmung ist eine Eingabe nur dann als Berufung im Sinne des § 63 AVG anzusehen, wenn ihr zunächst entnommen werden kann, daß der bezeichnete Bescheid angefochten wird, dh., daß die Partei mit der Erledigung der erkennenden Behörde nicht einverstanden ist. Des weiteren muß aber aus der Eingabe auch ersichtlich sein, aus welchen Erwägungen die Partei die in Berufung gezogene Entscheidung bekämpft. Das Gesetz verlangt nicht nur einen Berufungsantrag schlechthin, sondern überdies eine Begründung, das bedeutet die Darlegung, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird (VwGH vom 10.1.1990, 89/01/0339).

Eine Berufung, bei welcher - wie im vorliegenden Fall - die Begründung gänzlich fehlt, ist unzulässig. Daran ändert auch der Hinweis in der vorliegenden Berufung nichts, daß der Antrag, das Straferkenntnis aufzuheben, nach der Aktenlage berechtigt sei.

4.3. Eine amtswegige Überprüfung des Straferkenntnisses ergab die Rechtmäßigkeit desselben. Auch die Strafbemessung wurde korrekt vorgenommen, zumal aus einem handschriftlichen Vermerk vom 2.11.1998 auf dem Übersendungsschreiben an die Stadt R hervorgeht, daß "die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers eine Zahlung in Höhe des Rückstandes zulassen".

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist.

Da eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 320 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Unbegründete Berufung

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