Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106229/5/Sch/Rd

Linz, 22.04.1999

VwSen-106229/5/Sch/Rd Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 17. März 1999, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25. Februar 1999, VerkR96-16380-1998-Pc, wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 25. Februar 1999, VerkR96-16380-1998-Pc, den Antrag des Herrn A, vom 24. Februar 1999 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumnis der Berufungsfrist gegen ein von dieser Behörde erlassenes Straferkenntnis gemäß §§ 71 Abs.4 iVm 71 Abs.1 Z1 AVG iZm § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 2. März 1999 beim Postamt L hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 16. März 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 18. März 1999 persönlich eingebracht.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Erläuterung der Rechtslage Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Aufgrund dieser Einladung wurde vom Berufungswerber einerseits vorgebracht, daß die Hinterlegung zu Unrecht erfolgt sei, da nach dem Zustellgesetz zunächst ein zweiter Zustellversuch unternommen hätte werden müssen. Zum anderen sei er am 2. und 3. März 1999 infolge geschäftlicher Verpflichtungen auswärts aufhältig gewesen. Die Vorlage einer entsprechenden Hotelrechnung sei ihm nicht möglich, da er privat genächtigt habe.

Dazu ist zu bemerken, daß laut Postrückschein der den angefochtenen Bescheid beinhaltende RSa-Brief dem Berufungswerber im Zuge eines ersten Zustellversuches am 1. März 1999 zugestellt hätte werden sollen. Dabei wurde ein zweiter Zustellversuch für den 2. März 1999 angekündigt und an diesem Tag auch durchgeführt. Sodann erfolgte am selben Tag die Hinterlegung des Briefes.

Zumal keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß die Angaben auf dem Postrückschein nicht den Tatsachen entsprechen könnten, war von einer ordnungsgemäßen Hinterlegung am 2. März 1999 - nach vorangegangenem zweiten Zustellversuch - auszugehen.

Vom Rechtsmittelwerber wurde, wie bereits oben erwähnt, vorgebracht, er sei am 2. und 3. März 1999 auswärts aufhältig gewesen. Dieses Vorbringen ist aber deshalb ohne rechtliche Relevanz, da der erste Zustellversuch schon am 1. März 1999 erfolgt ist. Die - ohnedies nur behauptete und trotz entsprechender Einladung seitens der Berufungsbehörde in keiner Weise belegte - Ortsabwesenheit des Berufungswerbers begann somit erst am Tage nach dem ersten Zustellversuch. Bei einer Zustellung zu eigenen Handen - wie im vorliegenden Fall - kann der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch davon Kenntnis erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Die Hinterlegung hat die Wirkung der Zustellung, wenn der Empfänger auch nur am Tag des ersten Zustellversuches, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches, ortsanwesend war (VwGH 29.1.1987, 86/02/0157 uva).

Die Berufung war daher als verspätet zurückzuweisen, ohne auf das Vorbringen im Rechtsmittel einzugehen.

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, daß es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

Die im Rahmen des Rechtes auf Parteiengehör abgegebene Stellungnahme vom 9. April 1999 enthält auch einen "hilfsweisen" Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ein solcher Antrag ist aber nur zulässig, wenn er binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt wird (vgl. § 71 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG). Der im erwähnten Schreiben geschilderte Sachverhalt war dem Berufungswerber aber nicht erst zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Stellungnahme bekannt, sodaß es dem Wiedereinsetzungsantrag an einer Zulässigkeitsvoraussetzung, nämlich der Rechtzeitigkeit, mangelt. Die Berufungsbehörde konnte daher die gegenständliche Entscheidung schon vor jener über den Wiedereinsetzungsantrag - darüber hat gemäß § 71 Abs.4 bzw 5 AVG iVm § 24 VStG die Erstbehörde zu entscheiden - treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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