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VwSen-106231/11/Gu/Pr

Linz, 23.09.1999

VwSen-106231/11/Gu/Pr Linz, am 23. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.1997, Zl. VerkR96-1069-1999, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960, nach der am 16.9.1999 in Gegenwart der Parteien durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Fakten bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der bestätigten Geldstrafen, d.s. zweimal 200 S, in Summe daher 400 S, zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 18 Abs.1 StVO 1960, § 99 Abs.3 lit.a leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 19.3.1998 um 8.37 Uhr im Gemeindegebiet von P., Bezirk Linz-Land, den PKW mit dem Kennzeichen auf der Linzer Autobahn aus Richtung W. kommend in Richtung L. fahrend gelenkt zu haben, wobei er

  1. bei Autobahn-Km 4,7 beim Fahren hinter dem PKW mit dem Kennzeichen keinen solchen Abstand eingehalten hat, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da er bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nur einen Abstand von ca. 5 m zum Vorderfahrzeug eingehalten habe und
  2. habe er bei Autbahn-Km 4,3 beim Fahren hinter einem Fahrzeug keinen solchen Abstand eingehalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, da er bei einer Geschwindigkeit von ca. 130 km/h nur einen Abstand von ca. einer Wagenlänge zum Vorderfahrzeug eingehalten habe.

Wegen Verletzung des § 18 Abs.1 StVO 1960 in zwei Fällen wurden ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 zwei Geldstrafen im Ausmaß von je 1.000 S, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 30 Stunden und für das erstinstanzliche Verfahren Verfahrenskostenbeiträge von 10 % der ausgesprochenen Strafen auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen vom 31.8.1998. Richtig sei lediglich, daß er es nicht gänzlich ausschließen könne, den vor ihm fahrenden Lenker Münzker durch Betätigung der Lichthupe auf ein Überholmanöver aufmerksam gemacht zu haben. Dieser Punkt sei ihm aber in der Anzeige nicht zur Last gelegt worden. Sicher sei, daß er den gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsabstand eingehalten habe.

Nach dem bezughabenden Vorbringen hat der Rechtsmittelwerber bestritten, daß die Abstände zwischen den beiden Fahrzeugen zu gering gewesen seien.

Der Anzeigeleger habe keine technischen Hilfsmittel zur Verfügung gehabt, die ihm ermöglicht hätten, die Abstände verläßlich zu schätzen.

Der Anzeigeleger sei vielmehr ohne jeglichen Grund über eine längere Zeitstrecke auf der linken Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gefahren und habe keinen Kraftwagenzug überholt. Wenn er nicht gänzlich ausschließen könne, die Lichthupe betätigt zu haben dann nur deshalb, um den vor ihm fahrenden Fahrzeuglenker in dieser Weise darauf aufmerksam zu machen, den rechten Fahrstreifen der unbefahren gewesen sei, zu benutzen. Auch die Angaben des Anzeigelegers bezüglich des Aufschließens zu einem weiteren Fahrzeug seien ohne technische Hilfsmittel gemacht worden. Es sei ihm völlig unerklärlich, daß der Anzeigeleger bei einer angegebenen Eigengeschwindigkeit von 130 km/h beim Fahren schräg hinter seinem PKW und Beobachtung des zweiten Überholmanövers einerseits genaue Schätzungen habe angeben können, andererseits ihm es jedoch nicht möglich gewesen sei, das Kennzeichen des zweitbeteiligten Fahrzeuges zu notieren, zumal ihm dieses aufgrund der von ihm angegebenen Position leicht möglich gewesen sein hätte müssen.

Im Ergebnis bekämpft der Rechtsmittelwerber die Beweiswürdigung. Aus der Berufung kann geschlossen werden, daß er begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aufgrund der Berufung wurde am 16.9.1999 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und in deren Rahmen der Beschuldigte vernommen und ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten. Ferner wurde der Zeuge W. M. vernommen und eine Stellungnahme des Amtssachverständigen über den erforderlichen Sicherheitsabstand bei einem Fahren mit 130 km/h zur Erörterung gestellt.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens wird der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebene Lebenssachverhalt als verwirklicht festgestellt. Der Sicherheitsabstand beim Fahren mit 130 km/h hätte im günstigen Fall der hohen Aufmerksamkeit des Rechtsmittelwerbers 21 m betragen müssen. Demgegenüber war das Aufschließen in einem Fall bis auf 5 m und beim nachmaligen Aufschließen auf einem weiteren PKW auf ca. eine Wagenlänge erheblich zu gering und erfüllte daher das angelastete tatbildmäßige Verhalten.

Bei der Beweiswürdigung konnte die Aussage des Zeugen M. gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten überzeugen. Festzuhalten gilt, daß es keiner technischen Hilfsmittel bedarf, um Abstände beim Bewegen im Alltagsverkehr, sei es beim Aufschließen auf Fahrzeuge, sei es beim Einbiegen vor herannahenden bevorrangten Fahrzeugen und ähnlichem mit hinreichender Treffsicherheit vornehmen zu können. Hiezu reicht die Ausbildung als geprüfter Kraftfahrzeuglenker aus. Beim Zeugen M. handelt es sich um einen Gendarmeriebeamten, bei dem das Schätzen von Abständen zur Ausübung seines Berufes gehört.

Wenngleich er seine Meldung aufgrund von Wahrnehmungen auf einer Fahrt außer Dienst machte, so nahm ihm dies nicht seine Berufserfahrung.

Daß die A 25 am 19.3.1998 um 8.37 Uhr äußerst schwach frequentiert gewesen sei und der Zeuge M. einsam auf der linken Fahrspur den nachfolgenden Verkehr blockiert hätte, erscheint angesichts des Umstandes, daß der 19.3.1998 ein Donnerstag war und nach Erfahrung des täglichen Lebens auf der Linzer Autobahn gegen 8.30 Uhr starker Berufsverkehr herrscht, lebensfremd. Dies um so mehr, als dann auch noch ein zweiter PKW, ebenfalls ohne ersichtlichen Grund, sich auf dem linken Fahrstreifen befunden hätte, auf den der Beschuldigte in der Folge aufgeschlossen hatte.

Die Aussage des Zeugen M. in der mündlichen Verhandlung, der das Geschehen nach mehr als einem Jahr gut beschreiben konnte, erschien im Hinblick auf dessen Angabe, daß es sich bei der Anzeige wegen Mißachtung des Sicherheitsabstandes um die erste und einzige Anzeige dieser Art, wahrgenommen auf einer Privatfahrt, gehandelt hat und er bei Aufsuchen der Dienststelle, um die Anzeige zu erstatten, die Nähe des Aufschließens durch Nachstellen von Fahrzeugen an Hand vom Entschwinden der Sichtmöglichkeit der Scheinwerfer des aufschließenden Fahrzeuges verifiziert hat, plausibel.

Auch die perspektivische Betrachtung auf dem rechten Fahrstreifen einer Autobahn versetzt fahrend, um einen Abstand beim Aufschließen eines Fahrzeuges auf dem linken Fahrstreifen zu taxieren, erscheint ohne weiteres nachvollziehbar. Im übrigen hatte der Zeuge M. keinen Anlaß, eine unbegründete Anzeige zu machen, zumal ihm der Lenker des sicherheitsgefährdenden Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt völlig unbekannt war, er daher kein persönliches Motiv hatte, einen unbekannten Lenker mutwillig zu beschuldigen und sich dadurch disziplinär oder etwa auch strafrechtlich verantworten zu müssen. Im übrigen erscheint eine Unterscheidungsmöglichkeit eines Abstandes von nur 5 m bzw. einer Wagenlänge gegenüber einem gebotenen Sicherheitsabstand von mindestens 21 m für einen durchschnittlichen geprüften Autofahrer ohne weiteres möglich und ist dies sogar ein Erfordernis des täglichen Lebens beim Bewegen auf Straßen.

Die Aussage des Zeugen M. hatte somit im Ergebnis bei weitem das höhere Maß der Glaubwürdigkeit in sich und konnte den Oö. Verwaltungssenat überzeugen.

Damit hat aber der Beschuldigte ein tatbildmäßiges Verhalten zu verantworten.

Nach § 18 Abs.1 StVO 1960 hat nämlich der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand zum nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, daß ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die angeführte gesetzliche Bestimmung nicht einhält.

Daß es der Beschuldigte auf seiner Fahrt nach Linz eilig hatte, stellte keinen Schuldausschließungsgrund dar. Der Grund der Eile wurde von ihm auch nicht gesondert dargelegt, sodaß eine Prüfung der subjektiven Tatseite im Hinblick auf § 6 VStG keinen Anhaltspunkt bot.

Aus diesem Grunde war der Schuldspruch der ersten Instanz zu beiden Fakten zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so ist gemäß § 19 VStG zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Tat - die beträchtliche Unterschreitung des Sicherheitsabstandes - wog schwer, weil damit das Gefahrenpotential in beiden Fällen bedeutend erhöht wurde. Auch die subjektive Tatseite war nicht unbedeutend.

In der mündlichen Verhandlung sind keine mildernden oder erschwerenden Umstände aufgezeigt worden.

Ebenfalls hat der Rechtsmittelwerber keine Sorgepflichten reklamiert und gegenüber den Einkommensverhältnissen von seinerzeit angegebenen 15.000 S nunmehr das Monatseinkommen mit 30.000 S beziffert.

Nachdem die erste Instanz Geldstrafen an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens ausgesprochen hat, konnte ihr in der Zusammenschau der Umstände daher kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden.

Auch die ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechen dem Verhältnismäßig-keitsgrundsatz.

Aus all diesen Gründen war auch der Strafausspruch zu bestätigen. Dies hatte zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG 20 % der bestätigten Geldstrafen als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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