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VwSen-106236/2/Gu/Pr

Linz, 08.04.1999

VwSen-106236/2/Gu/Pr Linz, am 8. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. K., vertreten durch Rechtsanwalt J. R., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens 600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.3 Z3 VStG, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen auf Verlangen der Behörde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung - zugestellt am 5.10.1998 - bis 19.10.1998 dem Gesetz entsprechend Auskunft erteilt zu haben, wer dieses KFZ am um Uhr gelenkt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und ein erstinstanzlicher Verfahrens-kostenbeitrag von 300 S auferlegt. In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er keine Verletzung der Auskunftspflicht erblicke. Der Rechtsmittelwerber sei im Fahrzeughandel tätig, weshalb naturgemäß zahlreiche Nah- und Fernfahrten wahrzunehmen seien. Aufgrund dieser Tatsache sei es ihm nicht möglich gewesen, den Lenker des KFZ zu benennen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen über die Inanspruchnahme seiner Fahrzeuge zu führen, um gegebenenfalls bei einer Strafverfolgung Auskunft erteilen zu können. Nach deutschem Recht sei er nur dann zur Führung eines Fahrtenbuches gemäß § 31a StVZO verpflichtet, wenn der Fahrzeugführer nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht festgestellt werden könne. Bislang habe es weder eine rechtliche Verpflichtung noch einen sonstigen Grund zur Führung eines Fahrtenbuches gegeben, um jederzeit Auskunft über den tatsächlichen Lenker erteilen zu können. Er habe seinerzeit nicht irgendeine Mitteilung, sondern genau die, die er nach seinem Kenntnisstand erteilen konnte, gemacht.

Aus dem gesamten Vorbringen leuchtet hervor, daß er begehrt, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Im Ergebnis läuft damit sein Vorbringen auf jene Aspekte hinaus, welche er bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung vom dargetan hat.

Auf diese hat die erste Instanz in ihrer Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hinreichend Bezug genommen.

Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses entsprechen der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb der Rechtsmittelwerber, um Wiederholungen zu vermeiden, ausdrücklich auf diese Ausführungen verwiesen wird.

Hervorgehoben wird, daß durch das Einbringen eines Kraftfahrzeuges in nicht deutsches Hoheitsgebiet ein deutscher Zulassungsbesitzer sich nicht darauf berufen kann, daß überall auf der Welt nur deutsches Recht des Zulassungsbesitzers gelten kann.

Wird daher, wie im gegenständlichen Fall, ein in Deutschland zugelassenes Kraftfahrzeug nach Österreich nicht entgegen dem Willen des Zulassungsbesitzers nach Österreich eingebracht, so leben damit die Sorgfaltspflichten des Zulassungsbesitzers für den österreichischen Rechtsbereich auf, welche den Zulassungsbesitzer unter anderem verpflichten, über Anfrage der Behörde eine entsprechende (exakte) Auskunft über die Person zu erteilen, wem der Zulassungsbesitzer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt, an dem sich das Fahrzeug in Österreich befunden hat, überlassen hat.

Daß eine dementsprechende Auskunft nicht erteilt wurde, ist nach der Aktenlage und letztlich auch nach dem Vorbringen in der Berufung nicht bestritten.

Aus all diesen Gründen war das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Die Erfolglosigkeit der Berufung brachte gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG auf der Kostenseite mit sich, daß der Rechtsmittelwerber 20 % der bestätigten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Einbringen eines deutschen KFZ in Österreich löst Auskunftspflicht über den Lenker aus.

 

 

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