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VwSen-106237/2/Ki/Shn

Linz, 08.04.1999

 

VwSen-106237/2/Ki/Shn Linz, am 8. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Alfred W, vom 22. März 1999 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 15. März 1999, GZ: Cst.-38.346/98, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, daß der spruchgemäße Tatvorwurf wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben am 28. Oktober 1998 um 19.43 Uhr in Linz, Fiedlerstraße, gegenüber der Nr.10, das Kfz, Kz., entgegen dem Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen" abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet war."

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat den Berufungswerber (Bw) mit Straferkenntnis vom 15. März 1999, GZ: Cst.-38.346/98, für schuldig befunden, "er habe am 28.10.1998 um 19.43 Uhr in Linz, Fiedlerstr. geg. d. Nr. 10 das Kfz, Kz. abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein durch das Vorschriftszeichen 'Halten und Parken verboten, ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen' abgestellt, obwohl das Fahrzeug nicht nach der Bestimmung des § 29b Abs.4 StVO gekennzeichnet war". Er habe dadurch § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 übertreten. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des

Strafverfahrens in Höhe von 100 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 22. März 1999 Berufung mit dem Antrag, daß in Stattgebung der Berufung das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt werden möge und in eventu das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz verwiesen werden möge.

I.3. Die BPD Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z.3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Linz (Wachzimmer Kaarstraße) zugrunde. Der Meldungsleger führte aus, daß der Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges dieses am vorgeworfenen Tatort zum gegenständlichen Tatzeitpunkt abgestellt hat und dabei die deutlich angebrachte Behindertenzone mißachtete. Im Fahrzeug habe kein Behindertenausweis vorgefunden werden können.

Die BPD Linz erließ gegen den Bw zunächst eine Strafverfügung (AZ. Cst 38346/LZ/98 vom 21. Dezember 1998), welche vom Bw mit Schriftsatz vom 28. Dezember 1998 beeinsprucht wurde.

In einer Stellungnahme vom 15. Februar 1999 führte der Rechtsmittelwerber dann aus, daß es zwar zutreffend sei, daß er seinen PKW kurz abstellen mußte. Er sei im Besitz einer Parkberechtigung. Er habe unbedingt eine Ladetätigkeit durchführen müssen und sei nur einige Minuten auf dem Behindertenparkplatz gestanden.

Die BPD Linz hat dann das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15. März 1999, GZ: Cst.-38.346/98, erlassen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß der Bw nicht im Besitze eines Behindertenausweises sei und somit nicht zu den bevorzugten Benützern solcher Parkplätze gehöre. Es stehe für die erkennende Behörde fest, daß er tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt habe.

Zur Strafbemessung wurde ua ausgeführt, daß weder mildernde noch erschwerende Umstände vorlägen, weshalb die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf § 19 VStG als angemessen erscheine. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien der erkennenden Behörde nicht bekannt. Es sei daher bei der Strafbemessung davon ausgegangen worden, daß er kein hiefür relevantes Vermögen besitze, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten habe und ein Einkommen von mindestens 20.000 S netto monatlich beziehe.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung. Darin führt der Bw aus, daß abgesehen davon, daß die über ihn verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auch Sorgepflichten überhöht sei, es die Erstbehörde auch unterlassen habe, diesbezügliche Erhebungen zu machen. Er sei für mehrere Kinder sorgepflichtig und auch für seine Gattin. Es ergebe sich sohin, daß bei richtiger Beweisaufnahme die Behörde zu der Schlußfolgerung hätte gelangen müssen, daß die verhängte Geldstrafe zu hoch sei.

Im übrigen verweise er auf seine Stellungnahme und es hätte aufgrund derselben eine ergänzende Einvernahme der Meldungsleger erfolgen müssen. Insbesondere hätten die Meldungsleger dahingehend befragt werden müssen, ob sie eine Ladetätigkeit wahrnahmen oder nicht. Insbesondere hätte sich aus der ergänzenden Einvernahme ergeben, daß die Hecktür offen stand und die dringende Ladetätigkeit hätte bemerkt werden müssen. Wären die Meldungsleger auch nur kurz stehengeblieben, hätten sie zur Schlußfolgerung kommen müssen, daß es sich nach Einvernahme seiner Person um eine dringend durchzuführende Tätigkeit gehandelt habe. Die Tätigkeit habe nicht einmal zwei Minuten gedauert. Es sei geradezu unverständlich, weshalb eine Einvernahme nicht erfolgt sei.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmung des § 52 Z13b verboten.

Die Existenz des tatgegenständlichen Verkehrszeichens einerseits bzw die Tatsache, daß der Bw sein Fahrzeug entsprechend dem Tatvorwurf abgestellt hat, bleiben dem Grunde nach unbestritten. Ausgehend davon, daß dem Vorbringen des Bw, er habe sein Kraftfahrzeug nur kurzfristig zwecks Vornahme einer Ladetätigkeit abgestellt, Glauben geschenkt wird, erweist sich die Einvernahme der Meldungsleger aus objektiven Gründen als entbehrlich.

Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs.1 Z27 StVO 1960 gilt die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit als Halten iSd zitierten Gesetzesbestimmung. Demnach ist es im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" auch untersagt, eine Ladetätigkeit durchzuführen.

Mit der Argumentation des Bw, er habe sein Fahrzeug nur kurzfristig abgestellt, ist insoferne nichts zu gewinnen, als sich aus zahlreicher höchstgerichtlicher Judikatur ergibt, daß auch ein kurzfristiges freiwilliges Stehenbleiben ein Halten iSd StVO 1960 darstellt (vgl die in Messiner, Straßenverkehrsordnung idF der 19. StVO-Novelle, 8. Auflage zu § 2 Abs.1 Z27 zitierten Entscheidungen, S 51 ff). Der Bw hat im gegenständlichen Halteverbotsbereich sein Fahrzeug freiwillig abgestellt, um eine Ladetätigkeit durchzuführen, weshalb der ihm vorgeworfene Sachverhalt jedenfalls in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist.

Der Umstand, daß entsprechend seiner Behauptung keine anderen Parkplätze frei waren und er die Ladetätigkeit unverzüglich durchführen mußte, vermag ihn auch in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) im konkreten Falle nicht zu entlasten. Der Bw hat diesbezüglich keinerlei Gründe dargelegt, welche eine subjektive Notwendigkeit dieser rechtswidrigen Ladetätigkeit begründen würde. Andere Gründe, welche den Bw in subjektiver Hinsicht entlasten würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und es wurden solche auch nicht behauptet.

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß die BPD Linz vom Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe jedenfalls tat- und schuldangemessen festgesetzt hat. Insbesondere muß darauf hingewiesen werden, daß die Tatsache, daß es sich um einen sogenannten "Behindertenparkplatz" gehandelt hat, bei der Strafbemessung berücksichtigt werden mußte. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann im Hinblick auf diverse verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht berücksichtigt werden. Im Gegensatz zur BPD Linz muß als straferschwerend gewertet werden, daß laut den aktenevidenten Vormerkungen vom Bw bereits einschlägige Verwaltungsübertretungen (§ 24 StVO 1960) begangen wurden.

Was die vom Bw dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse anbelangt, so wird festgestellt, daß bei dem gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) die Strafe ohnedies im untersten Bereich festgesetzt wurde. Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Umstände erscheint eine Herabsetzung für nicht vertretbar, dies insbesondere im Hinblick auf die einschlägigen Vormerkungen und auch aus spezialpräventiven Gründen. Darüber hinaus sind für die Festlegung der Strafe auch generalpräventive Gründe maßgeblich.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß der Bw durch das angefochtene Straferkenntnis in seinen Rechten nicht verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

Die Spruchänderung war zur Konkretisierung des Tatvorwurfes erforderlich.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

 

Beilagen

Mag. K i s c h

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

Beschlagwortung:

Ladetätigkeit ist "Halten" im Sinne der StVO 1960

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