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VwSen-106238/2/Gu/Pr

Linz, 06.04.1999

VwSen-106238/2/Gu/Pr Linz, am 6. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Herrn Rechtsanwalt Mag. H. T., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.2.1999, wegen Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungs-verfahrens 100 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, § 6 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion Linz hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am um in Linz, Knabenseminarstraße gegenüber dem Haus, das KFZ mit dem Kennzeichen in der Kurzparkzone abgestellt zu haben und nicht dafür gesorgt zu haben, daß es für die Dauer des Abstellens mit einem entsprechenden Kurzparknachweis gekennzeichnet gewesen sei.

Wegen Verletzung des § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner dagegen eingebrachten Berufung macht der Rechtsmittelwerber im wesentlichen geltend, daß er das Fahrzeug am um Uhr in Linz, Knabenseminarstraße, gegenüber dem nicht abgestellt habe. Er habe das Kraftfahrzeug am Abend des Vortages gegen 22.00 Uhr abgestellt. Am um ca. Uhr habe er das Kraftfahrzeug in Betrieb setzen wollen, um es auf einen Tiefgaragenplatz nächst seiner Rechtsanwaltskanzlei zu verbringen. Das Kraftfahrzeug habe sich jedoch nicht starten lassen. Da er den ganzen Tag über zu arbeiten gehabt habe und es ihm nicht gelungen sei, Dritte ausfindig zu machen, die das Kraftfahrzeug wegbringen hätten können, habe ihm Herr G. L. um ca. 19.00 Uhr geholfen, daß Kraftfahrzeug abzuschleppen. Wie sich im nachhinein herausgestellt habe, sei die Batterie leer gewesen. Warum die erste Instanz diese Tatsachenangaben als Schutzbehauptung gewertet habe, sei unverständlich.

Das Fahrzeug sei entgegen dem Willen des Zulassungsbesitzers an dem im Straferkenntnis angegebenen Ort und zu dem angegebenen Zeitpunkt gestanden, weil dieser vor Beginn der Gebührenpflicht habe wegfahren wollen. Es habe daher am tatbestandsmäßigen Handeln des Beschuldigten gefehlt. Abgesehen davon sei der Beschuldigte gerechtfertigt und entschuldigt.

Aus diesem Grunde beantragt der Rechtsmittelwerber nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme war jedoch entbehrlich, zumal der Oö. Verwaltungssenat von der Darstellung des Beschuldigten ausgeht und in der Zusammenschau der Aktenlage daher der Sachverhalt klar gegeben ist.

Demnach ist unbestritten, daß das spruchgegenständliche Kraftfahrzeug zur Tatzeit am Tatort in der Kurzparkzone stand und mit keinem entsprechenden Kurzpark-nachweis gekennzeichnet war. Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug, wie sich aus der Lenkeranfrage und seiner Darstellung in der Berufung ergibt, dort abgestellt. Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug am Tatort um 7.30 Uhr starten wollen, was ihm nicht gelang. Dessen ungeachtet ließ er das Fahrzeug dort stehen, begab sich zur Arbeit, ließ das Fahrzeug bis um 19.00 Uhr am Tatort stehen, um es erst gegen 19.00 Uhr des Tattages abschleppen zu lassen.

Auch bei diesem Sachverhalt ist in rechtlicher Hinsicht für den Beschuldigten nichts zu gewinnen.

Gemäß § 2 Abs.1 der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung hat der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der dieses in einer Kurzparkzone abstellt, das Fahrzeug für die Dauer des Abstellens mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparkausweis zu kennzeichnen.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder als Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen - um eine solche handelt es sich bei der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung - verstößt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der Pflicht zur Anbringung der Parkscheibe handelt es sich um solches vorhin erwähntes schlichtes Gebot.

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder obwohl sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht vom Gesetz geboten oder erlaubt ist.

Gemäß § 2 Abs.1 Z26 StVO 1960 ist unter Anhalten das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene zum Stillstandbringen eines Fahrzeuges zu verstehen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z27 leg.cit. ist unter Halten eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu 10 Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit zu verstehen.

Gemäß § 2 Abs.1 Z28 leg.cit. ist unter Parken das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in der vorhin erwähnten Ziffer angeführte Zeitdauer zu verstehen.

Wie wohl das Nichtstarten und Fortbewegenkönnen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges um 7.30 Uhr des Tattages zunächst ein sonstiger wichtiger Umstand gegeben war, der zunächst vom Willen des Beschuldigten unabhängig war, handelte es sich, als das Kraftfahrzeug um 9.47 Uhr immer noch am Tatort in der Kurzparkzone stand, um kein zum Stillstand bringen eines Fahrzeuges.

Beim Stehenlassen des Fahrzeuges nach dessen Nichtstartbarkeit ohne Parkscheibe in der Kurzparkzone bis zur Tatzeit und wie der Beschuldigte selbst angibt, bis um 19.00 Uhr, war er im Sinne des § 6 VStG und der darauf bezughabenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch nichts gerechtfertigt, zumal er durchaus in der Lage gewesen wäre, das Entfernen des nicht startbereiten Fahrzeuges bzw. die Behebung des Mangels sofort nach Kenntnis zu veranlassen bzw. auf dem Fuße folgend durchzuführen.

Das Nachgehen in seinen Geschäften bildete keine Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben bei sich oder gegenüber einer anderen Person oder eine Abwehr einer unmittelbaren wirtschaftlichen Existenzbedrohung. In der Zusammenschau der Umstände parkte daher das vom Beschuldigten abgestellte Fahrzeug zur Tatzeit am Tatort ohne Kurzparkscheibe in einer Kurzparkzone und zwar mit Wissen und Willen mit auffallender Sorglosigkeit, ohne daß der Beschuldigte die ihm zumutbaren Handlungen, entweder das Kraftfahrzeug mit einer Kurzparkscheibe zu versehen oder das Kraftfahrzeug ungesäumt aus der Kurzparkzone zu verbringen bzw. verbringen zu lassen, gesetzt wurden. Aus diesem Grunde ist tatbestandsmäßiges Handeln anzunehmen und liegt auch auf der Verschuldensseite kein tragfähiger Entschuldigungsgrund vor und war daher der Schuldspruch zu bestätigen.

Was die Strafbemessung anlangt, so war gemäß § 19 VStG zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nachdem der Grad des Verschuldens schwer wog, war die Rechtswohltat des § 21 Abs.1 VStG nicht anwendbar.

Der Schätzung der persönlichen Verhältnisse und der Einkommensverhältnisse, nämlich einem Monatseinkommen von 15.000 S, keine ins Gewicht fallende Sorgepflichten und dem Nichtbesitz von Vermögen, ist der Beschuldigte nicht entgegengetreten.

Die erste Instanz hat keine erschwerenden und keine mildernden Umstände angenommen und sind solche auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Aus diesem Grunde konnte der ersten Instanz kein Ermessensmißbrauch vorgeworfen werden, wenn sie den Strafrahmen mit nur 5 % ausgeschöpft hat.

Auch in der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe ist kein Widerspruch zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu erblicken.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Dies hatte zur Folge, daß der erfolglose Rechtsmittelwerber kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung des § 64 Abs.1 und 2 VStG verpflichtet ist, einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Stehenlassen eines defekten Fahrzeuges in Kurzparkzone ohne Parkscheibe und ohne Veranlassung, das Fahrzeug wegzubringen; ist Parken in Kurzparkzone ohne Parkscheibe.

 

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