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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106242/2/Gu/Pr

Linz, 12.04.1999

VwSen-106242/2/Gu/Pr Linz, am 12. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J. K., vertreten durch Rechtsanwälte St. V. und M. K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 80 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 51e Abs.3 Z3, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 103 Abs.2 KFG 1967, § 134 Abs.1 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf auf ihr schriftliches Verlangen vom nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilt zu haben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am um Uhr in Österreich auf der A 9 bei Km in Richtung Kirchdorf gelenkt habe, in dem er mit Schreiben vom 22.1.1999 mitgeteilt habe, dazu keine Auskunft geben zu können.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 KFG 1967 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

In seiner dagegen vom Rechtsfreund erhobenen Berufung begehrt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Begründung, daß ihm mangels Erinnerungsfähigkeit nicht bekannt sei, wer am um Uhr das vorstehende Fahrzeug gelenkt habe. Es sei durchaus nachvollziehbar, daß man sich nach einem halben Jahr nicht mehr unbedingt erinnern könne, wer an einem bestimmten Tag zu einer konkreten Uhrzeit ein Fahrzeug gelenkt habe. Im Verfahren habe sich der Rechtsmittelwerber dem Rechtshilfeersuchen der Behörde nicht widersetzt, sondern über telefonische Anfrage des Polizeipräsidiums Gießen dem Sachbearbeiter mitgeteilt, daß er sich nicht erinnern konnte, wer das fragliche Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt habe. Er ersucht um Vorlage eines Frontfotos über den Vorfall (Geschwindigkeitsüberschreitung), auf welchen die Lenkzeit Bezug hat.

Im Ergebnis begehrt er, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Aus der Aktenlage geht klar hervor und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten, daß er eine konkrete Auskunft nicht erteilt hat. Eine solche Pflicht der Auskunftserteilung besteht aber gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 für einen Zulassungsbesitzer im Hinblick auf ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug und einen bestimmten Lenkzeitpunkt für einen inländischen Anknüpfungspunkt. Ein solcher war gegeben, weil das Kraftfahrzeug auf das Gebiet der Republik Österreich zum nachgefragten Zeitpunkt eingebracht war, was durch eine Mitteilung des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich unter Bezugnahme auf die radarmäßige Erfassung des Fahrzeuges bescheinigt ist.

Daß das Fahrzeug etwa aufgrund eines Diebstahles oder gegen den erklärten Willen und bei Treffen sonstiger Vorsichtsmaßnahmen, die sich gegen einen widerrechtlichen Gebrauch des Fahrzeuges in Österreich gerichtet hätten, verwendet worden wäre, hat der Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht. Insoferne ist ihm daher die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen.

Jedem Zulassungsbesitzer wird zugemutet, daß er die für ihn geltenden Pflichten für den Rechtsbereich, in welchem sich sein Fahrzeug befindet, einhält und er sich diesbezüglich vor Einbringung des Fahrzeuges die entsprechenden Informationen über die Rechtslage beschafft. Er kann, falls es sich um einen ausländischen Zulassungsbesitzer handelt nicht darauf berufen, daß er nur die Vorschriften über die Pflichten als Zulassungsbesitzer seines Heimatstaates befolgen müsse, zumal die diesbezüglichen Vorschriften nur für seinen Heimatstaat gelten.

Um die Pflicht zur Auskunftserteilung über Verlangen der Behörde handelt es sich um eine dieser Pflichten eines Zulassungsbesitzers bei Verwendung von Kraftfahrzeugen in Österreich.

Die Nichtbeachtung der vorerwähnten Sorgfaltspflichten bedeuten zumindest Fahrlässigkeit, welche dem Rechtsmittelwerber anzulasten ist.

Somit war bei Erfüllung der objektiven Tatseite und auch der gegebenen Fahrlässigkeit der Schuldspruch der ersten Instanz rechtens. Die verhängte Geldstrafe bewegte sich an der Untergrenze des mit 30.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 6 Wochen) gegebenen Strafrahmens. Der relativ geringe Grad des Verschuldens findet sich in der von der ersten Instanz ausgesprochenen Geldstrafe entsprechend berücksichtigt, sodaß insgesamt dem angefochtenen Straferkenntnis in der Zusammenschau keine Rechtswidrigkeit anhaftet.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung kam die im § 64 Abs.1 und 2 VStG normierte Pflicht zum Tragen, daß der Rechtsmittelwerber einen Pauschalkostenbeitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu bezahlen hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

 

 

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