Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106243/19/Sch/Rd

Linz, 23.12.1999

VwSen-106243/19/Sch/Rd Linz, am 23. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des Michael H vom 15. März 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Faktum 5 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. März 1999, III/S 9056/98 V1P SE, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 21. Dezember 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 5 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 5.000 S (entspricht 363,36 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 8. März 1999, III/S 9056/98 V1P SE, über Herrn Michael H, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 25.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt, weil er am 19. März 1998 um ca. 15.25 Uhr in Linz, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen gelenkt und sich am 19. März 1998 um 17.15 Uhr in Linz, E geweigert habe, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl er von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht aufgefordert worden sei, weil er verdächtig gewesen sei, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) gelenkt zu haben (Faktum 5).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 2.500 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig angegeben, den nunmehrigen Berufungswerber aufgrund mehrerer festgestellter Alkoholisierungssymptome zur Untersuchung mittels Alkomaten aufgefordert zu haben. Seinen Schilderungen nach ist diese Aufforderung auch verstanden worden und wusste somit der Rechtsmittelwerber, worum es ging. Die Durchführung der Untersuchung wurde aber vom Rechtsmittelwerber unmissverständlich verweigert.

Nach den weiteren Angaben des Meldungslegers war der Berufungswerber über das Erscheinen des Meldungslegers und anderer Sicherheitswachebeamter bei ihm zu Hause aufgebracht, welcher Umstand für sich bemerkenswert ist, zumal die Beamten lediglich mit Ermittlungen nach einem Verkehrsunfall, an dem der Berufungswerber beteiligt gewesen war, beschäftigt waren. Wesentlich im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Delikt ist aber, dass er dadurch keinesfalls gehindert war, die Aufforderung zur Alkomatuntersuchung wahrzunehmen und zu verstehen. Er hätte somit der Aufforderung nachkommen müssen und sie nicht verweigern dürfen.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Übertretungen des § 5 StVO 1960, also die sogenannten "Alkoholdelikte", gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass es durch alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Solche Lenker stellen daher häufig nicht nur eine abstrakte, sondern eine konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit dar.

Es besteht sohin ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Diesem Beweissicherungszweck dient die Bestimmung des § 5 Abs.2 StVO 1960.

Der Berufungswerber musste bereits einmal im Jahre 1997 wegen einer Übertretung dieser Bestimmung belangt werden. Die damals verhängte Geldstrafe in der Höhe von 15.000 S konnte ihn nicht davon abhalten, innerhalb relativ kurzer Zeit wiederum ein gleichartiges Delikt zu begehen. Bei ihm muss daher ein beträchtliches Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, das unter Bedachtnahme auf den spezialpräventiven Zweck einer Strafe die Strafhöhe im Ausmaß von 25.000 S rechtfertigt.

Abgesehen davon geht die Berufungsschrift mit keinem Wort auf die Strafbemessung ein, sodass die Annahme gerechtfertigt ist, der Berufungswerber habe in diesem Punkt (auch nicht im Hinblick auf die von der Strafbehörde zu Grunde gelegten persönlichen Verhältnisse) nichts Essenzielles vorzubringen.

Hinsichtlich der übrigen in Berufung gezogen Fakten des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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