Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106245/5/Sch/Rd

Linz, 19.04.1999

VwSen-106245/5/Sch/Rd Linz, am 19. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des A vom 16. März 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 5. März 1999, VerkR96-5072-1998-Ste, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 5. März 1999, VerkR96-5072-1998-Ste, über Herrn A, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 6. Juni 1998 um 12.23 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Steyr auf der Kreuzung Schwimmschulstraße - Wehrgrabengasse geradeaus stadteinwärts gelenkt und bei rotem Licht der Verkehrsampel nicht vor dieser angehalten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die einzige Verfolgungshandlung gegen den nunmehrigen Berufungswerber, die allenfalls innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG gelegen gewesen sein könnte, bildet das Rechtshilfeersuchen der Erstbehörde an die Bundespolizeidirektion Steyr vom 3. Dezember 1998 (die vorher erfolgte Abtretung des Verwaltungsstrafverfahrens an die Erstbehörde gemäß § 29a VStG stellt keine Verfolgungshandlung dar [VwGH 12.5.1971, 156/69]).

Im Hinblick auf den Vorfallszeitpunkt 6. Juni 1998 ist die Verfolgungsverjährungsfrist unter Bedachtnahme auf die Tatsache, daß der 6. Dezember 1998 ein Sonntag war, am 7. dieses Monats abgelaufen (vgl. § 33 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG).

Die Erstbehörde hat dem Oö. Verwaltungssenat über Nachfrage mitgeteilt, daß nach der Lage des Falles davon auszugehen sei, daß die "Post" - gemeint wohl auch das erwähnte Rechtshilfeersuchen - erst nach dem 8. Dezember 1998, einem Feiertag, von einem Organ der Rechtshilfebehörde abgeholt wurde.

Diese Annahme erscheint auch der Berufungsbehörde schlüssig, da das erwähnte Schriftstück den Eingangsstempel der Rechtshilfebehörde mit 10. Dezember 1998 aufweist; ansonsten müßte man von einem bemerkenswert langen Postweg zwischen den beiden in derselben Stadtgemeinde befindlichen Behörden ausgehen, wofür aber keine überprüfbaren Anhaltspunkte vorliegen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kommt es für die Rechtzeitigkeit einer Verfolgungshandlung darauf an, wann das entsprechende Schriftstück die Sphäre der Behörde verlassen hat und nicht darauf, welches Datum es trägt (VwGH 20.11.1991, 91/03/0094 ua). Sohin ist die Verfolgungsverjährungsfrist durch das oa Rechtshilfeersuchen nicht gehemmt worden und war daher in Entsprechung der Bestimmung des § 45 Abs.1 Z3 VStG die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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