Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106258/12/Sch/Rd

Linz, 10.06.1999

VwSen-106258/12/Sch/Rd Linz, am 10. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 22. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 9. März 1999, VerkR96-3128-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird; im übrigen wird die Berufung abgewiesen.

II.Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 21 Abs.1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 9. März 1999, VerkR96-3128-1998, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs.1 lit.n StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 7. März 1998 um 16.10 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen, diesen auf der P.-B.- Rodlberger Straße (Altbestand der L 563) am südlichen Fahrbahnrand im Bereich der Liegenschaft Nr.7 verbotenerweise abgestellt habe, obwohl diese Straßenstelle nur durch Verletzen des Vorschriftszeichens "Einfahrt verboten" erreicht werden konnte.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Unbestritten ist, daß die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mit Verordnung vom 24. Februar 1998 für den Zeitraum vom 6. bis zum 8. März 1998 ua für den tatörtlichen Bereich ein Einfahrtverbot mit der Ausnahme für Anliegeverkehr und Radfahrer angeordnet hat.

Der Vorfallszeitpunkt 7. März 1998 liegt daher innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der erwähnten Verordnung.

Vom Berufungswerber wird als Rechtfertigung vorgebracht, er sei unter die Ausnahme für "Anliegeverkehr" gefallen, da es sein "Anliegen" gewesen sei, einen von ihm in späterer Folge aufzusuchenden Steuerberater vorerst zu "lokalisieren". Es sei dem Rechtsmittelwerber darum gegangen, die Steuerberatungskanzlei, die schwer zu finden sei, vorerst ausfindig zu machen, ohne daß dabei ein Kontakt mit dem Steuerberater stattgefunden hätte. Unter den erwähnten Begriff kann aber nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht subsumiert werden, daß jedermann, der ein "Anliegen", also einen Wunsch bzw ein Bedürfnis hat, sogleich zum Anlieger bzw Verkehr dorthin mutiert. Der Begriff muß wohl so verstanden werden, daß das "Anlegen" innerhalb des entsprechenden örtlichen Bereiches gemeint ist, also daß sich jemand im Sinne des "Anliegeverkehrs" tatsächlich zu einem dort befindlichen Anlieger (etwa Hauseigentümer, Mieter, Geschäftsbetrieb etc) begibt. Ein Fahrzeuglenker, der eine Örtlichkeit lediglich "erkundet", fällt nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht unter den Begriff "Anliegeverkehr".

Sohin konnte der Berufung dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Im Hinblick auf die Strafbarkeit des Verhaltens wurde jedoch eine Anwendungsmöglichkeit für die Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG, also vom Absehen von der Strafe, erblickt. So kann das Verschulden des Rechtsmittelwerbers noch als gering angesehen werden, allfällige nachteilige Folgen der Übertretung lagen nach der Aktenlage nicht vor.

Dem Oö. Verwaltungssenat erschien die Erteilung einer Ermahnung erforderlich, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu verhalten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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