Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106262/14/Sch/Rd

Linz, 05.07.1999

VwSen-106262/14/Sch/Rd Linz, am 5. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Walter H vom 18. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Vöcklabruck vom 22. Februar 1999, VerkR96-5232-1998, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und Verkündung am 2. Juli 1999 zu Recht erkannt:

I.Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 2.000 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 22. Februar 1999, VerkR96-5232-1998, über Herrn Walter H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 FSG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden verhängt, weil er am 2. Februar 1998 um 13.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Vöcklabruck auf der Robert- Kunz-Straße in Richtung Ferdinand-Öttl-Straße gelenkt habe und auf Höhe der Gebietskrankenkasse festgestellt worden sei, daß er die Fahrt durchgeführt habe, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung gewesen sei, weil ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck VerkR21-384-1997 bis 15. Mai 1999 entzogen worden sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Auch die in der Sache abgeführte Berufungsverhandlung hat hinsichtlich der Beweislage nichts hervorgebracht was den Berufungswerber entlasten könnte. Der einvernommene Zeuge, der neben dem Meldungsleger bei der relevanten Amtshandlung anwesend war, hat angegeben, daß hiebei ein vermeintlicher oder tatsächlicher anderer Lenker als der Berufungswerber selbst zu keinem Zeitpunkt ein Gesprächsthema war. Es kann daher nur der auch schon von der Erstbehörde gezogene Schluß zutreffen, daß eben der Rechtsmittelwerber selbst der Fahrzeuglenker war, weshalb er die ihm zur Last gelegte Übertretung zu verantworten hat. Der namhaft gemachte angebliche Lenker hat im erstbehördlichen Verfahren die Lenkereigenschaft zudem nicht auf sich genommen (Niederschrift vom 11.11.1998).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Übertretungen des § 1 Abs.3 FSG, also das Lenken eines KFZ ohne entsprechende Lenkberechtigung, gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften. Es kommt nicht darauf an, ob eine Person allenfalls mit der technischen Handhabung von Fahrzeugen vertraut ist, vielmehr nur darauf, ob eine Lenkberechtigung besteht oder nicht.

Die Erstbehörde hat die gemäß § 37 Abs.4 Z1 FSG vorgesehene Mindeststrafe von 10.000 S verhängt, sodaß sich weitergehende Erörterungen zur Strafbemessung schon aus diesem Grunde erübrigen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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