Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106264/8/Sch/Rd

Linz, 11.06.1999

VwSen-106264/8/Sch/Rd Linz, am 11. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 19. März 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen die Fakten 1, 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. Februar 1999, VerkR96-10304-1998, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. Juni 1999 zu Recht erkannt:

I.Der Berufung wird hinsichtlich der Fakten 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, dieses in diesen Punkten behoben und das Verfahren eingestellt. Im übrigen (Fakten 4 und 5) wird die Berufung abgewiesen.

II.Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz beträgt bezüglich des abweisenden Teils der Berufungsentscheidung insgesamt 60 S, jener zum Berufungsverfahren insgesamt 120 S. Insoweit der Berufung Folge gegeben wurde (Fakten 1 und 2) entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 bzw 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 9. Februar 1999, VerkR96-10304-1998, über Herrn H, ua wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 iVm § 14 Abs.4 KFG 1967, § 102 Abs.1 iVm § 49 Abs.6 KFG 1967, § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 und § 102 Abs.10 KFG 1967 (Fakten 1, 2, 4 und 5) Geldstrafen von 1) 300 S, 2) 200 S, 4) 300 S und 5) 300 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 12 Stunden verhängt, weil er am 24. Juni 1998 um ca. 11.20 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen und einen nicht zum Verkehr zugelassenen Anhänger auf der Frankenburger Landesstraße in Richtung Vöcklamarkt gelenkt habe und bei Kilometer 26,320 anläßlich einer Verkehrskontrolle folgendes festgestellt worden sei:

Er habe die Zugmaschine in Betrieb genommen, ohne sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, davon überzeugt zu haben, ob sie den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und habe er sie gelenkt, obwohl das rechte Schlußlicht defekt gewesen sei;

er habe die Zugmaschine in Betrieb genommen, ohne sich vor Antritt der Fahrt, obwohl dies zumutbar gewesen sei, davon überzeugt zu haben, ob sie den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, und habe er sie gelenkt, obwohl vorne die weiße rückstrahlende rechteckige Tafel (Kennzeichenersatz) gefehlt habe;

er habe den Zulassungsschein für die Zugmaschine nicht mitgeführt und diesen daher über Verlangen des Gendarmeriebeamten nicht zur Überprüfung aushändigen können, und

habe kein zur Wundversorgung geeignetes Verbandszeug mitgeführt (Fakten 1, 2, 4 und 5 des Straferkenntnisses).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 110 S verpflichtet.

2. Gegen diese Punkte des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, daß Faktum 3 des Straferkenntnisses nicht in Berufung gezogen und jene gegen Faktum 6 anläßlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen wurde.

Im einzelnen ist zu den im Rechtsmittelverfahren gegenständlichen Punkten des Straferkenntnisses festzustellen:

Zu Faktum 1:

Vom Berufungswerber wird in diesem Punkt behauptet, er habe sich vor Antritt der Fahrt von der Funktionstüchtigkeit der Schlußlichter überzeugt. Der Defekt müsse daher während der Fahrt eingetreten sein, was dadurch erklärlich sei, daß - wie eine spätere Überprüfung ergab - der Mangel auf einer defekten Sicherung beruht habe.

Dieses Vorbringen - ob gänzlich glaubwürdig oder nicht - kann letztlich nicht widerlegt werden, sodaß der Berufung in diesem Punkt im Zweifel Folge zu geben war.

Zu Faktum 2:

Diesbezüglich schließt sich die Berufungsbehörde der in einem an den Landeshauptmann von ergangenen und von diesem an die Strafbehörden weiterverlautbarten Erlaß enthaltenen Rechtsansicht des BM für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (das entsprechende Rundschreiben Zl. 179.478/2-I/7/93 vom 8. März 1993 wurde vom Berufungswerber anläßlich der oa Verhandlung eingewendet) zu § 49 Abs.6 KFG 1967 an. In erster Linie geht es demnach iZm dieser Tafel um die lichttechnische Funktion der Rückstrahlwirkung. Daraus ergibt sich, daß auch durch eine bereits vom Hersteller einer Zugmaschine vorgesehene und einer solchen Tafel entsprechende Vorrichtung die Bestimmung des § 49 Abs.6 KFG 1967 erfüllt wird. Daran vermögen auch allenfalls in diese "Tafel" eingearbeitete Schriftzüge nichts zu ändern.

Im vorliegenden Fall war die vom Berufungswerber verwendete Zugmaschine bereits vom Hersteller iSd Bestimmung ausgerüstet, da sie vorne im Bereich der Kabine mit einer rückstrahlenden Folie (Aufschrift "S") versehen war.

Sohin war auch hier mit der Stattgebung der Berufung vorzugehen.

Zu den Fakten 4 und 5:

Diesbezüglich wurde vom Berufungswerber behauptet, daß er sowohl den Zulassungsschein als auch das Verbandszeug in der Zugmaschine mitgeführt habe. Bei der Kontrolle sei es ihm aber nicht möglich gewesen, dieses Dokument bzw diesen Ausstattungsteil aufzufinden. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, daß die Schilderungen des Berufungswerbers dahingehend nicht zu überzeugen vermochten, daß er in seiner Zugmaschine derartig viele Gegenstände mitführe, die ihm ein umgehendes Auffinden des Zulassungsscheines bzw des Verbandszeugs unmöglich machten. Aus Platzgründen ist die Kapazität in der Kabine einer Zugmaschine eingeschränkt; daneben muß aber von einem auch nur durchschnittlich sorgfältigen Fahrzeuglenker verlangt werden, daß er die von Gesetzes wegen mitzuführenden Gegenstände bzw Dokumente so sorgfältig verwahrt, daß diese nicht beschädigt, verschmutzt, unleserlich gemacht oder nicht mehr aufgefunden werden können. Der Sinn des Gesetzes kann sich nicht in einem allfälligen (behaupteten) Mitführen erschöpfen, bei dem es dann irrelevant sein soll, ob die vorgeschriebenen Dokumente bzw Ausstattungsgegenstände im Bedarfsfalle gefunden werden oder irgendwann später.

Zusammenfassend muß in diesen Punkten der Schluß gezogen werden, daß der Berufungswerber Zulassungsschein und Verbandszeug nicht mitgeführt hat, da er diese ansonsten bei der Suche im Zuge der Amtshandlung - und nicht erst, wie behauptet wurde später - auffinden hätte müssen.

Die von der Erstbehörde für diese beiden Übertretungen des KFG 1967 verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils 300 S bewegen sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und können daher schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden. Im übrigen wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

 

 

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