Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106267/2/Fra/Rd

Linz, 22.04.1999

VwSen-106267/2/Fra/Rd Linz, am 22. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.3.1999, VerkR96-13356-1998-O, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ § 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 14.1.1999, VerkR96-13356-1998, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 11.3.1999 zugestellt. Die Übernahme dieses Bescheides ist durch Anführung des Datums und Beifügung der Unterschrift in der Rubrik "Übernahmsbestätigung" des Rückscheines bestätigt. Laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert wurde die dagegen erhobene Berufung am 28.3.1999 der Post zur Beförderung übergeben. Sie langte laut Eingangsstempel am 29.3.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ein.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 25.3.1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 28.3.1999 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Es gilt daher der 28.3.1999 als Einbringungstermin.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgesetzte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben sich weder aus dem erstbehördlichen Akt und werden auch vom Bw nicht behauptet. Im Gegenteil: Er räumt mit dem Satz "Da ich mich zur Zeit in BRD aufhalte, war und ist mir nicht möglich, in der Zeit Berufung einzulegen, was Sie mir eingeräumt haben", die verspätete Einbringung der Berufung ein.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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