Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106276/2/BI/FB

Linz, 27.05.1999

VwSen-106276/2/BI/FB Linz, am 27. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn G S, S 262, M, vom 31. März 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis vom 24. März 1999, VerkR96-5063-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskosten eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z1 1. Alt. und 66 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.800 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 18. August 1998 um 10.13 Uhr in M auf der B bei km 15,600 als Lenker des PKW die im Ortsgebiet zulässige Geschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 280 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, am 18. August 1998 um 10.13 Uhr als Lenker des auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuges Suzuki Jeep, Kennzeichen , auf der B bei km 15,600 unterwegs gewesen zu sein. Er bestreitet auch, gegenüber RI Z im Rahmen der telefonischen Lenkererhebung ein Lenken seinerseits zugestanden zu haben. Er führt aus, auf das genannte Kennzeichen seien insgesamt 3 Fahrzeuge auf ihn zugelassen und er habe gegenüber dem Meldungsleger ausgeführt, er könne erst nach Einsicht in seine Unterlagen und Feststellung der Örtlichkeit der angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitung genauere Angaben machen, ob und mit welchem Fahrzeug er gefahren sei. Der Meldungsleger habe ihm auf seine Frage diesbezüglich gesagt, er könne keinen Fahrzeugtyp angeben. Aus seinen Unterlagen habe sich ergeben, daß er am besagten Tag nur mit dem Toyota Corolla unterwegs gewesen sei, aber nicht zu diesem Zeitpunkt. Er sei vielmehr bei Anwesenheit von Mitarbeitern verschiedener Baufirmen regelmäßig und ausschließlich mit dem Corolla zwischen 8.30 Uhr und 8.45 Uhr nach A zum Jauseneinkaufen gefahren, sei aber nie nach 9.15 Uhr zurückgekommen. Den Suzuki benutze er persönlich ausschließlich für Materialbeförderungen und mit dem Anhänger. Zum angeführten Zeitpunkt habe er mit Sicherheit keines der drei angeführten Fahrzeuge gelenkt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, daß der Lenker des PKW Suzuki Jeep, Kennzeichen, am 18. August 1998 um 10.30 Uhr auf der A Bundesstraße B im Ortsgebiet von M bei Strkm 15,600 in Richtung O mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 89 km/h trotz erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unterwegs gewesen sei. Laut Anzeige hätten RI F und RI B (beide GP A) mittels geeichtem Lasergeschwindigkeitsmeßgerät LTI 20.20 Nr. 7089, das gemäß der Betriebsanleitung und Verwendungsbestimmungen eingesetzt worden sei, Messungen durchgeführt. Die Ortstafel sei sichtbar auf der rechten Fahrbahnseite aufgestellt gewesen. Nach Abzug der vorgesehenen Verkehrsfehlergrenze von 3 km/h wurde eine Geschwindigkeit von 86 km/h der Anzeige zugrunde gelegt, in der auch angeführt ist, daß eine Anhaltung des Fahrzeuglenkers aufgrund der Verkehrslage nicht möglich gewesen sei.

Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges ist der Rechtsmittelwerber mit der Adresse M 9, G.

Laut Bericht von RI Z (GP O) hat ihn dieser im Rahmen der telefonischen Lenkererhebung am 2. September 1998 um 8.35 Uhr angerufen. Der Rechtsmittelwerber habe erklärt, er sei zum angeführten Zeitpunkt zwar gefahren, aber nicht mit dem Suzuki Jeep sondern mit dem Toyota Corolla. Er habe auch nicht bemerkt, daß er im Ortsgebiet von M zu schnell gefahren sei.

Im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 13. Oktober 1998 wegen Übertretung gemäß § 20 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 hat der Rechtsmittelwerber ausgeführt, während der angegebenen Tatzeit könne er sich seines Wissens nach nur entweder auf dem Areal M 57, Lagerhaus G oder M/Ortsteil G bzw auf dem Weg mittels Fahrrad zu einer der angeführten Stellen befunden haben.

Sowohl RI B als auch RI F haben zeugenschaftlich bestätigt, daß es sich beim Vorfall mit absoluter Sicherheit um einen Suzuki Jeep mit dem genannten Kennzeichen gehandelt habe und daß ein Irrtum diesbezüglich ausgeschlossen sei.

Der Rechtsmittelwerber hat mit Schreiben vom 25. Jänner 1999 ausgeführt, in den Monaten Juli bis Ende August seien im Zusammenhang mit der Wohnhaussanierung des Anwesens M 57 Mitarbeiter von Handwerksbetrieben ganztägig oder auch stundenweise dort zugegen gewesen. Die auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeuge hätten sich teilweise in der Garage, teilweise freistehend auf dem Privatgrundstück befunden. Ein Verschließen sei wegen ständiger Verlagerung nicht in Frage gekommen. Sämtliche auf dem Grundstück anwesende Personen hätten auch während seiner Abwesenheit die Möglichkeit gehabt, eines der Fahrzeuge umzustellen und eventuell zu benützen. Im Schreiben vom 10. Februar 1999 hat er die mit den Bauarbeiten befaßten Unternehmen teilweise namentlich genannt, jedoch ausgeführt, Beschuldigungen gegenüber einer bestimmten Person könne er aufgrund seiner Abwesenheit von der Baustelle nicht aussprechen.

RI Z hat am 23. Februar 1999 bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Erstinstanz angegeben, er habe den Rechtsmittelwerber angerufen und ihm mitgeteilt, daß er eine Lenkererhebung im Auftrag der Erstinstanz durchführe. Er habe ihn nach dem Lenker des Fahrzeuges am 18. August 1998 um 10.13 Uhr gefragt, wobei er auch auf den Tatort und die Lasermessung hingewiesen habe. Der Rechtsmittelwerber habe angegeben, er sei selbst gefahren, aber mit dem Toyota Corolla und nicht mit dem Suzuki Jeep. Von einer Geschwindigkeitsüberschreitung habe er nichts bemerkt und Lasermessungen ohne Foto würde er sowieso nicht anerkennen.

Mit Schreiben vom 28. Februar 1999 hat der Rechtsmittelwerber darauf hingewiesen, im ersten Anruf am 2. September 1999 habe er geantwortet, er sei seines Wissens nach dort nicht um diese Zeit unterwegs gewesen, und habe einen Rückruf nach örtlicher Orientierung zugesagt. Er habe beim Rückruf nach Einsichtnahme in die Unterlagen gegenüber RI Z gesagt, er sei nicht mit dem Jeep unterwegs gewesen sondern mit dem Toyota Corolla. Darauf habe RI Z geantwortet, das hätte er selbst zu beweisen, und ob es dafür Zeugen gebe. Im nachfolgenden Dialog sei ihm die Auffassung vermittelt worden, wenn er auch nicht selbst gefahren sei, so könne er trotzdem bestraft werden. Von dieser Ansicht habe sich der Anrufer nicht abbringen lassen. Dies komme nicht mehr einem Vorurteil gleich, sondern gehe bereits über ein gewisses Maß an Diskriminierung hinaus. Wenn er dann lautstark betone, er könne das nicht nachvollziehen, handle es sich plötzlich um unsachliche Angaben.

Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht auf dieser Grundlage fest, daß von einem der in der Anzeige genannten Gendarmeriebeamten - das Gerät kann rein technisch nur von einer Person gleichzeitig bedient werden; wer das war, geht aber nicht hervor - zwar am 18. August 1998 um 10.13 Uhr bei km 15,600 der B in M die Geschwindigkeit des PKW im Ortsgebiet mit 89 km/h gemessen wurde, jedoch war niemand in der Lage, den Lenker des PKW anzuhalten und dessen Daten festzustellen. Abgesehen davon fehlen in der Anzeige die Daten über die Bauart des Meßgeräts und die Meßentfernung, sodaß die Messung im nachhinein nur schwer nachzuvollziehen sein wird.

Das Telefongespräch mit dem Zulassungsbesitzer des angeführten PKW durch RI Z ergab im Hinblick auf die Feststellung des Lenkers offenbar auch kein Ergebnis, weil ein Zugeständnis des Lenkens mit dem von den beiden die Messung durchgeführt habenden Beamten angegebenen PKW nicht erfolgte und sich außerdem nunmehr Ungenauigkeiten im Hinblick auf die vom Rechtsmittelwerber angegebenen Lenkzeiten ergeben, die eine nähere Überprüfung der Aussagen von RI Z erforderlich machen.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt auf dieser Grundlage zu der Auffassung, daß es keinen objektiven Beweis für die Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers zur vorgeworfenen Zeit gibt. Auf Basis der Lenkerauskunft läßt sich ein Eingeständnis des Lenkens auch nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit konstruieren, sodaß nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" vorzugehen war.

Auf dieser Grundlage entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beschlagwortung: Lenkereigenschaft des Berufungswerbers nicht objektivierbar und auch kein Zugeständnis über Lenkerauskunft -> Einstellung im Zweifel

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