Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106282/2/Fra/Ka

Linz, 28.05.1999

VwSen-106282/2/Fra/Ka Linz, am 28. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr., vom 26.3.1999, VerkR96-107-1999 Sö, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insofern bestätigt.

II. Die Geldstrafe wird mit 200 S neu bemessen. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden festgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

zu II.: §§ 16 und 19 VStG.

zu III.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 8.1.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: am 13.8.1998 um 12.39 Uhr in Österreich auf der A 9 bei km 40,986 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 29.1.1999 bekannt gab, den Lenker nicht mehr zu wissen. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 16.9.1998 wurde am 13.8.1998 um 12.39 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Strkm.40,986 eine Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen mit dem gegenständlichen Kraftfahrzeug festgestellt. Aufgrund des Verdachtes dieser Verwaltungsübertretung übermittelte die belangte Behörde nach Einholung einer Halterauskunft eine Anonymverfügung. In dieser Anonymverfügung ist hinsichtlich des Kennzeichens des gegenständlichen Kraftfahrzeuges der belangten Behörde ein Schreibfehler unterlaufen (anstelle des richtigen Kennzeichens "" ist darin das Kennzeichen wie folgt angeführt: "". In den nachfolgenden Verfolgungshandlungen sowie im angefochtenen Straferkenntnis wurde das Kennzeichen des gegenständlichen Kraftfahrzeuges richtig zitiert.

Die gegenständliche Lenkeranfrage vom 8.1.1999, VerkR96-107-1999, beantwortete der Bw wie folgt: "Meine Frau und ich waren zu jener Zeit in Österreich unterwegs und haben abwechselnd gelenkt." Darauf erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 3.2.1999, mit der sie dem Bw den gegenständlichen Tatbestand zur Last legte. Dagegen erhob der Bw fristgerecht Einspruch und führte darin aus, daß er der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt der Erhebung dieses Einspruches nicht mitteilen könne, wer der Lenker war. Nachdem am Anfang auch das KFZ-Kennzeichen nicht mit seinem übereinstimmte, bitte er, ihm zumindest das Beweis- Foto zukommen zu lassen. Nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis. In der rechtzeitig erhobenen Berufung verweist der Bw im wesentlichen auf sein bisheriges Vorbringen.

I.3.2. In rechtlicher Beurteilung des oa Sachverhaltes ist festzustellen, daß der Bw zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nachgekommen ist, die erteilte Auskunft entsprach jedoch inhaltlich nicht dem § 103 Abs.2 KFG 1967. Mit der Mitteilung des Bw, daß er und seine Frau abwechselnd das Fahrzeug gelenkt haben, hat er unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß er die in § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann.

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Danach genügt zur Strafbarkeit, wenn die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das Verschulden des Täters ist daher von der Behörde nicht zu beweisen, sondern "ohne weiteres anzunehmen". Dem Beschuldigten steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Das oa Vorbringen des Bw ist jedoch nicht geeignet, als Schuldausschließungsgrund anerkannt zu werden.

Die Berufung war daher in der Schuldfrage abzuweisen.

II. Die Geldstrafe wurde deshalb herabgesetzt, weil der Bw verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und im Verfahren keine erschwerenden Umstände hervorgekommen sind. Der Bw hat im ordentlichen Ermittlungsverfahren immer prompt mitgewirkt, eine Verzögerungstaktik ist keinesfalls zu erkennen. Sein Verschulden ist zumindestens als fahrlässig zu bewerten. Mangels Angaben hat die Strafbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wie folgt geschätzt: Einkommen DM 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Der Bw ist diesen Annahmen im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, weshalb sie auch dieser Strafbemessung zugrundegelegt werden. Die belangte Behörde konnte, weil der Bw hier keinen Lenker mitgeteilt hat, das Grunddelikt (Geschwindigkeitsüberschreitung) nicht ahnden. Die durch die Strafdrohung rechtlichen geschützten Interessen wurden daher in nicht unerheblichem Ausmaß beeinträchtigt. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war daher nicht vertretbar. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen dagegen.

III. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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