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VwSen-106285/2/Le/Km

Linz, 21.04.1999

VwSen-106285/2/Le/Km Linz, am 21. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Mag. J F, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 1.3.1999, GZ: S-42.793/98-4, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.1.1999 als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.1.1999, Zl. S-42.793/98-4, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretung des § 43 Abs.4 lit.b Kraftfahrgesetz 1967 mit einer Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 36 Stunden) bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Zustellung schriftlich, fernschriftlich, telegraphisch oder mündlich bei der Bundespolizeidirektion Linz Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein dem Empfänger persönlich am 14.1.1999 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz vom 4.2.1999, am selben Tag zur Post gegeben, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung.

3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1.3.1999 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies sie darauf hin, daß die Strafverfügung am 14.1.1999 vom Berufungswerber persönlich übernommen worden war und die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen demnach am 28.1.1999 abgelaufen war. Da der Einspruchswerber den Einspruch erst am 4.2.1999 zur Post gegeben habe, wäre er als verspätet zurückzuweisen gewesen.

4. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 23.3.1999, worin der Berufungswerber ausführte, daß er gegen den Bescheid Berufung erhebe, da der Tatbestand zum Zeitpunkt der Strafverfügung nicht bestanden habe und auch die Standortverlegung nicht wie bezeichnet seit ca. drei Jahren durchgeführt worden sei.

(Zur Frage der Verspätung des Rechtsmittels hat er keine Stellungnahme abgegeben.)

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, daß die Strafverfügung vom 5.1.1999 dem nunmehrigen Berufungswerber am 14.1.1999 persönlich zugestellt worden ist.

Gemäß § 13 Abs.1 Zustellgesetz ist die Sendung dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen.

Dies ist im vorliegenden Fall geschehen, wie aus dem Rückschein über die Zustellung der Strafverfügung eindeutig ersichtlich ist. Der Berufungswerber selbst hat diese Sendung am 14.1.1999 übernommen; er hat als Empfänger unterschrieben, ein Vergleich der Unterschriften auf der vorliegenden Berufung und auf dem Rückschein zeigt, daß diese von der selben Hand stammen.

Das bedeutet, daß als Zustellzeitpunkt der 14.1.1999 anzunehmen ist.

5.2. In der Rechtsmittelbelehrung zur Strafverfügung war korrekterweise darauf hingewiesen worden, daß der Beschuldigte das Recht hat, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung (Hinterlegung) Einspruch zu erheben.

Es war in dieser Rechtsmittelbelehrung damit sowohl richtigerweise auf die Dauer der Rechtsmittelfrist als auch auf den Zustellzeitpunkt hingewiesen worden.

Zufolge der Fristenberechnung des § 32 Abs.2 AVG hätte der nunmehrige Berufungswerber sohin bis 28.1.1999 seinen Einspruch zur Post geben müssen.

Dadurch aber, daß er diesen Einspruch erst am 4.2.1999 (Datum des Poststempels auf dem Briefkuvert sowie Datum des Einspruches im Schriftsatz) zur Post gegeben hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben.

5.3. Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, daß die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet, daß sie sowohl für die Behörde als auch für den Berufungswerber selbst unanfechtbar bzw. unabänderbar geworden ist.

Die Strafverfügung vom 5.1.1999 ist somit rechtskräftig und vollstreckbar.

Bei dieser Sach- und Rechtslage konnte daher auf die geltendgemachten Einspruchsgründe, insbesonders das Bestreiten der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung, nicht mehr eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb

Beschlagwortung:

Fristversäumnis

 

 

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